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Auf zum BGH: StA legt Revision im Wulff-Verfahren ein

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Wie nicht anders zu erwarten, hat die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Freispruch von Christian Wulff Revision eingelegt (vgl. hierzu die Meldung bei Spiegel-online und Christian Wulff, was war/was kommt – Überraschungen: Ja oder nein?). Also auf nach Karlsruhe zum 3. Strafsenat. Mich hätte es überrascht, wenn die StA nicht Revision eingelegt hätte. So, wie der Prozess geführt worden ist, wäre man unglaubwürdig geworden. Nun muss man mal sehen, ob der GBA die Revision auch vertritt.

Wenn es bei Spiegel-online heißt: „Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit tatsächlich erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden. Denn damit eine Revision Erfolg hätte, müsste die Staatsanwaltschaft dem Gericht Verfahrensfehler nachweisen.“ dann kann ich darüber nur wieder den Kopf schütteln. Wieso „Verfahrensfehler“? Natürlich wird man die Revision auch auf Verfahrensfehler stützen. Aber: Es gibt doch auch noch die Sachrüge? Oder?

LG Hannover eröffnet Hauptverfahren gegen Ex-Bundespräsident Wulff

© Timur Emek/dapd

Ich lese gerade bei LTO: LG Hannover eröffnet Hauptverfahren gegen Wulff Ex-Bundespräsident wird wegen Vorteilsannahme angeklagt. In dem Beitrag heißt es u.a.:

Christian Wulff muss sich vor Gericht verantworten: Das LG Hannover bestätigte am Dienstag, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover gegen das ehemalige Staatsoberhaupt und den Filmproduzenten David Groenewold mit Einschränkungen zugelassen wird. Der Prozess soll im November beginnen.“

Das ist dann wohl die Meldung des Tages. Nun, bis November kann allerdings noch viel passieren.

Zum ganzen Beitrag geht es hier.

Wulff-Berichterstattung: Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen GStA

© Timur Emek/dapd

Und dann gleich noch eine „Eilmeldung“, auf die ich auch über LTO gestoßen bin. Danach hat das OVG Niedersachsen mit Beschl. v. 12.07.2013 – 13 ME 112/13 – in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.05 bestätigt, mit der ein auf die Unterlassung von Äußerungen gerichteter Eilantrag des Filmproduzenten David Groenewold abgelehnt worden ist. Dieser hatte gegen den Celler Generalstaatsanwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen geltend gemacht (hier geht es zu ganzen PM des OVG Niedersachsen). Aus der PM:

„Der Generalstaatsanwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung „Welt am Sonntag“ ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2012 und den Verfahrensablauf erläuterte. In der Ausgabe der „Welt am Sonntag“ vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel „Wir mussten Wulff anklagen“, in dem es unter anderem heißt:

„Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. „Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging.“ Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, „Beweise aus der Welt zu schaffen“.“

In Bezug auf den letztgenannten Satz hat der Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber der Verlegerin der „Welt am Sonntag“ durchgesetzt (LG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 – 27 O 264/13 -). Der Antragsteller forderte zudem den Generalstaatsanwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Hannover vom 6. Juni 2013). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Generalstaatsanwalt selbst den sich aus der früheren Presseberichterstattung ergebenden „Vertuschungsvorwurf“ in unwahrer Weise als erwiesen bzw. „belegt“ dargestellt hat. Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff „belegen“ überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presseberichterstattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durchschnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presseberichterstattung keineswegs vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als „Beweis“ angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.“

 

Da ist sie: Die Anklage gegen Christian Wulff wegen Bestechlichkeit

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Erst am Dienstag hat Ex-Bundespräsident Christian Wulff das Angebot, das Verfahren gegen ihn nach § 153a StPO einzustellen, abgelehnt (vgl. hier: Christian Wullff lehnt § 153a StPO ab…..na, dann auf in die Hauptverhandlung?)., und schon ist sie da: Die Anklage der StA Hannover wegen Bestechlichkeit (vgl. hier LTO und Spiegel-online).

Bei LTO heißt es:

„Staatsanwaltschaft Hannover erhebt Anklage

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat Anklage wegen Bestechlichkeit gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff erhoben. Das teilten die Ermittler am Freitag mit. Hintergrund ist Wulffs Verbindung zu dem Filmproduzenten David Groenewold, gegen den die Staatsanwaltschaft zeitgleich wegen Bestechung Anklage erhob.

Groenewold übernahm teilweise die Kosten für einen Oktoberfestbesuch des Ehepaares Wulff in München. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft hieß es, es erscheine als hinreichend wahrscheinlich, dass der damalige niedersächsische Ministerpräsident Wulff damit motiviert werden sollte, für ein Filmprojekt Groenewolds bei Siemens um Geld zu werben.

Am Dienstag hatten Wulff und Groenewold ein Angebot der Staatsanwalt zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen abgelehnt. Nun muss das Landgericht Hannover entscheiden, ob die Anklagen zugelassen werden und es zum Prozess kommt. Diese Entscheidung könnte Monate dauern. Der Vorgang ist einmalig: Noch nie zuvor wurde ein ehemaliger Bundespräsident von der Justiz angeklagt.“

Alles andere als die Anklageerhebung hätte mich überrascht. Nun also: Auf in die Hauptverhandlung, wenn das LG eröffnet. Warum das allerdings „Monate dauern“ soll, erschließt sich mir nicht. Die Sache ist im Zweifel ausgeschrieben.

Christian Wullff lehnt § 153a StPO ab…..na, dann auf in die Hauptverhandlung?

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LTO meldet, dass Ex-Bundespräsident Christian Wulff die Einstellung des gegen ihn anhängigen Korruptionsverfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) abgelehnt hat (vgl. hier LTO und auch Spiegelonline; vgl. auch hier: Ein teures Upgrade – 20.000 € für zwei Hotelübernachtungen?, oder: Wie entscheidet sich Christian Wulff?).

In der Meldung heißt es:

„Christian Wulff hat das Angebot der Staatsanwaltschaft abgelehnt, das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen. Er hätte eine Geldauflage von 20.000 Euro bezahlen müssen. Stattdessen hofft er nun darauf, vollständig von den Vorwürfen entlastet zu werden.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt seit Anfang letzten Jahres gegen Christian Wulff, weil der Filmproduzent David Groenewold ihm 700 Euro für eine Reise nach München gezahlt haben soll. Im Gegenzug soll sich Wulff für ein Filmprojekt Groenewolds eingesetzt haben. Wegen der drohenden Ermittlungen war Wulff am 16. Februar 2012 als Bundespräsident zurückgetreten.

Mitte März boten die Strafverfolger an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 20.000 Euro einzustellen. Der ehemalige Bundespräsident hat sich nun dagegen entschieden. Seinen Anwälten zufolge soll das Gerichtsverfahren ihn rehabilitieren. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt entscheiden, ob sie Anklage erhebt.“

Nun, dann haben wir da ja ggf. den nächsten Dauerbrenner.