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StPO III: Tatverdacht nach anonymen Hinweis?, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und dann als dritte Entscheidung der LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 – p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Durchsuchung in einem Wirtschaftstrafverfahren wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines anonymen Hinweises, mit welchem ein Protokoll nebst Präsentationsunterlagen der Sondersitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke pp. am 27.01.2025 übersandt wurden. Ohne zuvor weitere Ermittlungen getätigt zu haben, beantragte die Karlsruhe einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen der beiden Beschuldigten, welcher durch das AG erlassen wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Wohnungen der Beschuldigten durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt.

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Gegenstände waren rechtswidrig.

a) Bereits die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht nicht den gesetzlichen An-forderungen. Denn die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergeben soll, sind nicht aufgeführt. Entgegen des Vermerks der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 08.10.2025 (As. 513) wird, was ohnehin nicht ausreichend wäre, zur Begründung des Tatverdachts noch nicht einmal auf die „bisherigen Ermittlungen“ Bezug genommen. Vielmehr fehlen jegliche Ausführungen hierzu. Zwar muss sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024, 1 BvR 1085/24, WW 2025, 286). Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142).

b) Aber auch in materieller Hinsicht war die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegens eines Tatverdachts rechtswidrig. Prüfungsmaßstab ist dabei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, MMR 2011, 333). Zu diesem Zeitpunkt war ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Untreue in Tateinheit mit Bestechung der pp. nicht gegeben. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01 2013, 2 BvR 376/11, BeckRS 2013, 56048). Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 und § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Fordern oder Annehmen (Abs. 1) bzw. das Anbieten oder Gewähren (Abs. 2) eines Vorteils. Zwar führt der Durchsuchungsbeschluss diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte pp. an den Beschuldigten pp. zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt eine bislang nicht bekannte Summe im Gegenzug zur Beauftragung ohne Einholung von wirtschaftlicheren Vergleichsangeboten sowie zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gezahlt habe. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um Vermutungen, die in dem der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Material keine Stütze finden. Vielmehr ergibt sich aus den durch den anonymen Hinweisgeber übersandten Unterlagen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung vom 27.01.2025 nicht von einer persönlichen Bereicherung, des Beschuldigten pp. und mithin nicht von der Annahme bzw. dem Gewähren eines Vorteils ausging (vgl. As. 63, 67). Worauf sich der gegenteilige Verdacht stützen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigten persönlich bekannt, möglicherweise auch befreundet sind, nicht geschlossen werden, es habe eine irgendwie geartete Zahlung als Gegenleistung für die Beauftragung oder den möglichen Verzicht auf Schadenersatzforderungen stattgefunden.

bb) Der Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben dem Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis das Zufügen eines Vermögensnachteils bei dem Inhaber des betreuten Vermögens voraus. In dieser Hinsicht führt der Durchsuchungsbeschluss zum einen aus, der Beschuldigte pp. habe die Beauftragung der Lichtzentrale pp. GmbH vorgenommen, ohne Vergleichsangebote einzuholen, obwohl er gewusst habe, dass das Angebot der pp. GmbH im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zum anderen habe er gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, welche aus der temporären Unbenutzbarkeit der Beleuchtungsanlage resultierten, verzichtet.

Aus den Unterlagen zur Sondersitzung des Aufsichtsrats am 27.01.2025 ergibt sich hingegen, dass durch die vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene umfangreiche Untersuchung der Angelegenheit durch die pp. gerade nicht ermittelt werden konnte, ob die pp. einen finanziellen Nachteil durch die Beauftragung der pp. GmbH erfahren hat (vgl. As. 55). Dass es also überhaupt günstigere Angebote gegeben hätte und durch die Beauftragung der pp. GmbH der mithin ein Vermögensnachteil entstanden wäre, stellt eine reine Vermutung dar. Aus den zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses allein vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die im Beschluss enthaltene diesbezügliche Annahme.

Ebenso verhält es sich mit der Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzforderungen. Zwar lässt sich den Unterlagen diesbezüglich immerhin entnehmen, dass ein entsprechender Vorwurf bei der Sondersitzung des Aufsichtsrates am 27.01.2025 im Raum stand. Konkretere Anhaltspunkte, die jedenfalls im Hinblick auf diesen Vorwurf einen Anfangsverdacht begründen würden, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, woher dieser Vorwurf stammt bzw. auf welchen Tatsachen er gründet. Der mit der Untersuchung betraute Rechtsanwalt der pp. wird in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vielmehr dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte pp. angegeben habe, der pp. GmbH „nichts erlassen“ zu haben (As. 81).

Im Übrigen finden sich bei der Akte keinerlei Ermittlungen – solche wären aus Sicht der Kammer auch ohne die Gefährdung des Ermittlungserfolges im Vorhinein durchaus möglich gewesen – dazu, welche Befugnisse der Beschuldigte pp. als Geschäftsführer der pp. hatte. Ob eine solche Entscheidung – Verzicht auf Schadensersatzforderungen -, sollte es eine solche tatsächlich gegeben haben, also möglicherweise von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt gewesen wäre, lässt sich mithin nicht feststellen. Die Annahme einer Untreue durch Missbrauch setzt jedoch stets genaue Feststellungen zum Befugnisbereich voraus. Aus der Bejahung einer Vermögenseinbuße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Missbrauchs geschlossen werden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 266 Rdnr. 24). Auch wenn im Hinblick darauf, dass für die Anordnung einer Durchsuchung lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich ist, keine allzu großen Anforderungen an diese Feststellungen im Durchsuchungsbeschluss gestellt werden dürfen, kann es jedenfalls nicht genügen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Überschreiten der Befugnis vorliegen, zumal diese Informationen beispielsweise durch Herantreten an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder pp. zweifelsfrei hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Auch in Bezug auf den zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen, aber im Rahmen der Sondersitzung zusätzlich im Raum stehenden Vorwurf, der Beschuldigte pp. habe ein Gutachten, das vertraglich von der pp. GmbH geschuldet gewesen sei, selbst eingeholt, weshalb der pp. ein Schaden in Höhe der Gutachtenkosten entstanden sei, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob diese Entscheidung von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt war. Im Hinblick auf die Erteilung des Gutachtenauftrags soll der Aufsichtsratsvorsitzende laut des Protokolls (As. 81) ausgeführt haben, dass Hintergrund gewesen sein könnte, dass der Beschuldigte durch die eigene Initiative eine schnellere Klärung erreichen wollte. Dass solche taktischen, möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvollen Überlegungen nicht von den Befugnissen eines Geschäftsführers gedeckt sein sollen, bleibt eine bloße Vermutung. Im Übrigen lassen sich auch insofern keine konkreten Anhaltspunkte aus den Unterlagen dafür erkennen, dass der Beschuldigte pp. auf eine Rückforderung der Gutachtenkosten gegenüber der pp. GmbH verzichtet hätte.

….

Sollte aufgrund neuer, nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gewonnener Erkenntnisse nunmehr ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten bestehen, bliebe es der Staatsanwaltschaft unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Beschlagnahme der konkreten Gegenstände zu stellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.“

StGB III: Bestechunge des unzuständigen Amtsträgers?, oder: Abgrenzung von Dienst- und privater Handlung

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Und im dritten Posting dann etwas vom BayObLG zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB), und zwar der BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24.

Der Angeklagte ist vom LG wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die IHK im Bereich des Prüfungswesens (Organisation der Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer, Ausstellen von Prüfungsurkunden und Gebührenbescheiden) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg:

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 17 tatmehrheitlichen Fällen und der Steuerhinterziehung in 2 tatmehrheitlichen Fällen. Der näheren Erörterung bedarf nur die von der Revision mit Blick auf die Kompetenzüberschreitung des Angeklagten aufgeworfene Frage, ob er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB handelte.

a) Bei der Industrie- und Handelskammer N. (IHK) handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert (IHK – Gesetz)) und damit jedenfalls um eine sonstige Stelle, die als behördenähnliche Institution rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 –, BGHSt 54, 202-21, juris Rn. 28 zum hessischen Rundfunk; für die Einordnung als Behörde Radtke in MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 11 Rn. 151), und die, etwa im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 und Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in der Fassung vom 22. Februar 2013 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz, „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ wahrnimmt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris Rn. 11 für die Durchführung von Sachkundeprüfungen und der Erteilung von Sachkundezeugnissen über die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG). Die Entscheidung der IHK über das Bestehen der Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung des Prüfungsteilnehmers für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen stellt einen begünstigenden feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 11 CS 20.310 –, juris Rn. 13).

b) Der Angeklagte war bei der IHK zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung „bestellt“.

aa) Für die Bestellung bedarf es keiner besonderen Form. Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbeziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung bestimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 –, juris Rn. 19).

bb) Der Angeklagte war innerhalb der IHK mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut und nahm diese auch selbst wahr (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 – 2 StR 148/15 –, BGHSt 61, 135-141, juris Rn. 17 zum Schulsekretär), indem er seit dem Inkraftreten des Geschäftsverteilungsplans 2010 der IHK innerhalb des Aufgabenbereichs des Prüfungswesens die Durchführung der Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer organisierte und die Prüfungsurkunden und die Gebührenbescheide eigenverantwortlich ausstellte. Desweiteren war ihm im Vertretungsfall die Durchführung von sogenannten ADR – Prüfungen von angehenden Führern von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutschein) und die Prüfung von angehenden Gefahrgutbeauftragten übertragen worden.

cc) Der Einwand der Revision, der Angeklagte wäre ab dem Jahr 2010 für die Abnahme der Eignungsprüfung nicht mehr zuständig gewesen, verfängt nicht. Die Amtsträgereigenschaft wird nämlich von einer Überschreitung von Kompetenzen nicht berührt. Seine Amtsträgereigenschaft verlor der Angeklagte nicht, als er eingegliedert in die Organisationsstruktur der IHK eigenmächtig und unter Verstoß gegen die interne Zuständigkeitszuweisung die der IHK mit Rechtsverordnung übertragene Eignungsprüfung gegen Bezahlung abnahm. Für die Frage, ob eine Handlung als Dienstausübung zu qualifizieren ist, spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung für die Bezugshandlung konkret zuständig war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Heine/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 331 Rn. 32; Korte in MüKoStGB, 4. Aufl., § 331 Rn. 109; Kuhlen/Zimmermann in NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 331 Rn. 47; Heger in Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 331 Rn. 8). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige Amtsträger begeht, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch macht das Agieren nicht zur Privattätigkeit, sondern zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 – 2 StR 317/19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Ein vorschriftenwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen Weisungen führt nicht dazu, dass aus einer Dienstausübung eine Privathandlung wird (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, juris Rn. 20; Korte a.a.O. § 331 Rn. 111). Die Grenze zur Privathandlung wäre erst dann überschritten, wenn die Abnahme der Prüfung in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben gestanden hätte (BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213- 221, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall, da der Angeklagte wie oben dargelegt nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts innerhalb der IHK in das Prüfungswesen funktional über die ihm übertragene Ausstellung der Prüfungsurkunden und Gebührenbescheide eingebunden war. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dazu bestellt war, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und in seiner Eigenschaft als Amtsträger die Fachkundeprüfung abnahm, die Prüfungsleistungen bewertete und das Bestehen der Prüfung bescheinigte, ist daher nicht zu beanstanden.“

StGB II: Sexuelle Gunstgewährung zur Förderung der Karriere, oder: Ist das Bestechlichkeit?

 

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 6 StR 52/20 – vom neu eingerichteten 6. Strafsenat des BGH.

Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) lagen folgende Feststellungen des LG Braunschweig zugrunde:

„Nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen war der Angeklagte, ein Polizeibeamter, von Dezember 2001 bis Juli 2016 Leiter der Polizeiinspektion W. . Als solcher war er Bindeglied zur personalführenden Polizeidirektion B. . Diese war für die Einstellung von Beamten und Tarifangestellten in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich zuständig. Der Angeklagte konnte allerdings bei Stellenbesetzungen innerhalb der Dienststelle personelle Anliegen und Vorschläge äußern. Hiervon machte er in mehreren Fällen auch Gebrauch. Betraf die ausgeschriebene Stelle einen „höherwertigen“ Dienstposten oder Arbeitsplatz, oblag ihm ebenfalls die anlassbezogene Zweitbeurteilung der Beschäftigten seiner Dienststelle. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle nahm er in eigener Zuständigkeit vor, wie auch die Besetzung befristeter Stellen für Tarifangestellte.

Am 16. Oktober 2012 hatte die Zeugin M. einen Gesprächstermin beim Angeklagten, um mit ihm einen Fragenkatalog zum Leitbild der Polizeiinspektion W. durchzugehen. Sie war Tarifangestellte beim Landeskriminalamt und nahm dort an einem internen „Mentoringprogramm“ teil, „dessen politisches Ziel es war, berufliche Karrieren für Frauen zu ermöglichen und insbesondere Frauen in Führungspositionen zu bringen.“ Im Rahmen dessen war ihr die Sonderaufgabe zur Erstellung eines Vergleichs zwischen bestehenden Leitbildern der Polizeidienststellen in Niedersachsen übertragen worden, weshalb sie auch den Angeklagten als Dienststellenleiter befragte.

Im Anschluss an das Interview machte der Angeklagte der Zeugin Komplimente und äußerte, sie sei ihm schon positiv aufgefallen. Um die berufliche Qualifikationsmaßnahme der Zeugin wissend fragte er, ob sie Interesse daran hätte, an die Polizeiinspektion W. zu wechseln, er habe eine Stelle im Auge, auf der er sich die Zeugin gut vorstellen könne. Ihre Nachfrage zur Art der Stelle überging er. Stattdessen sagte er, man könne bei der Polizeiinspektion W. Karriere machen. Im unmittelbaren Anschluss hieran fragte er, ob die Zeugin sich „hochschlafen“ oder „nach oben schlafen“ würde, was er auf ihre überraschte Reaktion dahingehend konkretisierte, ob sie sich „dafür“ hoch- bzw. nach oben schlafen würde. Dem Angeklagten war bewusst, mit seiner Frage die berufliche Förderung der Zeugin mit ihrer von ihm intendierten Veranlassung zu sexuellen Gefälligkeiten zu verknüpfen. Die Zeugin wies das Ansinnen des Angeklagten zurück.“

Der BGH meint/sagt u.a.:

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt

Gebührenunterschreitung, oder: Der bestochene Notar

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Heute dann mal ein wenig materielles Recht. Und in dem Zusammenhang weise ich dann zunächst auf das BGH, Urt.  v. 22.03.2018 – 5 StR 566/17 – hin.  Seine Bedeutung ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass es für eine Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen ist.

Den Angeklagten ist Bestechung bzw. Bestechlichkeit vorgeworfen worden. Das LG hat aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Anklage hatte den beiden Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:

„Der Angeklagte D. habe als Immobilienkaufmann zahlreiche Geschäfte durchgeführt, für die notarielle Beurkundungen angefallen seien. Im Jahr 2005 habe er dem inzwischen verstorbenen Notar Sc. und nach dessen Ausscheiden aus dem Notariat dessen Nachfolger, dem Angeklagten S. , in Aussicht gestellt, sie bevorzugt mit Beurkundungsvorgängen zu betrauen. Hierdurch sollte den Notaren die Möglichkeit eröffnet werden, über längere Zeiträume regelmäßige und sichere Mehreinnahmen zu erzielen. Zu einer solchen bevorzugten Beauftragung sei der Angeklagte D. aber nur bereit gewesen, wenn die Notare im Gegenzug von ihm nicht die vollen gesetzlichen Gebühren gefordert, sondern nur die Hälfte dieser Gebühren geltend gemacht hätten. Obwohl allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Notare hierdurch ihre Dienstpflichten verletzten, hätten sich die Notare damit einverstanden erklärt, weil sie auf diese Weise Mehreinnahmen hätten generieren können, die ihnen auf andere Weise nicht zugeflossen wären.

In Umsetzung dieser Abrede habe der Notar Sc. zwischen 2005 und 2007 in 94 Fällen für den Angeklagten D. Beurkundungen vorgenom-men, für die insgesamt gesetzliche Gebühren in Höhe von 264.826,85 Euro angefallen seien. Vereinbarungsgemäß habe der Angeklagte D. hingegen nur 112.804,76 Euro gezahlt. Zwischen 2005 und 2009 habe der Angeklagte S. die getroffene Abrede in ähnlicher Weise in 49 Fällen umgesetzt.

Anstelle der für seine Beurkundungen angefallenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 69.193,05 Euro habe er nur 34.526,62 Euro vom Angeklagten D. erhalten.“

Das LG hat hat in der Hauptverhandlung keine Beweiserhebung durchgeführt und keinerlei Feststellungen getroffen, weil die Angeklagten aus Rechtsgründen von den Anklagevorwürfen freizusprechen seien. Allein das hat schon zur Aufhebung geführt. Denn auch ein aus Rechtsgründen freisprechendes Urteil muss Feststellungen zur Sache treffen.

Zur Sache gibt der BGH dann dem LG mit auf den Weg:

„2. Ein Notar ist gemäß § 1 BNotO Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB (vgl. Eser/Hecker in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 11 Rn. 19) und nimmt mit der Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung gemäß §§ 332, 334 StGB vor.

a) Eine Diensthandlung liegt jedenfalls vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 280; MüKo-StGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 84). Dies ist bei der Gebührenerhebung durch einen Notar zu bejahen (vgl. Usinger/ Jung, wistra 2011, 452, 455; abweichend für einen Fall nachträglicher Rückgewähr von Gebührenteilen OLG Stuttgart NJW 1969, 943).

Der Notar ist – verfassungs- und europarechtskonform (vgl. nur BVerfG, NJW 2015, 2642 m. Anm. Terner; EuGH NJW 2011, 2941) – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr amtlich verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. November 2014 – NotSt [Brfg] 1/14, DNotZ 2015, 461, 465). Durch diese Amtspflicht soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter den Notaren kommt; die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähi-ge Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2011, 855, 856).

b) Das angeklagte Verhalten wäre auch pflichtwidrig. Unterschreitet der Notar die gesetzlichen Gebühren, verletzt er grundsätzlich seine Pflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – NotSt [Brfg] 2/17 Rz. 24). Der Anspruch des Notars ist gemäß § 17 Abs. 1 BNotO öffentlich-rechtlicher Natur. Deswegen sind die Gebühren des Notars – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – jeglicher Vereinbarung entzogen, die sich auf ihre Höhe auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2014 – NotSt [Brfg] 1/14, DNotZ 2015, 461, 466; OLG Celle, NJOZ 2012, 1071; vgl. § 125 GNotKG bzw. § 140 Satz 2 KostO aF). Gleichwohl getroffene Vereinba-rungen sind nichtig und befreien den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren (vgl. BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2012 – 20 W 154/11 mwN). Diese Pflicht ist gleichermaßen verletzt, wenn der Notar Gebührenrechnungen nur zum Schein in voller Höhe ausstellt, dem Kostenschuldner aber von vornherein zusi-hert, nur einen Teil davon tatsächlich geltend zu machen.

c) Der Angeklagte S. und der inzwischen verstorbene Notar Sc. sollten – den Anklagevorwurf als zutreffend unterstellt – für ihre pflichtwidrigen Diensthandlungen auch Vorteile im Sinne von §§ 332, 334 StGB erhalten, nämlich die Erteilung von Beurkundungsaufträgen durch den Angeklagten D. im Gegenzug für die Ermäßigung der gesetzlichen Notargebüh-ren.

Ein Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279, und vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6; MüKo-StGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 60 mwN).

Er kann auch im Abschluss eines Vertrages mit dem Amtsträger bestehen, auf den dieser keinen Anspruch hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279 f.; vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f., und vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10, StV 2012, 19). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Vorteil auch in der Erteilung eines Beurkundungs-auftrags, auf die der Notar keinen Rechtsanspruch hat (vgl. LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 331 Rn. 47). Dies war vorliegend nach der Anklage der Fall.“

Der Schuss ging nach hinten los, oder: Schießsport und Bestechlichkeit

entnommen wikimedia.org Urheber Markscheider

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Schießsport und Bestechlichkeit? Ja, richtig gelesen. Nur, was haben die beiden Begriffe/Dinge miteinander zu tun. Die Antwort: Ggf. eine ganze Menge, wie der OLG Celle, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 358/16. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftbeschwerdeverfahren. Der Beschuldigte hatte Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl des AG Hannover eingelegt. Das hatte ihn als dringend verdächtig angesehen, „im Zeitraum von 2012 bis April 2016 in Ha. und H. durch 34 Straftaten gemeinschaftlich handelnd sich der Bestechlichkeit und der Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, als Ehrenpräsident und Kassenwart des Schießsportvereins H. 2000 e. V. (Im folgenden SSV H.) im kollusiven Zusammenwirken mit weiteren gesondert verfolgten Personen als Mitglied des Prüfungsausschusses in 34 Fällen gegen Annahme von Vorteilen, zumeist in Form der Annahme von Bargeld in Höhe von 1.560,00 €, Nachweise über angeblich entsprechend den Vorschriften des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) stattgefundene und jeweils bestandene Sachkundeprüfungen sowie Bescheinigungen über das vermeintliche Bedürfnis als Sportschütze zur Erlangung von Waffenbesitzkarten für Großkaliberwaffen erteilt zu haben, obwohl die Voraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorlagen. So habe er zusammen mit den jeweils weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission den vermeintlichen Sportschützen bestandene Sachkundeprüfungen bescheinigt, obwohl diese entweder gar nicht stand stattfanden oder er diesen die zu erwartenden Fragen nebst den dazugehörigen Antworten zuvor in unzulässiger Weise verraten hatte. Außerdem habe er den Gebern für die von ihnen gezahlten Gelder wahrheitswidrig eine vermeintlich einjährige Vereinszugehörigkeit und damit die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining bescheinigt.“

In dem Beschluss nimmt das OLG Stellung zu der Frage, ob der Beschuldigte als Amtsträger i.S. von § 11 StGB anzusehen ist. Die Frage wird bejaht. Der Beschuldigte war nach Auffassung des OLG „Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2c Variante 2 StGB.“ Mit der Durchführung der Sachkundeprüfung habe der Beschuldigte zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses des SSV H. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und der Beschuldigte sei insoweit auch zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt. Warum und wieso kann man in dem umfangreich begründeten OLG-Beschluss nachlesen.