Nachholung einer Kosten-/Auslagenentscheidung, oder: Reparatur nur durch das Beschwerdegericht

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Am Kosten- und Gebührentag habe ich dann zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2026 -1 Ws 213/26 B-Sonst – zur Nachholung einer (teilweise) unterbliebenen Kosten- und Auslagenentscheidung. Die Frage spielt ja in der Praxis immer wieder eine Rolle.

Hier hatte das LG eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des AG „auf deren Kosten“ zurückgewiesen. Gegen die unterlassene Auslagenentscheidung wendet sich nun der Verurteilte mit seinem Antrag auf Ergänzung des Kostenausspruchs. Hilfsweise hatte er gegen die unterlassene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Strafkammer hat eine Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht vorgenommen und die die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat den Beschluss der Strafkammer dann dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat:

„Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt:

„Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die unterbliebene Kostenentscheidung ist gesondert überprüfbar und damit gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die – möglicherweise versehentlich – unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96 –, juris).

Hat die Staatsanwaltschaft – wie hier – erfolglos ein Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1StPO). Fehlt eine Kostenentscheidung oder ist sie unvollständig, kann eine Berichtigung nur i.R.d. sofortigen Beschwerde erfolgen. Mit dieser kann insbes. das Unterbleiben der Kostenentscheidung gerügt werden (BVerfG NJW 2010, 360). Ist die Entscheidung hingegen rechtskräftig, kann der Kostenausspruch nach § 33a nachgeholt oder berichtigt werden (BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 464 Rn. 10, beck-online). Davon dürfte hier indes nicht auszugehen sein, da der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig sofortige Beschwerde – beschränkt auf die Kostenfolge – eingelegt hat.“

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.“

So und genau so geht es. Eine nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung durch das entscheidende Gericht ist unzulässig, aber: Es muss gegen die (unvollständige) Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dann kann das Beschwerdegerich tätig werden.

Steht so alles auch im RVG-Kommentar 🙂 .

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