Schlagwortarchiv: AG Zeitz

Messung mit LEIVTEC XV 3: Zu langes Kabel – höherer Toleranzabzug

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Heute gibt es dann einen AG-Tag, also einen Tag (nur) mit amtsgerichtlichen Entscheidungen bzw. zu amtsgerichtlichen Entscheidungen. Und den Auftakt mache ich mit dem AG Zeitz, Urt. v. 30.11.2015 – 13 OWi 721 Js 205989/15, ergangen in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gemessen worden war mit LEIVTEC XV 3. Gemessen wurden 77 km/h, zulässig waren 50 km/h. Gegen den nach Abzug der üblichen Toleranz verbleibenden Wert von 74 km/h hat die Verteidigung eingewandt, bei Verwendung eines Kabels von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit liege ein Verstoß gegen die innerstaatliche Bauartzulassung vor, und um Mitteilung gebeten, ob ein Kabel von mehr als 3 m Länge verwendet wurde. Und damit hatte sie Erfolg:

Damit hat die Verteidigung im Hinblick auf die Höhe der festzustellenden Geschwindigkeitsüberschreitung Erfolg. Von dem Ablesewert von 77 km/h sind 15,4 km/h, aufgerundet 16 km/h als Toleranz abzuziehen, so dass 61 km/h verbleiben.

Die vom Gericht eingeholte amtliche Auskunft des B..kreises vom 11.11.2015 (Bl.43 d.A.) hat ergeben, dass das Kabel zwischen dem 28.05. und 01.06.2015 gekürzt wurde, mithin bei der Messung am 03.03.2015 zu lang war. Bei der Messung entsprach die Messanlage nicht den Festlegungen der Bauartzulassung, wie auch aus dem Schreiben der PTB an die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH vom 22.05.2015 (Bl.44 d.A.) ersichtlich ist. Damit handelte es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren.

Dies führt indes nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Messung unverwertbar ist. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist nach Ziff.10.2.7 des Verkehrsüberwachungserlasses ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen. Die Messung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist im System der Messverfahren eine Ausnahme. Sie ist ungenau. Diesem Umstand hat der Tatrichter regelmäßig durch einen Abschlag von 20% des Ablesewertes Rechnung zu tragen, der weit höher ist als bei anderen Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14 – 162 Ss 131/14). Ein solcher Toleranzabzug erscheint dem Gericht auch hier geboten, aber auch ausreichend.“

Die mit Messungen zusammenhängenden Fragen sind übrigens natürlich dargestellt in „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015. Das kann man derzeit im Rahmen einer „Mängelbuchaktion“ günstig erwerben. Statt 119 € nur 94,90 €. Zur Bestellung geht es hier.

Und auch das Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2013“ gibt es derzeit in einer Mängelaktion für nur 69,90 €. Bestellungen ebenfalls hier.

So lange es den „Richtervorbehalt“ gibt, muss man sich dran halten

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Die mit der Missachtung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme bei Trunkenheits- und/oder Drogenfahrten (§§ 315c, 316 StGB; 24a StVG) zusammenhängenden Fragen haben vor einiger Zeit die Rechtsprechung und auch die Blogs intensiv beschäftigt. Der „Rechtsprechungsmarathon“ ist inzwischen abgeflaut. Ein OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 Ws 201/15  – zeigt aber, dass es auch heute noch für den Verteidiger Sinn machen kann, sich mit den Fragen des § 81a Abs. 2 StPO zu befassen. In dem Beschluss hat das OLG die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den AG Zeitz, Beschl. v. 03.08.2015 – 13 OWi 723 Js 204201/15 – verworfen und das AG Zeitz bestätigt. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG freigesprochen. Es hatte für das Untersuchungsergebnis einer dort durchgeführten Blutprobenentnahme wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs.2 StPO ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Die Blutprobe war an einem Sonntag um 16.30 Uhr entnommen worden, obwohl zu der Zeit, was den Polizeibeamten bekannt war, ein richterlicher Eildienst eingerichtet war. Der Polizeibeamte hatte – so weit er sich überhaupt nocht erinnern konnte – nur den „Diensthabenden“ benachrichtigt, sich dann aber nicht mehr weiter um die Sache gekümmert und die Blutprobe veranlasst. Dazu das OLG:

„Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier der Richtervorbehalt willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden ist. Dafür spricht bereits, dass der Zeuge pp. nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthabenden, wenn sie denn erfolgt sein sollte, reichte nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt. Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet.“

Treffend auch, wenn das OLG meint:

„Zuzustimmen ist der Generalstaatsanwaltschaft zwar, dass eine Blutentnahme einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und es sinnvoll wäre, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn indes vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.“

Fahrverbot: Das großzügige AG Zeitz und die Drogenabstinenz

© Sublimages - Fotolia.com

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Fahrverbotsentscheidungen sind derzeit leider rar, daher ist man erfreut, wenn man mal wieder eine Entscheidung zum Absehen vom Fahrverbot findet. Und dann auch noch eine großzügige – werden/würden zumindest einige OLG sagen, – vielleicht sogar: „zu grßzügig“ – wenn sie über eine Rechtsbeschwerde gegen das AG Zeitz, Urt. v. 31.07.2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 – zu entscheiden hätten. Wird es aber nicht zu kommen, weil das Urteil wohl rechtskräftig geworden ist.

Warum großzügig? Nun, das AG hat bei einem Betroffenen, der wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt worden ist, vom Fahrverbot abgesehen. Das ist wegen der strengen Rechtsprechung der OLG, die sich auf den Unterschied zwischen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und Abs. 1 Satz 2 StVG gründet, schon sehr ungewöhnlich – und in meinen Augen eben großzügig. Begründet hat das AG dieses Entscheidung mit:

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Hat er vorher dem regelmäßigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt er dies nun ab und lässt seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen, was er bezahlen muss. An einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es im vorliegenden Ausnahmefall. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d. h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein solcher Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei.

Ich habe – wie gesagt – Zweifel, ob das wohl zuständige OLG Naumburg das mitmachen würde. Obwohl. Ich gönne dem Betroffenen natürlich dieses Ergebnis, das einen Glücksfall krönt: Der Betroffenen hatte ich nämlich u.a. eingelassen:  „Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei für ihn ein Glücksfall gewesen. Er habe diesen Tritt in den Hintern gebraucht. Er lebe nun drogenfrei und fühle sich viel besser. “ Man kann sich nämlich wirklich fragen, ob man bei dem Betroffenen noch mit der Keule „Fahrverbot“ kommen muss. Allerdings: Man kann auch nur hoffen, dass die Freude des Betroffenen von Dauer ist. Denn der andere Teil der Einlassung: „Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst keine Drogen genommen, aber am Tag zuvor. Er habe bis dahin regelmäßig Drogen konsumiert.“ wird im Zweifel die Verwaltungsbehörde auf den Plan rufen. :-(.