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Dauerbrenner Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, oder: AG Zeitz kann es auch nicht

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Heute am Freitag – wie gehabt – gebühren- oder kostenrechtliche Entscheidungen.

Da kommt zunächst mit dem AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24 – etwas zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, einer der Dauerbrenner des Gebührenrechts.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen ihn eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen.

Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 110,00 EUR, die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG auf 140,00 EUR, die Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG auf 140,00 EUR und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG auf 150,00 EUR.

Wer die genauen Gründe kennen möchte, der mag im Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Man mag es nicht mehr lesen bzw. eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der falschen Entscheidungen zu dieser Thematik einreiht. Denn die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr war zutreffend und angemessen.

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025 Vorbem. 5 VV Rn. 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.

Wenn der 6 1/2 Jährige mit seinem Kettcar auf einem Tankstellengelände fährt, oder: Aufsichtspflichtverletzung?

Und zu den „neuen Fahrzeugen“ passt ganz gut das AG Zeitz, Urt. v. 29.05.2018 – 4 C 22/18. Es geht zwar nicht, um ein „neues Fahrzeug“, aber um ein zumindest außergewöhnliches Fahrzeug im Straßenverkehr, nämlich um ein Kettcar.

In Anspruch genommen werden nach einem Verkehrunfall Kettcar/Pke die Eltern des (zum Unfallzeitpunkt) sechseinhalb Jahren Jungen, der im Bereich einer Tankstelle mit seinem Kettcar gefahren und plötzlich auf die Straße gefahren war. Geltend gemacht wird eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB). Das AG bejaht das und geht von einer Haftung zu 1/2 aus:

„Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Grundlage für eine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern ist § 832 BGB. Danach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ein minderjähriges Kind verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Ob eine Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall vorliegt, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Inhalt und Umfang der elterlichen Aufsicht richten sich nach Alter, Entwicklungsstand, Eigenart des Charakters des Kindes und den mit ihm in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass maßgeblich für Art und Umfang der Aufsichtspflicht das Ausmaß der für Dritte drohenden Gefahr durch das Handeln des Kindes und die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens durch das Kind ist. Die von den Eltern zu treffenden Maßnahmen durch Belehrung und Überwachung des Kindes orientieren sich schließlich an dem für sie in der konkreten Situation Zumutbaren. Im Gegensatz dazu ist natürlich zu sehen, dass von Eltern regelmäßig keine Überwachung des Kindes auf Schritt und Tritt verlangt werden kann. Eine solche würde vor allem in essenziellem Widerspruch mit ihrer Aufgabe als Eltern stehen, ihre Kinder zum mündigen, selbstständigen Erwachsenen zu erziehen, wozu speziell die sukzessive Gewährung von Freiraum gehört. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Erziehungsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Dritten – nicht geschädigt zu werden – vorzunehmen. Entscheidend ist stets, was verständige Eltern in der konkreten Situation unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht allgemein nachgekommen sind. Maßgeblich ist, ob diese in der konkreten Situation und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände erfolgt ist (Hensen, NJW-Spezial 2016, 265, beck-online, m.w.N.).

Vorliegend ist den Beklagten nach Auffassung des Gerichts eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last zu legen. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagten N. hinreichend allgemein im Verkehr unterwiesen haben (was das Gericht nach dem Eindruck von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch glaubt), ist das im vorliegenden Fall nicht haftungsbefreiend. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass N. mit sich mit einem Spielzeug im Verkehr bewegt hat, das für den Straßenverkehr nach Auffassung des Gerichts völlig ungeeignet ist. Ohne dass den Beklagten insoweit irgendein moralischer Vorwurf gemacht werden soll (das Gericht hat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu irgendwelchen Zweifeln daran, dass sich die Beklagten um die bestmögliche Erziehung bemühen), liegt die Aufsichtspflichtverletzung bereits darin, dass die Beklagten N. überhaupt eine Bewegung mit dem Kettcar im öffentlichen Verkehrsraum ohne ihre Aufsicht gestattet haben.

Zu einer vollständigen Haftung der Beklagten mit 100 % führt das allerdings nicht. Die Klägerin muss sich entgegen halten lassen, dass sie die Betriebsgefahr trägt und zudem – wie auch immer im Einzelnen – N. mit dem Kettcar zuvor schon einmal im Umfeld ihrer Fahrt gesehen hatte.“

OWi-Verfahren III: Absehen vom Fahrverbot, nicht bei einer Kieferorthopädin mit zwei Praxen

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Letztlich nur noch um das Fahrverbot ging es in einem beim AG Zeitz anhängigen Verfahren. Zur Laste gelegt wurde der Betroffenen – einer Kieferorthopäding mit zwei Praxen eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h. Sie war bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten. Das AG Zeitz sagt im AG Zeitz, Urt. v. 13.06.2017 – 13 OWi 733 Js 210853/16: Kein Absehen vom Fahrverbot, denn:

„Soweit die Betroffene geltend gemacht hat, die Tat sei außerorts auf einer Bundesstraße begangen worden, die für die Fahrverbotsverhängung maßgebliche Grenze sei nur um 3 km/h überschritten worden, es habe außerordentlich geringer Verkehr geherrscht, es habe Tageslicht gegeben, es sei sonnig gewesen, so dass es keine gravierende Gefährdungssituation gegeben habe, sind dies keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Ausnahme vom Regelfall begründen könnten.

Die Betroffene hat sich zwar eingelassen, das Fahrverbot bedeute für sie eine besondere Härte und gefährde ihre Existenz. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, sich irgendjemandem als Fahrer anzuvertrauen; ausgebildete Fahrer stünden auf dem Markt nicht zur Verfügung. Gleichwohl konnte keine Härte festgestellt werden, die den Verzicht auf ein Fahrverbot rechtfertigen könnte.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen (vgl.. OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 3 Ss OWi 804/16 -, juris).

Das Gericht hat bereits vor dem Termin auf die Anforderungen hingewiesen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine wirtschaftliche Härte bei Selbständigen zu stellen sind, um eine Ausnahme vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen. Die Betroffene hat indes nichts Konkretes zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorgetragen, geschweige denn belegt.

Selbst wenn man – nach Auffassung des Gerichts realitätsfern – unterstellen würde, die Betroffene könne wegen des Fahrverbots ihre berufliche Tätigkeit insgesamt einen Monat lang nicht ausüben, läge die Annahme fern, dass dies bei einer selbständigen Kieferorthopädin mit 2 Praxen die wirtschaftliche Existenz vernichten könnte. Nahe liegt es vielmehr, dass die Betroffene sich vertreten lassen oder insbesondere fahren lassen kann. Die Betroffene hat vergebliche Bemühungen um eine Vertretung ebenso wenig wie Bemühungen um einen Fahrer oder Bereitstellung von Taxen nachgewiesen.“

Wird man so hinnehmen müssen: Eine „einschlägige“ Vorverurteilung, auf die das AG noch nicht einmal abgestellt hat. Und vor allem – vielleicht viel das aber auch schwer 🙂 – keinerlei Vortrag zur wirtschaftlichen Situation. Das muss dann natürlich was kommen, wenn man mit der Begründung ein Absehen vom Fahrverbot erreichen will.

Auf dem Kfz-Kennzeichen haben „Stinkefinger“ und Reichsflagge nichts zu suchen….

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Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hatte vor einigen Tagen schon auf zwei Entscheidungen des AG Zeitz hingewiesen, in denen es um das Überkleben bzw. Ersetzen des EU-Schildes auf dem Kraftfahrzeugkennzeichen geht. Auf die will ich heute auch hinweisen.

Das AG hat in beiden Fällen wegen eines Verstoßes gegen §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179 eine Geldbuße von 10 € festgesetzt. Im Urt. v. 20.12.2016 heißt es dazu: „Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes – wie vorliegend der Stinkefinger – sind nicht vorgesehen.“

Das ist wohl wahr und man fragt sich, was man als Kfz-Führer eigentlich mit solchen „Verschönerungen“ bezweckt.

Messung mit LEIVTEC XV 3: Zu langes Kabel – höherer Toleranzabzug

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Heute gibt es dann einen AG-Tag, also einen Tag (nur) mit amtsgerichtlichen Entscheidungen bzw. zu amtsgerichtlichen Entscheidungen. Und den Auftakt mache ich mit dem AG Zeitz, Urt. v. 30.11.2015 – 13 OWi 721 Js 205989/15, ergangen in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gemessen worden war mit LEIVTEC XV 3. Gemessen wurden 77 km/h, zulässig waren 50 km/h. Gegen den nach Abzug der üblichen Toleranz verbleibenden Wert von 74 km/h hat die Verteidigung eingewandt, bei Verwendung eines Kabels von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit liege ein Verstoß gegen die innerstaatliche Bauartzulassung vor, und um Mitteilung gebeten, ob ein Kabel von mehr als 3 m Länge verwendet wurde. Und damit hatte sie Erfolg:

Damit hat die Verteidigung im Hinblick auf die Höhe der festzustellenden Geschwindigkeitsüberschreitung Erfolg. Von dem Ablesewert von 77 km/h sind 15,4 km/h, aufgerundet 16 km/h als Toleranz abzuziehen, so dass 61 km/h verbleiben.

Die vom Gericht eingeholte amtliche Auskunft des B..kreises vom 11.11.2015 (Bl.43 d.A.) hat ergeben, dass das Kabel zwischen dem 28.05. und 01.06.2015 gekürzt wurde, mithin bei der Messung am 03.03.2015 zu lang war. Bei der Messung entsprach die Messanlage nicht den Festlegungen der Bauartzulassung, wie auch aus dem Schreiben der PTB an die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH vom 22.05.2015 (Bl.44 d.A.) ersichtlich ist. Damit handelte es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren.

Dies führt indes nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Messung unverwertbar ist. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist nach Ziff.10.2.7 des Verkehrsüberwachungserlasses ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen. Die Messung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist im System der Messverfahren eine Ausnahme. Sie ist ungenau. Diesem Umstand hat der Tatrichter regelmäßig durch einen Abschlag von 20% des Ablesewertes Rechnung zu tragen, der weit höher ist als bei anderen Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14162 Ss 131/14). Ein solcher Toleranzabzug erscheint dem Gericht auch hier geboten, aber auch ausreichend.“

Die mit Messungen zusammenhängenden Fragen sind übrigens natürlich dargestellt in „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015. Das kann man derzeit im Rahmen einer „Mängelbuchaktion“ günstig erwerben. Statt 119 € nur 94,90 €. Zur Bestellung geht es hier.

Und auch das Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2013“ gibt es derzeit in einer Mängelaktion für nur 69,90 €. Bestellungen ebenfalls hier.