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OWi II: Zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, oder: Quer durch das OWiG

Und im zweiten Psting hier ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, ein wenig „Ecken sauber machen“. 🙂 Vorgestellt werden aber jeweils nur die Leitsätze, und zwar:

Eine Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Sinne der § 73 Abs. 3, 79 Abs. 4 OWiG setzt den Nachweis der Vertretungsvollmacht voraus. Im Falle einer Untervertretung genügt es hierfür nicht, wenn zwar eine vom Wahlverteidiger dem Untervertreter erteilte Vollmacht zu den Akten gelangt ist, aber keine dem Wahlverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht nachgewiesen ist.

1. Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Verhängung mehrerer Geldbußen die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG überschritten ist, sind einzelne Geldbußen zu addieren, soweit sie wegen einer Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verhängt wurden.

2. Kann aufgrund der unzulänglichen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilt werden, um wie viele prozessuale Taten es sich bei den abgeurteilten Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz handelt, sind die verhängten Geldbußen für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen.

Das Verschlechterungsverbot hindert das neue Tatgericht im neuen Rechtsgang nicht an der Verurteilung wegen einer für den Betroffenen nachteiligen Schuldform (hier Vorsatz statt Fahrlässigkeit), wohl aber an der Verhängung einer gegenüber dem ersten Rechtsgang höheren Geldbuße.

1. Nach der unmissverständlichen Formulierung des § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen.

2. Gibt das Tatgericht dem Betroffenen unter Fristsetzung die Möglichkeit, rechtsfolgenmindernde Umstände nachzuweisen (hier: verkehrserzieherische Nachschulung), so stellt es eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG dar, wenn der nach § 72 OWiG ergehende Beschluss vor Fristablauf ergeht.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil keine Urteilsgründe enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG, unter denen von der Fertigung von Urteilsgründen abgesehen werden kann, nicht gegeben sind, da ggf. insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen, die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden können.

2. Ist jedoch das Recht auf rechtliches Gehär des Betroffenen verletzt, ist die Rechtsbeschwerde ggf. zuzulassen.

So, Ecken sauber. Und das Bild mal nur so bzw.: Die o.a. Fragen sind alle auch in unserem OWi-Hnadbuch angesprochen. Zur <<Werbemodus an>> Bestellseite geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

 

 

 

OWi II: Dauerbrenner Abwesenheitsverhandlung, oder: Vertretungsvollmacht

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Die zweite Entscheidung des Tages,  der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2020 – IV 4 RBs 31/20 – hat auch noch einmal einen Dauerbrenner zum Gegenstand, nämlich die Abwesenheitsverhandlung nach § 74 OWiG. Bei deren Durchführung werden in der Praxis häufig Fehler gemacht. So auch hier, so dass das OLG nach Zulassung der Rechtsbeschwerde das AG-Urteil aufgehoben hat:

Soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, hat dies mit der Verfahrensrüge zu geschehen, die den Darstellungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen muss (zu vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rn. 16a, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil sämtliche einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergebenden Verfahrenstatsachen mitgeteilt sind.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, Einl. Rn. 23 m.w.N.).

Auf Seite 3 der Urteilsurkunde wird Folgendes ausgeführt (BI 101 d.A.):

„Soweit der Verteidiger erklärte, dass das Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung wegen eines parkenden LKWs nicht zu sehen gewesen wäre, kann er hiermit nicht gehört werden. Der Betroffene ist nämlich gerade vor dem Hintergrund von seinem persönlichen Erscheinen entbunden worden, dass er keine Einlassung zur Sache vornehmen werde. Dies kann im Folgenden nicht durch eine (von der Prozessordnung so ohnehin nicht vorgesehene) Einlassung des Betroffenen über seinen Verteidiger unterlaufen werden.“

Vorstehendes wird auf Seite 2 und 54 der Begründungsschrift wiedergegeben (BI. 162, 214 d.A.).

Darüber hinaus ist auf Seite 14 der Begründungsschrift die Strafprozessvollmacht wiedergegeben, die sich als Bl.. 52 in den Akten befindet (BI. 174 d:A.). Hiernach hat der Betroffene dem Verteidiger Vollmacht zu seiner „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren erteilt, und zwar auch für den Fall seiner Abwesenheit nach § 411 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 223 Abs. 1, 234 StPO und 74 OWiG.“

Gemäß § 73 Abs. 3 OWiG kann der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen- entbundene Betroffene sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Der Verteidiger vertritt den Betroffenen in der Erklärung und im Willen und kann für ihn deshalb zur Sache aussagen, wenn er eine Vertretungsvollmacht hat; eine Vollmacht „für den Fall der Abwesenheit“ reicht aus (Seitz/Bauer in: Göhler, OWG, 17. Auflage 2017, § 73, Rn. 27).

Da der Verteidiger wie oben dargelegt eine entsprechende Vertretungsvollmacht des Betroffenen vorweisen konnte, welche sich zum Hauptverhandlungszeitpunkt auch bei den Akten befand, konnte er für den Betroffenen auch Ausführungen zur Sache abgeben, welche das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidungsgründe mit einbeziehen müssen.

Gleichwohl hat das Gericht entlastendes Vorbringen des Verteidigers ausweislich der Urteilsurkunde nicht beachtet, nicht gewürdigt und daher auch nicht in die Entscheidungsgründe mit einbezogen.

Wegen des vorbezeichneten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353; 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückzuverweisen.

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“

Auch eine interessante Formulierung: „Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“