Schlagwort-Archiv: vage Anhaltspunkte

StPO III: Tatverdacht nach anonymen Hinweis?, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

Bild von SplitShire auf Pixabay

Und dann als dritte Entscheidung der LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 – p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Durchsuchung in einem Wirtschaftstrafverfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines anonymen Hinweises, mit welchem ein Protokoll nebst Präsentationsunterlagen der Sondersitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke pp. am 27.01.2025 übersandt wurden. Ohne zuvor weitere Ermittlungen getätigt zu haben, beantragte die Karlsruhe einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen der beiden Beschuldigten, welcher durch das AG erlassen wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Gegenstände waren rechtswidrig.

a) Bereits die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht nicht den gesetzlichen An-forderungen. Denn die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergeben soll, sind nicht aufgeführt. Entgegen des Vermerks der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 08.10.2025 (As. 513) wird, was ohnehin nicht ausreichend wäre, zur Begründung des Tatverdachts noch nicht einmal auf die „bisherigen Ermittlungen“ Bezug genommen. Vielmehr fehlen jegliche Ausführungen hierzu. Zwar muss sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024, 1 BvR 1085/24, WW 2025, 286). Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142).

b) Aber auch in materieller Hinsicht war die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegens eines Tatverdachts rechtswidrig. Prüfungsmaßstab ist dabei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, MMR 2011, 333). Zu diesem Zeitpunkt war ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Untreue in Tateinheit mit Bestechung der pp. nicht gegeben. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01 2013, 2 BvR 376/11, BeckRS 2013, 56048). Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 und § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Fordern oder Annehmen (Abs. 1) bzw. das Anbieten oder Gewähren (Abs. 2) eines Vorteils. Zwar führt der Durchsuchungsbeschluss diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte pp. an den Beschuldigten pp. zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt eine bislang nicht bekannte Summe im Gegenzug zur Beauftragung ohne Einholung von wirtschaftlicheren Vergleichsangeboten sowie zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gezahlt habe. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um Vermutungen, die in dem der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Material keine Stütze finden. Vielmehr ergibt sich aus den durch den anonymen Hinweisgeber übersandten Unterlagen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung vom 27.01.2025 nicht von einer persönlichen Bereicherung, des Beschuldigten pp. und mithin nicht von der Annahme bzw. dem Gewähren eines Vorteils ausging (vgl. As. 63, 67). Worauf sich der gegenteilige Verdacht stützen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigten persönlich bekannt, möglicherweise auch befreundet sind, nicht geschlossen werden, es habe eine irgendwie geartete Zahlung als Gegenleistung für die Beauftragung oder den möglichen Verzicht auf Schadenersatzforderungen stattgefunden.

bb) Der Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben dem Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis das Zufügen eines Vermögensnachteils bei dem Inhaber des betreuten Vermögens voraus. In dieser Hinsicht führt der Durchsuchungsbeschluss zum einen aus, der Beschuldigte pp. habe die Beauftragung der Lichtzentrale pp. GmbH vorgenommen, ohne Vergleichsangebote einzuholen, obwohl er gewusst habe, dass das Angebot der pp. GmbH im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zum anderen habe er gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, welche aus der temporären Unbenutzbarkeit der Beleuchtungsanlage resultierten, verzichtet.

Aus den Unterlagen zur Sondersitzung des Aufsichtsrats am 27.01.2025 ergibt sich hingegen, dass durch die vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene umfangreiche Untersuchung der Angelegenheit durch die pp. gerade nicht ermittelt werden konnte, ob die pp. einen finanziellen Nachteil durch die Beauftragung der pp. GmbH erfahren hat (vgl. As. 55). Dass es also überhaupt günstigere Angebote gegeben hätte und durch die Beauftragung der pp. GmbH der mithin ein Vermögensnachteil entstanden wäre, stellt eine reine Vermutung dar. Aus den zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses allein vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die im Beschluss enthaltene diesbezügliche Annahme.

Ebenso verhält es sich mit der Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzforderungen. Zwar lässt sich den Unterlagen diesbezüglich immerhin entnehmen, dass ein entsprechender Vorwurf bei der Sondersitzung des Aufsichtsrates am 27.01.2025 im Raum stand. Konkretere Anhaltspunkte, die jedenfalls im Hinblick auf diesen Vorwurf einen Anfangsverdacht begründen würden, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, woher dieser Vorwurf stammt bzw. auf welchen Tatsachen er gründet. Der mit der Untersuchung betraute Rechtsanwalt der pp. wird in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vielmehr dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte pp. angegeben habe, der pp. GmbH „nichts erlassen“ zu haben (As. 81).

Im Übrigen finden sich bei der Akte keinerlei Ermittlungen – solche wären aus Sicht der Kammer auch ohne die Gefährdung des Ermittlungserfolges im Vorhinein durchaus möglich gewesen – dazu, welche Befugnisse der Beschuldigte pp. als Geschäftsführer der pp. hatte. Ob eine solche Entscheidung – Verzicht auf Schadensersatzforderungen -, sollte es eine solche tatsächlich gegeben haben, also möglicherweise von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt gewesen wäre, lässt sich mithin nicht feststellen. Die Annahme einer Untreue durch Missbrauch setzt jedoch stets genaue Feststellungen zum Befugnisbereich voraus. Aus der Bejahung einer Vermögenseinbuße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Missbrauchs geschlossen werden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 266 Rdnr. 24). Auch wenn im Hinblick darauf, dass für die Anordnung einer Durchsuchung lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich ist, keine allzu großen Anforderungen an diese Feststellungen im Durchsuchungsbeschluss gestellt werden dürfen, kann es jedenfalls nicht genügen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Überschreiten der Befugnis vorliegen, zumal diese Informationen beispielsweise durch Herantreten an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder pp. zweifelsfrei hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Auch in Bezug auf den zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen, aber im Rahmen der Sondersitzung zusätzlich im Raum stehenden Vorwurf, der Beschuldigte pp. habe ein Gutachten, das vertraglich von der pp. GmbH geschuldet gewesen sei, selbst eingeholt, weshalb der pp. ein Schaden in Höhe der Gutachtenkosten entstanden sei, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob diese Entscheidung von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt war. Im Hinblick auf die Erteilung des Gutachtenauftrags soll der Aufsichtsratsvorsitzende laut des Protokolls (As. 81) ausgeführt haben, dass Hintergrund gewesen sein könnte, dass der Beschuldigte durch die eigene Initiative eine schnellere Klärung erreichen wollte. Dass solche taktischen, möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvollen Überlegungen nicht von den Befugnissen eines Geschäftsführers gedeckt sein sollen, bleibt eine bloße Vermutung. Im Übrigen lassen sich auch insofern keine konkreten Anhaltspunkte aus den Unterlagen dafür erkennen, dass der Beschuldigte pp. auf eine Rückforderung der Gutachtenkosten gegenüber der pp. GmbH verzichtet hätte.

….

Sollte aufgrund neuer, nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gewonnener Erkenntnisse nunmehr ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten bestehen, bliebe es der Staatsanwaltschaft unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Beschlagnahme der konkreten Gegenstände zu stellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.“

Durchsuchung II: Anfangsverdacht für KiPo-Verfahren, oder: Nur vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung zur Durchsuchungsanordnung in KiPo-Verfahren komm vom LG Görlitz. Es handelt sich um den LG Görlitz, Beschl. v. 24.06.2024 – 3 Qs 105/24.

Das AG hatte gemäß §§ 102, 105 Abs.1, 162 Abs.1 StPO die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten angeordnet. Es sollte nach Computern und anderweitigen Speichermedien sowie nach kinder- und jugendpornografischen Schriften gesucht werden. Die vorläufige Sicherstellung solcher Gegenstände zum Zwecke der Durchsicht wurde gemäß §§ 94, 98, 110 StPO angeordnet. Die Wohnung des Beschuldigten wurde durchsucht und ein Samsung S22 und ein Samsung A51 wurden beschlagnahmt.

Der Verteidiger des Beschuldigten hat Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen beim Beschuldigten im Sinne des § 102 StPO liegen nicht vor.

Voraussetzung einer jeden Durchsuchungsmaßnahme ist zunächst das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist, wofür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht, andererseits bedarf es aber auch keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachtes (vgl. BVerfG StV Spezial 2022, 126 (Rn. 17); BGH v. 20.4.2023 – StB 59/22, juris, Rn. 10; LG Offenburg v. 20.1.2023 – 3 Qs 129/22, juris, Rn. 7; Mey-er-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 102 StPO, Rn. 2).

Der Verdacht der Drittbesitzverschaffung und des Besitzes jugendpornografischer Inhalte kann hier schwerlich angenommen werden. Originalbilder liegen nicht vor. Dass – so heißt es in dem angegriffenen Beschluss – der Beschuldigte und der gesondert Verfolgte pp. „auf junge weibliche Personen stehen und Bilder tauschen wollen, die solche Personen in einer Weise darstellen, dass sie zu einer sexuellen Stimulation geeignet sind“, lässt gänzlich offen, ob / dass diese Personen unter 18 Jahre alt bzw. jung sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass der gesondert Verfolgte auf eine Bilddatei, die ihm der Beschuldigte am 25. Mai 2022 gesandt habe, antwortete: „die aber ui ist jung“, und für die Annahme der Staatsanwaltschaft, das „ui“ sei als auf der Tastenkombination daneben liegendes „zu“ zu lesen.

Lässt sich hier vielleicht der angebliche Verdacht gerade noch dahin konstruieren, dass jeden-falls die am 25. Mai 2022 versandte Bilddatei § 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB unterfällt, stellte die gegenständliche Tat wohl eine schwerwiegende dar. Allerdings ist die Schwere des Tat-verdachts immer in Relation zur Schwere des Eingriffes in den grundrechtlich geschützten Bereich des Beschuldigten zu sehen. Vorliegend ist der Anfangsverdacht – so man ihn über-haupt als gegeben ansehen möchte – so gering, dass die Abwägung nur zu Gunsten des Be-schuldigten ausgehen kann: Durchsuchungsbeschlüsse, welche die Beschlagnahme von technischen Geräten und Datenträgern anordnen, stellen neben einem solchen in das Grund-recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung auch einen Eingriff in dasjenige auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der moderne Mensch hat den größten Teil seiner – teilweise intimsten – Kommunikation auf solchen Geräten gespeichert. Teilweise werden dort auch Selbstreflexionen niedergelegt. Die Parallele zum besonderen Schutz von Tagebucheinträgen drängt sich förmlich auf. Deshalb ist bei der Anordnung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Beschlagnahme von elektronischen Kommunikationsgeräten auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung besonderes Augenmerk zu legen, sie kann nur als ultima ratio zulässig sein (vgl. BVerfG v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19, juris, Rn. 31, 33 ff.). Hinzu tritt, dass die vorstehende Versendung einer Datei bereits ca. 2 Jahre zurückliegt.