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Unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft, oder: Voraussetzungen der Ersatzeinreichung

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Zum Anfang der 9. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 08.12.2025 – 203 StRR 409/25 – mit dem das BayObLG eine Berufungs der Staatsanwaltschaft als unzulässig verowrfen hat, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde:

„2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).

2. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023– 4 StR 302/23 -, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.

5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.“

Kosten-/Auslagenentscheidung, oder: Berufung der StA und des Nebenklägers mit unterschiedlichem Ausgang

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So, und dann haben wir heute den letzten Arbeitstag des Jahres und auch den letzten Arbeitstag der Woche. Daher heute noch einmal gebühren- bzw. kostenrechtliche Entscheidungen.

Dazu stelle ich zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2021 – 1 Ws 135/21 (S) – zu einer Kostententscheidung im Berufungsverfahren betreffend die notwendigen Auslagen des des Nebenklägers im Fall von Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägers, die in unterschiedlichem Umfang Erfolg haben:

Dazu folgender Sachverhalt:

„Mit Urteil vom 29. September 2020 erkannte das Amtsgericht Schwedt/Oder wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen den Verurteilten. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Verurteilten vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens und die dem mit Beschluss vom 24. August 2020 gemäß § 396 Abs. 2 StPO als Nebenkläger zugelassenen Ehemann der Getöteten entstandenen notwendigen Auslagen legte das Amtsgericht dem Verurteilten auf.

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin – diese zum Nachteil des Verurteilten – Berufung ein. Der Nebenkläger schloss sich am 11. Februar 2021 dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an.

Auf die Berufung des Verurteilten setzte das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Vollstreckung der bei einem Jahr und sechs Monaten belassenen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die weitergehende Berufung des Verurteilten und diejenige der Staatsanwaltschaft verwarf die Berufungskammer als unbegründet. Das Landgericht ermäßigte die Gebühr für das Berufungsverfahren um ¾ und legte die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu ¾ der Staatskasse auf. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hatte nach der Entscheidung des Landgerichts dieser selbst zu tragen.“

Dagegen das Rechtsmittel des Nebenklägers, das zu folgender Kostenentscheidung betreffend den Nebenkläger geführt hat:

„Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsrechtszug werden zu ¼ dem Angeklagten auferlegt. Im Übrigen trägt der Nebenkläger die ihm im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ¼ ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Beschwerdeverfahren werden zu ¼ der Staatskasse auferlegt.“

Das hat das OLG wie folgt begründet:

„1. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris). Sie ist ferner entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung waren die notwendigen Auslagen des Nebenklägers 2. Instanz zu ¼ dem Verurteilten aufzuerlegen, im Übrigen hat der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

a) Für die zu treffende Entscheidung ist zunächst zwischen der – in vollem Umfang erfolglosen – Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin und der – teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten zu differenzieren.

aa) Bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten hat der Nebenkläger, der sich diesem Rechtsmittel angeschlossen hat, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018, 4 StR 642/, Rz. 4 m. w. N.; Beschluss vom 20. Juni 2018, 5 StR 136/18, Rz. 3; jeweils zu den Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils zitiert nach Juris). Danach ergibt sich hier mit Blick auf die beiderseitige Berufungseinlegung, dass der Nebenkläger die Hälfte der ihm im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

bb) Bezogen auf die Berufung des Verurteilten greift zunächst die Bestimmung des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Sie gilt für die im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung über die Nebenklageauslagen entsprechend (Münchener Kommentar – Maier zu § 472, Rz. 41). Danach sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Diese Voraussetzung liegt hier unproblematisch vor. Gründe dafür, aus Billigkeitsgründen von dieser Auferlegung der notwendigen Auslagen ganz oder teilweise abzusehen (§ 472 Abs. 1 S. 3 StPO), liegen nicht vor.

Die Vorschrift des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO ist allerdings zu derjenigen des § 473 Abs. 4 StPO in Relation zu setzen. Danach hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels – wie hier betreffend die Berufung des Verurteilten – die notwendigen Auslagen der Beteiligten ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Die Bestimmung gilt beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen sind dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2011, III-4 Ws 59/11, Rz. 22; Beschluss vom 04. Oktober 1991, 4a Ws 184-186/91; Beschluss vom 30. März 1990, 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1999, 3 Ws 120/99, Rz. 3; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, zu § 473 Rz. 29 m. w. N. auch zur abw. Auff.). Danach sind die Kosten der Berufung des Verurteilten jeweils hälftig diesem und dem Nebenkläger aufzuerlegen.

b) Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Verurteilte ¼ der dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Dies hat im Nachgang zu seiner Urteilsverkündung auch das Landgericht erkannt, wie sich aus seiner Begründung der Kostenentscheidung am Ende der schriftlichen Urteilsgründe ergibt.“