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Gegenstandswert bei Streit mit JVA um Vollzugplan, oder: 600 EUR sind ein wenig knapp

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Und als zweites kommt hier der LG Stendal, Beschl. v. 20.03.2025 – 509 StVK 147/24 und 148/24.

Gegenstand der Entscheidung ist ein Strafvollstreckungsverfahren. In dem hatten der Strafgefangene und die JVA um die zeitnahe Erstellung eines Vollzugsplans für den Strafgefangenen gestritten. Der Gefangene hatte insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nachdem die JVA während des Verfahrens den begehrten Eingliederungs- und Vollzugsplan erstellt hat, hat der Strafgefangene die Erledigung erklärt und den Erlass einer Kosten- und Auslagenentscheidung beantragt. Das LG hat gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG der Landeskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen auferlegt. Den Streitwert hat es auf 600 EUR festgesetzt.

„2. Nachdem sich der Hauptsacheantrag mit Aushändigung des Vollzugsplans erledigt hat, war gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG daher nach billigem Ermessen allein über die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens zu entscheiden. Welche Kostenentscheidung „billig“ i.S.d. Gesetzes ist, bestimmt sich maßgeblich danach, welche Aussicht auf Erfolg der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne erledigendes Ereignis gehabt hätte.

Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse, da der Antrag nach summarischer Prüfung zulässig und begründet gewesen wäre. Die regelmäßige Dauer von 8 Wochen (§14 JVollzGB I LSA) war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht unwesentlich überschritten war. Ebenso verhält es sich bei einer hypothetischen Entscheidung am 07.07.2024, als der Antragsteller erneut zurecht auf Entscheidung in der Sache drängte, da nunmehr knapp 7 Monaten seit Aufnahme in die JVA vergangen waren. Verzögerungen im Justizablauf sind dem Antragsteller in der Regel nicht bekannt und müssen von diesem auch nicht unbegrenzt hingenommen werden.

Zwar ist es grundsätzlich richtig ist, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „regelmäßig“ in 8 Wochen zu erstellen ist und der Prozess daher in begründeten Einzelfällen auch länger als genau 8 Wochen dauern kann und darf.

Vorliegend ist es jedoch aufgrund der langen Zeit der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen ohne Verschulden der Antragsgegnerin zusätzlich zu einer Verzögerung gekommen, so dass die 8 Wochen-Frist bereits vor Beginn des Diagnoseverfahrens deutlich überschritten war.

In dem Wissen, dass die 8-Wochen-Frist des § 14 JVollzGB I LSA bereits mit der Aufnahme beginnt und bereits Verzug besteht, war die Antragsgegnerin zu einer besonders zügigen Durchführung des Diagnose- und Planfestsetzungsverfahrens gehalten. Zwar wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Konferenz noch innerhalb der 8 Wochen, gerechnet ab Beginn des Diagnoseverfahrens durch die Antragsgegnerin mündlich erörtert. § 14 II, VIII JVollzGB I LSA sieht jedoch die Aushändigung des schriftlichen Planes in der Regel innerhalb von 8 Wochen nach Aufnahme vor.

3. Der Streitwert ist gemäß §§ 52, 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Antragsteller zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. KG, Beschluss vom 25.06.2001, Az 5 Ws 296/01 zitiert nach juris).

Dabei sind folgende Erwägungen zu beachten:

Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Streitwert in der Regel nicht unter 300 Euro festzusetzten (bei 0,1 Gebühr ca. 25 Euro).

Die Entscheidung ist gemäß §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 S. 1, 304 Abs. 3, 311 StPO unanfechtbar (vgl. Entscheidungen OLG Naumburg vom 07.09.2010, Az.: 1 Ws 461/10; OLG Düsseldorf vom 11.02.2009, 1 Ws 13/99, zitiert nach juris; OLG Celle vom 27.09.2005, 1 Ws 351/05, zitiert nach juris).“

Die Höhe des Streitwertes ist für mich nicht nachvollziehbar, da in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen des Streits um den Vollzugsplan durchaus höhere Beträge festgesetzt worden sind. zudem erscheint der Streitwert im Hinblick auf das vom LG bemühte Argument, „dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“, dann doch recht, wenn nicht zu, niedrig.

Arbeitsaufnahme durch Kostendruck im JGG-Verfahren, oder: Erziehungsgedanke hin, Erziehungsgedanke her

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Im zweiten Posting dann einen LG-Beschluss zur Kostenentscheidung im JGG-Verfahren, und zwar zum Absehen von der Auferlegung der Kosten. Es handelt sich um den LG Münster, Beschl. v. 24.01.2024 – 1 Qs 4/24.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines im JGG-Verfahren ergangenen Urteils, durch das er wegen Körperverletzung zu 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe, um dadurch die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR durch den Opferhilfe e.V. an den durch die Körperverletzung Geschädigten zu bewirken, sowie zu einer Zahlung von 1.200 EUR in monatlichen Raten zu je 100 EUR an den Geschädigten verurteilt worden ist. Das AG hatte „mit Rücksicht auf das Einkommen des Angeklagten [aus dessen ungelernter Tätigkeit in einem Malerbetrieb], mit dem er noch im Elternhaus wohnend seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten muss, aus erzieherischen Gründen“ von einer Anwendung des § 74 JGG abgesehen und dem Angeklagten gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die Vorschrift des § 74 JGG eröffnet dem Gericht als Ausnahme von den allgemeinen Kostengrundsätzen der StPO die Möglichkeit, aus erzieherischen Gründen und Gründen der Billigkeit von der Auferlegung der Kosten und Auslagen ganz oder teilweise abzusehen, so dass diese die Staatskasse zu tragen hat (OLG Hamm NJW 1963, 1168; OLG Jena NStZ-RR 1998, 153). Zweck der Vorschrift ist insbesondere, den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden entsprechend des Präventionsgedankens im Jugendstrafrecht vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch eine Art „Zusatzstrafe“ zu schützen und eine positive Entwicklung zu ermöglichen (OLG Köln BeckRS 2010, 00435; KG BeckRS 2006, 13663; OLG Jena NStZ-RR 1998, 153). Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Maßstab es einerseits ist, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, ihm andererseits durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat (BGI-1BeckRS 2016, 05080; KG BeckRS 2006, 13663). Bei der Entscheidung, die aus Gründen der Billigkeit unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu treffen ist (OLG Hamm NJW 1963, 1168), ist dem Tatrichter ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen (KG BeckRS 2008, 10468). Bei dieser Ermessenentscheidung ist eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise geboten, in die sowohl die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, als auch seine Lebensumstände einzubeziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 05965; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 24; ins-gesamt zum Vorstehenden BeckOK JGG/Pawlischta, 31. Ed. 1.11.2023, JGG § 74 Rn. 4 ff.).

Der Beschwerdeführer war im Urteilszeitpunkt 18 Jahre. und vier Monate, heute ist er 18 Jahre und zehn Monate alt. Er ist schuldenfrei. Im Zeitpunkt des genannten Urteils ging der Angeklagte einer ungelernten Tätigkeit in einem Malerbetrieb nach. Heute hat er einen Minijob als Verkäufer in einer Tankstelle. Bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden verdient er aktuell monatlich 500 Euro. Er wohnt weiterhin mietfrei bei seinen Eltern und zahlt ebenfalls weiterhin monatlich lediglich ein Kostgeld in Höhe von 150 Euro. Er war und ist uneingeschränkt arbeitsfähig und beabsichtigt, künftig auch in Vollzeit zu arbeiten. Aktuell hat er sich um eine entsprechende Arbeitsstelle beworben.

Vor diesem Hintergrund ist unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angegriffenen Kostenentscheidung und bei der gebotenen zukunftsorientierten Betrachtungsweise eine dem Erziehungsgedanken schadende finanzielle Belastung durch die getroffene Kostenentscheidung nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung berufstätig und hatte nur geringe Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. Gründe, warum für die Zukunft von einer nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit auszugehen sein sollte, ergeben sich nicht aus der damaligen Aktenlage. Dass eine Kostentragungspflicht eine zusätzliche Belastung darstellt, liegt zwar in der Natur der Sache. Diese hat das Amtsgericht jedoch auch berücksichtigt und keine über die verhängte Rechtsfolge hinausgehende Maßnahme angeordnet. Die sich aus der Gesamtschau von Rechts- und Kostenfolge ergebende Belastung ist vorliegend angesichts der im Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers damit nicht derart gravierend, dass sie den Grad einer eigenständigen weiteren Strafe erreicht. Dass der Beschwerdeführer die Kosten des durch seine Straffälligkeit verursachten Strafverfahrens zu tragen hat, ist vorliegend vielmehr allein die gesetzmäßige Konsequenz einer auf dem eigenen Fehlverhalten beruhenden Verurteilung.

Die spätere Beendigung der Tätigkeit im Malerbetreib durch den Beschwerdeführer und die Aufnahme eines Minijobs führt angesichts § 464 Abs. 3 S. 2 StPO zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer erlaubt sich gleichwohl die Anmerkung, dass auch unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens in Höhe von monatlich 500 Euro angesichts der nur geringen Ausgaben des Beschwerdeführers für seinen Lebensunterhalt und seiner weiterhin bestehenden uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit, die auch eine Arbeit in Vollzeit erlaubt, worum sich der Beschwerdeführer nunmehr auch bemüht, ein ausnahmsweises Absehen von der Kostentragungspflicht aus pädagogischen Gründen nicht angezeigt ist. Tatsächlich bietet die Kostenbelastung dem Beschwerdeführer, der bislang mit Blick auf seine Ausbildung kaum Durchhaltevermögen erkennen ließ und dessen beruflicher Lebensweg bislang unstet war, die Chance, auch selbst die Notwendigkeit der Aufnahme einer Arbeit von nicht nur geringem Umfang oder einer Ausbildung zu erkennen und sich hierzu zu motivieren.“

Über die Entscheidung kann man streiten. Der eine wird sie und das beabsichtigte zusätzliche Einwirken auf den Angeklagten begrüßen, der andere wird darauf abstellen, dass es dann auch mal genug ist und dass die Kostenentscheidung im JGG-Verfahren – Erziehungsgedanke hin, Erziehungsgedanke her – nicht unbedingt dafür herhalten sollte, einen Angeklagten zur Arbeitsaufnahme anzuhalten. Wo man den Schwerpunkt setzen will, ist „Geschmacksache“.

AVP-Erstattung für den ortsansässigen Verteidiger II, oder: LG Köln macht es richtig

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Dass es mit der Erstattung der Aktenversendungspauschale auch anders als beim AG Tiergarten (s. dazu AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22) = richtig geht, zeigt der schon etwas ältere LG Köln, Beschl. v. 24.01.2024 – 110 Qs 8/24 -, den ich trotz „seines Alters“ hier vorstelle. Eben weil er es richtig macht:

„1. Zu Unrecht hat das Amtsgericht indes die Festsetzung der angefallenen Aktenversendung i.H.v. 12,00 € abgelehnt.

Es steht außer Zweifel, dass eine Akteneinsicht für eine sachgerechte Verteidigung unumgänglich ist. Die Einsichtnahme in die Ermittlungs- und Gerichtsakten ist in einem Strafverfahren für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Es ist Sache der Verteidigerin, wie sie ihr Akteneinsichtsrecht wahrnimmt, also ob sie die Akten auf der Geschäftsstelle einsieht oder – in Ruhe – in ihrer Kanzlei. Vorliegend wurde von der durch die Justiz selbst angebotenen kostenpflichtigen Versendung Gebrauch gemacht. Die hierdurch angefallenen Aufwendungen sind dann auch erforderlich. Die Erstattung kann auch nicht etwa mit der Begründung versagt werden, dass ein ortsansässiger Anwalt sich die Akte hätte abholen können. und damit keine Pauschale angefallen wäre. Es ist bereits zu beachten, dass der pekuniäre Gegenwert des damit einhergehenden Zeitaufwandes (ggf. zzgl. damit verbundener Fahrtkosten) die verhältnismäßig geringe Versendungspauschale bereits mit Sicherheit übersteigen würde. Ein Beschuldigter bzw. Betroffener ist auch nicht etwa verpflichtet, sich einen Verteidiger auszusuchen, der ein Gerichtsfach unterhält, um damit den Zeitaufwand einer Abholung (bzw. der Aktenversendungskosten) zu ersparen. Eine nähere Begründung, warum es sich bei der geltend gemachten Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € hier nicht um notwendige Kosten handele, enthält die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, auf die der angefochtene Beschluss offensichtlich allein Bezug nimmt, nicht.“

Na bitte, geht doch 🙂 .

Die vom LG bestätigten Absetzungen bei Grund- und Verfahrensgebühr lassen sich nicht beurteilen. Geltend gemacht war jeweils die Mittelgebühr, AG und LG haben unter der Mittelgebühr festgesetzt. Ob das zutreffend ist, kann man ohne weitere Angaben zu den Verfahrensumständen nicht sagen. Allerdings sprechen die mitgeteilten Umstände schon dafür, dass schon Gebühren unterhalb der Mittelgebühren festzusetzen waren. Das gilt insbesondere für die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG. Denn wenn nach der ersten Einarbeitung, die durch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, keine oder nur geringe weitere Tätigkeiten erbracht worden sind, ist die Verfahrensgebühr, die immer neben der Grundgebühr entsteht, unterhalb der Mittelgebühr, ggf. sogar nur als Mindestgebühr festzusetzen. Das hat das LG richtig aus Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, 4104 Rn 11 m.w.N. zitiert. 🙂

Erfolgreiches Rechtsmittel gegen Ordnungsmittel, oder: Gibt es eine Kostenentscheidung?

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Im zweiten Posting geht es um den AG Koblenz, Beschl. v. 11.10.2024 – 30 AR 8/24 – und die Frage: Muss es im Beschwerdeverfahren des Ordnungsmittelverfahrens der StPO eine Kostenentscheidung geben. In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, wer die notwendigen Auslagen eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in einem Ordnungsmittelverfahren der StPO trägt. Das AG Koblenz hat dazu nun Stellung genommen.

In dem Fall war im Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft die zeugenschaftliche Vernehmung einer Zeugin durch eine Polizeidirektion angeordnet worden. Nachdem die Zeugin einer Ladung nicht nachgekommen war, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl für die Zeugin und verhängte ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Später wurde die Zeugin durch die Polizei persönlich zu Hause angetroffen und macht dann schließlich ihre Aussage. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Ordnungsgeldentscheidung fest und versuchte, diese in der Folge erfolglos zu vollstrecken. Sie beantragte dann, gegen die Zeugin Ordnungshaft festzusetzen. Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt für die Zeugin und beantragte Abweisung der beantragten Ordnungshaft und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Ordnungsgeldentscheidung. Das AG hat die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ordnungshaft zurückgewiesen. Es hat zudem die Kosten des „Beschwerdeverfahren“ der Staatskasse auferlegt. Dazu sagt es:

„Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (entgegen BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, und BAG, Beschluss vom 20.08.2007, 3 AZB 50/05). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06).“

Ist m.E. richtig und wird im Übrigen, wenn man eine Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren als eine Ermittlungsmaßnahme i.S. des § 473a StPO ansieht, durch die Regelung des § 473a StPO, der durch das 2. Opferrechtsreformgesetz eingeführt worden ist, bestätigt.

Und dann stellt sich die ebenso interessante Frage, wie der der den Zeugen vertretende Rechtsanwalt abrechnet.. Dazu gilt: Bei der Vertretung des Zeugen im „Beschwerdeverfahren“ handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, und zwar um „eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnten Beistandsleistung“. Abgerechnet wird also nach Nr. 4302 VV RVG (s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4301 VV Rn 10). Dabei wird man ggf. die Frage diskutieren können/müssen, ob nicht mehrere Angelegenheiten vorliegen, und zwar hier ggf. „Beschwerde“ gegen den Ordnungsgeldbeschluss und Antrag auf Abweisung des Ordnungshaftverfahrens. Voraussetzung ist aber, dass dem Tätigwerden des Rechtsanwalts jeweils ein Einzelauftrag zugrunde liegt (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 55 ff.).

Übernachtungskosten von nur 150 EUR anerkannt, oder: „Fußläufiges“ „gehobenes Mittelklassehotel“

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Heute am RVG-Tag zunächst mal wieder etwas zu Auslagen, und zwar zu Hotelkosten. Für den Verteidiger, der „vor Ort“ übernachten muss, kann die Frage ja erhebliche Bedeutung haben. Und es kann „teuer“ werden, wenn der Verteidiger das „falsche“ Hotel wählt, nämlich eins, das zu teuer ist. Dann werden die Übernachtungskosten nämlich ggf. nicht vollständig von der Staatskasse übernommen.

So ist es jetzt in einem vom AG Berlin-Tiergarten mit dem AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 12.03.2024 – 265a Ds 123/23  – entschiedenen Fall geschehen. Der Verteidiger hat seinen Mandanten, der in der JVA Moabit inhaftiert war, besucht. Übernachtet hatte er in einem Hotel am Kurfürstendamm. Die dafür entstandenen Kosten hat das AG nicht vollständig festgesetzt:

„Folgende Absetzungen sind erfolgt:

Die Übernachtungskosten können nur i. H. v. 150,00 € als notwendig anerkannt werden. Der Verteidiger hat nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel. Solche Hotels gibt es in fussläufiger Entfernung zur JVA Moabit mit Übernachtungskosten von bis zu 150,00 € pro Nacht. Das vom Verteidiger ausgewählte hochpreisige Hotel am Kurfürstendamm in weiter Entfernung zur JVA Moabit war für die Wahrnehmung eines Haftbesuches nicht notwendig. Die Umsatzsteuer reduziert sich entsprechend.“

Nun ja, mich würde interessieren, ob der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt hat. Denn dann würde man etwas dazu lesen (hoffentlich!!), was denn nun „fußläufig“ bedeutet, also wie lange muss der Verteidiger ggf. bis zum Hotel laufen und auch, was ein „gehobenes Mittelklassehotel“ ist. Na ja, vielleicht finde ich dazu noch einen Beschluss. So wird man zunächst mal diesen Beschluss als Richtschnur nehmen müssen.