Kategoriearchiv: Kosten

Nachholung einer Kosten-/Auslagenentscheidung, oder: Reparatur nur durch das Beschwerdegericht

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Am Kosten- und Gebührentag habe ich dann zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2026 -1 Ws 213/26 B-Sonst – zur Nachholung einer (teilweise) unterbliebenen Kosten- und Auslagenentscheidung. Die Frage spielt ja in der Praxis immer wieder eine Rolle.

Hier hatte das LG eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des AG „auf deren Kosten“ zurückgewiesen. Gegen die unterlassene Auslagenentscheidung wendet sich nun der Verurteilte mit seinem Antrag auf Ergänzung des Kostenausspruchs. Hilfsweise hatte er gegen die unterlassene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer hat eine Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht vorgenommen und die die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat den Beschluss der Strafkammer dann dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat:

„Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die unterbliebene Kostenentscheidung ist gesondert überprüfbar und damit gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die – möglicherweise versehentlich – unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96 –, juris).

Hat die Staatsanwaltschaft – wie hier – erfolglos ein Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1StPO). Fehlt eine Kostenentscheidung oder ist sie unvollständig, kann eine Berichtigung nur i.R.d. sofortigen Beschwerde erfolgen. Mit dieser kann insbes. das Unterbleiben der Kostenentscheidung gerügt werden (BVerfG NJW 2010, 360). Ist die Entscheidung hingegen rechtskräftig, kann der Kostenausspruch nach § 33a nachgeholt oder berichtigt werden (BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 464 Rn. 10, beck-online). Davon dürfte hier indes nicht auszugehen sein, da der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig sofortige Beschwerde – beschränkt auf die Kostenfolge – eingelegt hat.“

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.“

So und genau so geht es. Eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung durch das entscheidende Gericht ist unzulässig, aber: Es muss gegen die (unvollständige) Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dann kann das Beschwerdegerich tätig werden.

Steht so alles auch im RVG-Kommentar 🙂 .

Rücknahme einer unbegründeten StA-Berufung, oder: Tätigkeiten des Verteidigers waren nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der AG Zeitz, Beschl. v. 14.07.2026 – 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25). Der nimmt Stellung zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung in den Fällen der Rücknahme der Berufung der StA vor deren Begründung. Das ist eine Frage, die immer wieder falsch beantwortet wird. So auch hier:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt dann die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten.

Die Bezirksrevisorin wird angehört und widerspricht dem Festsetzungsantrag. Der Verteidiger Der Verteidiger hält trotz gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest. Der wird dann – wen wundert es? – abgelehnt:

„Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.

Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).

Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.

Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.“

Wie gesagt, das ist falsch, wird aber leider überwiegend so gemacht. Man wird müde gegen diesen Blödsinn anzuschreiben. Daher nur der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, in RVGreport 2014, 410.

Reisekostenerstattung des auswärtigen Verteidigers, oder: Hinzuziehung notwendig oder Pflichtverteidiger?

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Heute geht es dann am RVG-Tag mal wieder um Erstattungsfragen. Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 Qs 51/26, der sich zur Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Verteidigers äußert.

Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde am 14.03.2025 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem AG Trier – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 128, 115 StPO vorgeführt. Er benannte die Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin. Diese nahm an der Haftvorführung teil und wurde durch Beschluss des AG vom 14.03.2025 beigeordnet. Nachdem das AG den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 06.05.2025 Anklage beim AG Wittlich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 52 StGB. Die Hauptverhandlung fand am 14. 07.2025 sowie, nach Aussetzung, erneut am 22.09.2025 statt. Der Angeklagte wurde dann freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Am 22.08.2025 trat der Angeklagte seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Rechtsanwältin ab. Diese beantragte sodann die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Gesamthöhe von 2.219,87 EUR inkl. USt. hierunter 110,04 EUR netto gemäß Ziffer 7003 VV Fahrtkosten und gemäß Ziffer 7005 VV 50,- EUR netto Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an der Haftvorführung sowie jeweils 79,80 EUR netto Fahrtkosten nach Ziffer 7003 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen. Zudem wurde die nach Ziffer 7008 VV zu erstattende USt. entsprechend auf 354,43 EUR berechnet.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin teilte diese mit, dass das Abwesenheitsgeld auf 30,00 EUR, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Haftvorführung in Trier auf 34,44 EUR zu kürzen und die weiteren Fahrtkosten vollumfänglich zu streichen seien. Die USt. sei entsprechend auf 305,95 EUR zu reduzieren. Insgesamt seien die Auslagen daher nur in Höhe von 1.916,19 EUR zu erstatten.

Das AG Wittlich hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf diesen Betrag festgesetzt und die Erstattungsfähigkeit im Übrigen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beauftragung einer auswärtigen Rechtsanwältin sei hier nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Daher seien die Auslagen nur für einen am Wohnort des Angeklagten bzw. am Gerichtsort der Verhandlung ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, weswegen die durch die Bezirksrevisorin genannten Kürzungen vorzunehmen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin angesetzten Auslagen sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO werden die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers nur erstattet, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 464a Rn. 12). Dies war hier im Ergebnis der Fall.

Dabei begründet insbesondere das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverhältnis nicht immer die Notwendigkeit der Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers. Das besondere Vertrauen des ehemals Angeklagten zu der Verteidigerin ist nämlich in der Regel ohne Bedeutung. Eine Ausnahme kann bei schwerwiegenden Vorwürfen gelten, oder wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreifen kann (Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O.). Eine solche Ausnahme war hier vorliegend zumindest bei der Haftvorführung gegeben. Dieser lag die Beantragung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung zugrunde, welche mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht und damit als ein schwerwiegender Tatvorwurf einzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund war die Zuziehung der im besonderen Vertrauen des ehemals Angeklagten stehenden Verteidigerin notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

Die streitigen Auslagen sind zudem aufgrund der Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin zu ersetzen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Auslagen eines bestellten Verteidigers immer erstattungsfähig sind (u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 Ws 770/13). Grundlage dessen ist, dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung grundsätzlich selbst zu führen hat, was insbesondere die persönliche und ununterbrochene Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 = NJW 2001, 1269). Ihm wird im Gegenzug für die umfassende Inanspruchnahme eine Vergütung und Erstattung der Auslagen zugesprochen, die auch die Reise- und Abwesenheitskosten umfasst (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar kommt dem Verteidiger ein Wahlrecht zu, ob er die Auslagenerstattung als Pflichtverteidiger von der Staatskasse oder die Erstattung der Auslagen eines Wahlverteidigers von dem Mandanten verlangt und dieser einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Auch gibt es, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden darf als der Pflichtverteidiger. Jedenfalls aber in dem Fall, in dem ein auswärtiger Verteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zu bestellen gewesen wäre, sind die Mehrkosten der auswärtigen Residenz zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 14/17; Schmitt/Köhler, § 464a Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als der auswärtige Verteidiger auch tatsächlich als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25 als Pflichtverteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren bestellt. Mangels Aufhebung nach § 143 Abs. 2 StPO endete die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 Alt. 2 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, die am 30. September 2025 eintrat. Mithin wurde sie sowohl im Rahmen der Haftvorführung, als auch bei der Hauptverhandlung als Pflichtverteidigerin tätig, weswegen die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind.

Die zu erstattenden Auslagen bemessen sich für die Reisekosten nach Ziffer 7003 VV und für das Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 VV und sind in der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden. Die gemäß Ziffer 7008 VV zu erstattende Umsatzsteuer ist entsprechend auf die geltend gemachte Höhe anzuheben.“

Das passt so. Denn: Wird – wie hier – ein auswärtiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, ist die Rechtslage einfach: Denn dann sind die im Kostenfestsetzungsverfahren neben den Wahlverteidigergebühren geltend gemachten Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Nr. 7005 VV) als notwendige Auslagen des Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten. Es wird in diesem Fall nicht geprüft, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig war. Denn das hat man bereits im Bestellungsverfahren geprüft und mit der Bestellung des ausärtigen Verteidigers bejaht.

Kosten II: Notwendige Auslagen des Nebenklägers, oder: Wann trägt der Angeklagte sie nur teilweise?

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – III-3 Ws 195/26 – vor. In dem Beschluss nimmt das OLG zu der Frage Stellung, wann das Gericht (ausnahmsweise) ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Angeklagten die gesamten Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Das LG hat den Angeklagten A wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Eine Verurteilung wegen einer ebenfalls angeklagten sexuellen Nötigung erfolgte nicht, da der Nebenkläger, der im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte habe am Tattag auch versucht, einen Vibrator in seinen Anus einzuführen, in der Hauptverhandlung diese Aussage nicht aufrechterhalten und erklärt hatte, er habe seinerzeit bei der Polizei bewusst gelogen.

Im Rahmen der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung wurden dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur zu 50% auferlegt, im Übrigen trage der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, das im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt geführt, angeklagt und eröffnet worden sei. Insofern erscheine es auch in Ansehung der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unbillig, den Angeklagten vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei sei auch die Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters (Rechtsanwalt B) neben dem beigeordneten Rechtsanwalt (Rechtsanwalt C) durch den Nebenkläger berücksichtigt worden, durch die teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht worden seien. Mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt andererseits halte das Gericht eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Nebenklägers, die einen Teilerfolg hatte. Das OLG hat dem Angeklagten 75 % der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt::

„1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser – wie hier – wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1998 – 4 StR 629/98 -, Rn. 3, juris), wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 – 2 Ws 249/17 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2017 – 4 Ws 335/17 -, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung soll das Gericht beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.). Ferner kann das kostenrelevante Prozessverhalten des Nebenklägers unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage ein Entscheidungskriterium sein (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., StPO, § 472 Rn. 4), etwa wenn der Nebenkläger durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.1999 – 3 AR 162/95, 4 Ws 257+258/98 -, juris). Auch können nicht erweislich wahre Angaben zu dem für die Zulassung der Nebenklage maßgeblichen Delikt, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO geben (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 15.12.1998, – 4 StR 629/98 -, juris). In den Fällen einer Teilnichtverurteilung i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO, des Teilfreispruchs oder der teilweisen Einstellung und sofern die auf den überschießenden Teil bezogene Mitwirkung des Nebenklägers bei diesem zur Entstehung besonderer Auslagen geführt hat, kann dies berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – 4 StR 177/05 – juris; BeckOK StPO/Weiner, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 472 Rn. 10).

2. Gemessen daran entspricht die aus der Beschlussformel ersichtliche Auslagenentscheidung nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit.

Der Senat hat insofern einerseits berücksichtigt, dass der Nebenkläger in Anbetracht der erlittenen Verletzungen einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte und sich ein Mitverschulden an der Tat nach den – für den Senat bindenden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO) – Urteilsfeststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand hielt, nicht annehmen lässt, da er das Messer weder erhoben, noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen hat, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte (UA, S. 6). Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger im Ermittlungs-verfahren als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, indem er den Vorwurf eines Sexualdelikts gegen ihn erhoben hat. Dies ist für die Billigkeitsentscheidung insofern von Belang, als dieser Tatvorwurf – zumal in Kumulation mit den bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zum gezielten Einsatz des Messers durch den Angeklagten, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht aufrecht erhalten hat (vgl. UA, S. 12+14) – dazu geführt hat, dass die Anklage aufgrund der höheren Straferwartung nicht beim Schöffengericht, sondern bei der Strafkammer erhoben worden ist, wodurch sich die Gebühren des Nebenklagevertreters – namentlich die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag – erhöht haben. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei (statt wie geschehen an drei) Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat.

Demgegenüber rechtfertigt die von der Strafkammer berücksichtigte Beauftragung eines weiteren Nebenklagevertreters (Rechtsanwalt B) während laufender Hauptverhandlung eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nicht. Denn nach der insofern maßgeblichen (vgl. Schmitt//Köhler, StPO, 69. Aufl., § 472 Rn. 8) Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Ws 457/16 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts bedarf es eines „Korrektivs“ im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO nicht. Denn entweder sind die von dem Nebenkläger durch die Beauftragung eines weiteren Verteidigers verursachten Mehrkosten noch o.g. Grundsätzen schon nicht erstattungsfähig. Oder sie sind erstattungsfähig, weil der Verteidigerwechsel notwendig war. Dann aber hat der Nebenkläger durch die Beauftragung eines anderen Nebenklagvertreters seine berechtigten Interessen wahrgenommen, weshalb es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzubürden.“

Kosten I: Überprüfung des Kostenansatzes, oder: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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Heute am RVG-Tag dann mal zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenfragen befassen. Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25. In ihm befasst sich der BGh noch einmal mit der Frage, wie sich ein Verurteilter, dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte dann mit einer Erinnerung. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).“

Dazu passt ganz gut LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, über den ich hier berichtet habe: Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?