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Fahrverbot: Das großzügige AG Zeitz und die Drogenabstinenz

© Sublimages - Fotolia.com

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Fahrverbotsentscheidungen sind derzeit leider rar, daher ist man erfreut, wenn man mal wieder eine Entscheidung zum Absehen vom Fahrverbot findet. Und dann auch noch eine großzügige – werden/würden zumindest einige OLG sagen, – vielleicht sogar: „zu grßzügig“ – wenn sie über eine Rechtsbeschwerde gegen das AG Zeitz, Urt. v. 31.07.2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 – zu entscheiden hätten. Wird es aber nicht zu kommen, weil das Urteil wohl rechtskräftig geworden ist.

Warum großzügig? Nun, das AG hat bei einem Betroffenen, der wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt worden ist, vom Fahrverbot abgesehen. Das ist wegen der strengen Rechtsprechung der OLG, die sich auf den Unterschied zwischen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und Abs. 1 Satz 2 StVG gründet, schon sehr ungewöhnlich – und in meinen Augen eben großzügig. Begründet hat das AG dieses Entscheidung mit:

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Hat er vorher dem regelmäßigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt er dies nun ab und lässt seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen, was er bezahlen muss. An einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es im vorliegenden Ausnahmefall. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d. h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein solcher Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei.

Ich habe – wie gesagt – Zweifel, ob das wohl zuständige OLG Naumburg das mitmachen würde. Obwohl. Ich gönne dem Betroffenen natürlich dieses Ergebnis, das einen Glücksfall krönt: Der Betroffenen hatte ich nämlich u.a. eingelassen:  „Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei für ihn ein Glücksfall gewesen. Er habe diesen Tritt in den Hintern gebraucht. Er lebe nun drogenfrei und fühle sich viel besser. “ Man kann sich nämlich wirklich fragen, ob man bei dem Betroffenen noch mit der Keule „Fahrverbot“ kommen muss. Allerdings: Man kann auch nur hoffen, dass die Freude des Betroffenen von Dauer ist. Denn der andere Teil der Einlassung: „Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst keine Drogen genommen, aber am Tag zuvor. Er habe bis dahin regelmäßig Drogen konsumiert.“ wird im Zweifel die Verwaltungsbehörde auf den Plan rufen. :-(.