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Hinterbliebenengeld nach Unfalltod von Oma/Opa?, oder: Gesteigerte Nähebeziehung des Enkels?

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Im Kessel Buntes „köcheln“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen-

Die erste stammt vom OLG Schleswig dort ist um Hinterbliebenengeld gestritten worden. Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Hinterbliebenengeld wegen des Todes seiner Großmutter und seines Stiefgroßvaters infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Mutter hatte wegen des Todes ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters jeweils 10.000 EUR Hinterbliebenengeld erhalten. Der Kläger machte demgegenüber vorgerichtlich jeweils 5.000 EUR Hinterbliebenengeld geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mangels besonderen persönlichen Näheverhältnisses ab. Das LG wies die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25 – gem. § 522 ZPO darauf hingewiesen, dass es die für unbegründet hält:

„Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 05.12.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Nach § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG hat ein Ersatzpflichtiger dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254-265, juris Rn. 9). Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Der Kläger gehört als Enkel bzw. Stiefenkel nicht in diesen besonders privilegierten Personenkreis.

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Der Anspruch setzt keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs dient dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, 14 U 119/24, juris Rn. 55). Im Ergebnis kommt es bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes deshalb maßgeblich auf die Intensität des erlittenen Leids an. Die Geldentschädigung ist dabei durch das Gericht wertend gem. § 287 ZPO zu schätzen.

Eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten ist vom Geschädigten in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (Lang, jurisPR-VerkR 18/2021 Anm. 2).

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, dass – jedenfalls teilweise – von seiner Mutter, der Zeugin M., bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das Landgericht jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei- bis dreimal wöchentlichen Treffen sowie nahezu täglichem Kontakt berichtet hat, hat die Zeugin bekundet, dass ihre Eltern ihren Sohn regelmäßig einmal wöchentlich besucht hätten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Juli 2021).

Darüber hinaus ergeben sich keine weitergehenden, durchgreifenden Indizien, die das gute persönliche Verhältnis des Klägers als Enkel mit einem solchen in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnis vergleichbar erscheinen lassen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die gesetzgeberische Grundentscheidung berücksichtigt, wonach das Hinterbliebenengeld anderen als den in § 844 Abs. 3, Satz 2 BGB genannten Personen nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen zustehen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.4.2024, 25 O 156/21, juris Rn. 68). Für die Bejahung eines solchen wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorliegt. Eine solche ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings nicht in einer Weise über das gewöhnliche Maß hinaus, dass es einem der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Verhältnisse entspricht. Eine gesteigerte Nähe zu den Getöteten, die über eine normale – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht, ist nicht bewiesen und letztlich auch nicht dargelegt, so dass es auf die Vernehmung weiterer Zeugen (AM. und DB.) hierzu nicht mehr ankommt. Ein Hinterbliebenengeld war dem Kläger als Enkel vorliegend nicht zuzuerkennen.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

 

Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligem Konsum, oder: Darlegungslast beim unwissentlichen Konsum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum. Dazu hat sich das OVG in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußert und führt das zu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 – 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22, juris Rn. 5).

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befundes fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, dass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist.

An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren Nachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 – 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2020 – 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nachweisgrenze von 2,5 ng/ml).

…..

2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. Dabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist insoweit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben dem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das Vorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 – 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15).

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines unwissentlichen Drogenkonsums gestellt hat.

a) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt.

Zwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Aufnahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine geringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine unbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines niedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Geschehensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich und plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle eines niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der niedrige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann aber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkonzentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896, juris Rn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 – 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22).

b) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründeten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert zwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche Aufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, erklärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach entsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Beschl. v. 30.11.2021 – M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäubungsmittels fehlt.

Das Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum hier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem Freimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vortrag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Antragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in Bremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den 03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr stattgefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbringen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen Einordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Insoweit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, nach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, übersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klärendes beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, sowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenständen gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Antragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch zu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivitäten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller meint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Einzelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf den Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil nur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbestandes bewertet werden kann.

Schließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 Stunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Benzoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe Spuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen lediglich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der Besuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des Kokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmittels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise aufgenommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegangenen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist.“

Na ja, wenn man schon „unwissentlich Konsum“ einwendet, dann aber bitte auch eine „nachvollziebare Einlassung“ :-).

Ersatz von Auslagen für Kopien aus der Gerichtakte, oder: Irgendetwas stimmt da mit den Zahlen nicht….

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 12.09.2019 – 3 BGs 293/19 – ja das Entscheidungsdatum ist richtig, die Entscheidung ist erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung ist zwar auch nicht schön, aber: Das liegt hier m.E. am Verteidiger.

Der BGH hat in dem Beschluss über den Ersatz von Auslagen für Kopien aus der Gerichtakte, wenn der Mandant inhaftiert ist, entschieden. Grundlage war folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger. Er hat am 06.05.2019 die Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 1.785,85 EUR nach Nr. 7000 RVG zzgl. hierauf entfallender Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sämtliche ihm im März 2019 in Form einer elektronischen Hilfsakte durch den Generalbundesanwalt beim BGH überlassenen Bestandteile der Verfahrensakte bis einschließlich Band 5 durch ihn ausgedruckt worden seien, da die Bundesanwaltschaft erklärte habe, diesem einen Laptop mit der elektronischen Hilfsakte erst nach Anklageerhebung zur Verfügung stellen zu wollen. Nach Anhörung der Kostenprüfungsbeamtin des BGH wies der Rechtspfleger den Rechtsanwalt darauf hin, dass dieser einer Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit eines vollständigen Ausdrucks digitalisierter Verfahrensakten unterliege. Mit Beschluss vom 01.07. 2019 wurde der Antrag des Rechtsanwalts auf „Erstattung umfangreicher Kopierauslagen aus der Bundeskasse“ zurückgewiesen

Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er abermals die unterbliebene frühzeitige Bereitstellung eines Laptops durch die Anklagebehörde angeführt und ergänzt, dass die Justizvollzugsanstalt es ihm untersagt habe, seinen eigenen Laptop zu Verteidigergesprächen mitzubringen. Dem Gebot eines ressourcenschonenden Umgangs habe er dadurch Rechnung getragen, dass ausschließlich schwarz-weiß-Kopien gefertigt worden seien. Auch habe er die Bundesanwaltschaft bereits im März darauf hingewiesen, dass er im Falle weiterer Verzögerungen bei der Bereitstellung eines Laptops werde. Der GBA hat im Erinnerungsverfahren mitgeteilt, dass dem Beschuldigten entsprechend einer schriftlichen Ankündigung vom 08.05.2019 mit Verfügung vom 09.07.2019 ein Laptop zur Verfügung gestellt wurde; am 12.09.2019 wurde das Passwort für die Dateien übersandt. Die Erinnerung hatte beim BGH keinen Erfolg.

Der BGH nimmt (noch einmal) zu den Grundsätzen für den Ersatz von Auslagen für Kopieen aus der Gerichtsakte Stellung. Das lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Der Ersatz von Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten kann verlangt werden, soweit diese zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers zu fertigen waren.
  2. Die Darlegungs- und Beweisleist im Auslagenerstattungsverfahren obliegt dem Rechtsanwalt als Antragssteller. Es bedarf für die erforderliche Substantiierung eines konkreten Tatsachenvortrags. Dieser hat namentlich erkennen zu lassen, dass sich der Rechtsanwalt der ihm hierbei eingeräumten Einschätzungsprärogative ebenso bewusst gewesen ist, wie seiner Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung.

Zum konkreten Fall führt er dann aus:

„2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden.

a) Zwar drängt sich angesichts des verstrichenen Zeitraums von März bis Juli 2019 auf, dass für den Erinnerungsführer zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung die Notwendigkeit eines jedenfalls teilweisen Ausdrucks der Ermittlungsakte bestand. Ihm war es eingedenk des erheblichen Verfahrensumfangs und mit Blick auf das in Haftsachen besondere Geltung beanspruchende Gebot zügiger Verfahrensführung nicht zumutbar, von März 2019 bis zur Überlassung des Datenträgers im Juli 2019 zuzuwarten und erst dann in verfahrensvorbereitende Gespräche einzutreten, die sein Mandant in dem hier umfangreichen Verfahren anhand eigener Aktenlektüre vorbereiten konnte.

b) Der Antragssteller begehrt aber weiterhin – trotz wiederholten Hinweises durch den Rechtspfleger – ohne jede Form der Substantiierung die Erstattung eines pauschalen Ausdrucks der gesamten digitalisierten Verfahrensakte zur Verfahrensvorbereitung für seinen inhaftierten Mandanten. Das erweist sich hier als unzureichend. Schon zu dem maßgebenden Umstand, dass er – zumindest – das Gebot kostenschonender Prozessführung durch eine Durchsicht der Verfahrensakten bedacht und selbst differenziert bewertet hat, was konkret als Besprechungsgrundlage erforderlich sein wird, trägt der Erinnerungsführer nicht vor. Es bleibt ferner offen, ob und an wie vielen Tagen in der Zeit nach der Übersendung der digitalisierten Verfahrensakten überhaupt Besprechungstermine stattgefunden haben oder auch nur geplant waren. Überdies ist gerichtsbekannt, dass die Verfahrensakten einen nicht unerheblichen Anteil gerichtlicher Anordnungen nach § 162 StPO sowie anwaltliche Schriftsätze enthalten, bei denen sich die Notwendigkeit einer Erörterung mit dem Mandanten nicht ohne Weiteres erschließt.“

Manch einer wird nun sagen: Mal wieder der böse BGH, der die Rechtsanwälte/Verteidiger nicht mag. Aber das ist hier m.E. nicht richtig. Denn der BGH hat, was seinen Ausführungen deutlich zu entnehmen ist, einen Erstattungsanspruch nicht grundsätzlich verneint, sondern sieht ihn in diesem Fall vielmehr als grundsätzlich gegeben an. Anders ist der Hinweis auf „den verstrichenen Zeitraum von März bis Juli 2019“, bei dem sich „aufdrängt“, dass die Notwendigkeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung, die Ermittlungsakten jedenfalls teilweisen auszudrucken, bestanden habe, nicht zu verstehen. Vereinfacht ausgedrückt: Du Pflichtverteidiger hättest hier, weil der Generalbundesanwalt mit dem Zurverfügstellen eines Laptops für den Beschuldigten nicht voran machte, ausdrucken dürfen, wenn ….

Und bei dem „wenn“ liegt dann das Versagen des Verteidigers, denn: Der BGH hält daran fest bzw. bestätigt die OLG-Rechtsprechung, wonach die Beweislast für die Notwendigkeit des Ausdrucks beim Verteidiger/Rechtsanwalt Das mag man für falsch ansehen, ist aber h.M., gegen die ein Anlauf nicht lohnt, sondern auf die man sich einstellen muss. Und es war hier nun wahrlich nicht viel, was der BGH gern vom Pflichtverteidiger gelesen hätte. Die vermissten Angaben sind schnell gemacht und hätten, so verstehe ich den BGH, zur Erstattung geführt. Es bestand m.E. auch kein Problem hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht. (§ 43 a Abs. 2 BRAO bzw. § 2 BORA). Denn bei den vom BGH gewünschten/erwarteten Angaben handelt es sich um solche, die unter § 2 Abs. 3 b BORA fallen dürften. Von daher: Die „Dickfelligkeit“ des Verteidigers ist nicht nachzuvollziehen und stört ersichtlich auch den BGH, der deutlich darauf hinweist, dass der Verteidiger die Angaben noch nicht einmal nach einem Hinweis des Rechtspflegers gemacht hat.

Im Übrigen: Irgendetwas stimmt da nicht. Geltend gemacht worden sind vom Pflichtverteidiger 1.785,85 EUR für die Kopien. Das ist ausweislich der Gründe des BGH-Beschlusses der Nettobetrag. Prüft man diesen an der Vorgaben der Nr. 700 Ziff. 1a VV RVG, dann lässt sich m.E. der Betrag anhand der im Beschluss mitgeteilten Umstände nicht nachvollziehen. Denn:

  • Von den 1.785,85 EUR sind die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR abzuziehen, also 25,00 EUR.
  • Verbleiben also 1.760,85 EUR für die weiteren Seiten. Für die werden ggf. jeweils 01,5 EUR erstattet. D.h., dass der Pflichtverteidiger 11.739 weitere Seiten kopiert haben müsste.
  • Nach den Ausführungen des BGH ist die Verfahrensakte bis „einschließlich Band 5“ kopiert worden, eine genaue Anzahl der Seiten macht der BGH nicht. Geht man davon aus, dass ein Band Akten aus jeweils 400 Blatt besteht und unterstellt man weiter, dass jeweils Vorder- und Rückseite kopiert werden mussten, was m.E. jeweils zu Gunsten des Pflichtverteidigers günstige Annahmen sind, dann waren danach 5 x 800 Blatt = 4.000 Blatt zu kopieren. Das führt aber nur zu einem Betrag von 3.950 Blatt (4000 Blatt – 50 Blatt „erste Seiten“) x 0,15 EUR = 592,50 EUR. Zuzüglich der o.a. 25,00 EUR ergibt sich danach nur ein Erstattungsbetrag von (netto) 617,50 EUR, der dann aber doch im eklatanten Widerspruch zu den geltend gemachten 1.785,85 EUR steht.

Wieviel Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall? oder: 10.000 EUR sind nach Mittelfuß-OP genug.

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Und heute dann im vorösterlichen Kessel Buntes seit längerem mal wieder etwas zum Schmerzensgeld, und zwar das OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2022 – 1 U 188/20.

Geklagt hat ein seinerzeit 17-Jähriger, der nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.08.2015 ereignet hat, Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls verlangt hat. Der Kläger befand sich vom 07.08.2015 bis 14.08.2015 in stationärer Behandlung, er wurde u.a. am linken Mittelfuß operiert. Die eingesetzten Drähte wurden am 03.11.2015 entfernt. Ob weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen eingetreten sind bzw. drohen, ist zwischen den Parteien umstritten.

Gezalt worden sind vorgerichtlich insgesamt 10.000 € als Schmerzensgeld gezahlt.Und das war nach Auffassung des OLG genug:

„2. Dem Kläger ist aus dem streitgegenständlichen Unfall kein den vorgerichtlich bezahlten Betrag von 10.000 € übersteigendes Schmerzensgeld erwachsen.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen – mehrere Brüche der Großzehe und zweier Mittelfußknochen am linken Fuß sowie Hämatome im Bereich der Beine und des Bauchs sowie eine Schädelprellung und ein HWS-Distorsion – hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Bemessung orientiert sich an der primären Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für die Einbußen zu verschaffen. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachten Beeinträchtigungen in der Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1994, Az. VI ZR 93/94; BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99; jeweils Juris). Weitere Bemessungskriterien sind etwa die Dauer der stationären Behandlung sowie der Arbeitsunfähigkeit, Operationen und ggfl. die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, insbesondere das Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen (Senatsurteil vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07).

Die Höhe der Entschädigung darf dabei den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen nicht sprengen, zumal die Belastung letztlich von der Gemeinschaft aller Versicherten zu tragen ist (Senatsurteile vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07, und vom 01.12.1999, Az. 1 U 94/98). Daher muss sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris Rn. 62). Hiervon ist bei den vorgerichtlich gezahlten 10.000 € auszugehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1996, Az. 5 U 104/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2012, Az. 16 U 169/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1998, Az. 32 U 137/98; jeweils Juris). Berücksichtigt ist dabei, dass der Kläger wegen der Fußverletzung mehrfach jeweils für einige Tage stationär behandelt werden musste und er neben den Fußverletzungen auch weitere, offenbar aber folgenlos verheilte Verletzungen am Leib und am Kopf erlitten hatte. Der Sachverständige hat hinsichtlich der bleibenden Beeinträchtigungen des Klägers ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass nach der Korrektur der Brüche mittels Kirschner-Drähten nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung der beiden betroffenen Zehen verblieben ist, die als solche die Lebensführung des Klägers nicht messbar beeinträchtigt. Die Einlagen für die Schuhe sind zur Behebung einer unfallunabhängigen, vorbestehenden Fußfehlstellung, die inzwischen zu Beschwerden im Bewegungsablauf geführt haben, erforderlich geworden. Prof. Dr. pp. hat zudem darauf hingewiesen, dass eine unfallbedingte Arthrose – zumindest in den Gelenken der betroffenen Zehen – extrem unwahrscheinlich ist. Das grundsätzlich für jedes Gelenk bestehende Arthroserisiko wurde unfallbedingt nicht signifikant erhöht, selbst wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich wegen der verbliebenen Fehlhaltung künftig doch in diesen oder anderen Gelenken des Bewegungsapparates unfallbedingt entzündliche Verschleißerscheinungen (Arthrosen) bilden können.

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts München vom 7.11.2002 (19 O 15423/00), betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Der dortige Verletzte hatte einen Trümmerbruch am linken Fuß und eine Fraktur der linken Großzehe erlitten. Festgestellt war, dass sich der Zustand des Geschädigten verschlimmern werde und mit orthopädischen Hilfsmitteln sowie mit Korrektur- bzw. Versteifungsoperationen gerechnet werden müsse. Hinzu kam, dass der Verletzte bei seiner Berufsausübung die Unfallfolgen zunehmend spürte, ohne dies kompensieren zu können. Im Streitfall hingegen hat der Sachverständige nicht nur konstatiert, dass ein gutes Heilungsergebnis vorliegt, sondern auch, dass keine Beschwerden mehr auftreten. Bewegungsgedingte Schmerzen konnten bei seiner Untersuchung (5 Jahre nach dem Unfall) nicht mehr ausgelöst werden. Er ist weder einen Muskelrückgang zu verzeichnen noch sind Zehen versteift; ebenso wenig leidet der Kläger an Narbenschmerzen oder anderen Empfindungsstörungen. Seine Fußfehlstellung basiert nach Prof. Dr. pp. nicht auf dem Unfall, sondern war vorher schon dezent ausgeprägt und nötigt in weit größerem Ausmaß als die leicht deformierte Fehlstellung der großen und der 2. Zehe am linken Fuß zum Tragen von Einlagen, um Fehlbelastungen – die Gelenkschäden und Schmerzen zur Folge haben könnten – vorzubeugen.“

Sachverständigenkosten – wer muss im Verfahren was vortragen?

Und die zweite zivilrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist das KG, Urt. v.  24.11.2016 – 22 U 93/15. In ihm geht es um die Darlegungslast, wenn es im Verfahren um die Freistellung von Sachverständigenkosten geht, die in Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachschadens am Pkw des Geschädigten geht. Dazu sagt das KG in seinem Leitsatz zu der Entscheidung:

„Holt der Geschädigte wegen eines Sachschadens an seinem Auto ein Sachverständigengutachten ein und fordert vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung eine Freistellung von den Kosten hat er zu der getroffenen Honorarvereinbarung vorzutragen, weil nur dann geprüft werden kann, ob er eine etwaige Überhöhung der Kosten erkenne konnte.“

Warum und wieso kamm man im KG-Urteil schön nachlesen 🙂 .