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StPO I: Anforderungen an eine „gute“ Anklage, oder: Mängel der Umgrenzungsfunktion

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Heute habe ich dann noch einmal StPO-Entscheidungen im Angebot.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Urt. v. 04.05.2026 -203 StRR 230/26, das sich noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage äußert.

Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in fünf selbständigen Fällen Geschäftsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin verletzt zu haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. A GeschGehG). Als Beschäftigter der in U. ansässigen F., die Präzisionsbauteile herstelle, habe er bis zu seiner Kündigung am 09.082022 als intern Verantwortlicher für die Firmen-IT als einziger Mitarbeiter neben dem Produktionsleiter über einen passwortgeschützten Zugriff zu allen im Fertigungsserver gespeicherten Daten verfügt. Nachdem er Anfang Januar 2022 beschlossen habe, sich im Bereich der Herstellung von Hochpräzisionsbauteilen selbständig zu machen, habe er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wohl im Zeitraum zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022, die einer persönlichen Übung entsprechend auf einer privaten Festplatte gespeicherte, im Eigentum des Unternehmens stehende Fertigungsverwaltungssoftware, über die im Unternehmen die Produktion der Feinmechanik-Bauteile gesteuert wurde, nebst Auftrags-, Kunden- und Produktionsdaten für Drehfrästeile auf eine private externe Festplatte überspielt. Ebenfalls zu dieser Zeit habe der Angeklagte die passwortgeschützten Daten zu Design-, Konstruktions-, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen sämtlicher Eigenprodukte seiner Arbeitgeberin vom Firmenserver abgerufen und unbefugt auf seiner privaten Festplatte gespeichert. Am 12.09.2022, am 19.09.2022 und am 29.09.2022 habe der Angeklagte zudem einen von ihm erstellten Businessplan, der von ihm unbefugt übertragene, firmenintern passwortgesichert gespeicherte Flussdiagramme sowie Kunden- und Auftragsdaten seiner früheren Arbeitgeberin enthielt, an Dritte weitergegeben. Der Angeklagte sei am Tag der Durchsuchung (10. November 2022) im Besitz von 175.095 Dateien gewesen, die seiner früheren Arbeitgeberin zuzuordnen wären. Die elektronischen Ordner wiesen laut Anklage Erzeugungsdaten zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022 auf. Nach den in der Anklage wiedergegebenen Bestimmungen seines Arbeitsvertrages habe der Angeklagte einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlegen.

Das LG hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Das hat es damit begründet, dass die Anklageschrift die Taten nicht hinreichend beschreibe. Es mangle an hinreichenden Feststellungen, ob die vom Angeklagten kopierten Daten einer Schutzstufe unterlägen und wenn ja, ob eine geringere oder erhöhte Schutzstufe bestanden hätte. Dazu sei eine bislang nicht erfolgte Auswertung und Katalogisierung sämtlicher sichergestellter 175.095 Dateien erforderlich. Der Anklage könne zudem nicht entnommen werden, welche Geheimhaltungsmaßnahmen die Arbeitgeberin des Angeklagten bezogen auf jede einzelne Datei getroffen hätte.

Das hat das BayObLG anders gesehen. Es hat das LG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen:

“ a) Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – , BGHSt 44, 153-160; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – , BGHSt 57, 88-94 juris Rn. 12 m.w.N.; LR-Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 StPO Rn. 83).

b) Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn feststeht, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen soll, berühren Mängel der Informationsfunktion aufgrund einer unzulänglichen Tatbeschreibung die Wirksamkeit der Anklageschrift nicht (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 89; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 -).

c) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Tat muss dazu als Lebensvorgang so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welches historische Geschehen Gegenstand der Aburteilung sein soll; sie wird damit als Verfahrensgegenstand konkretisiert. Die Individualisierung geschieht dabei nach Zeit, Ort und Gegenstand, durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten oder verwirklichten Erfolges. Die beschriebene Tat muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen, und es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 18; Schneider in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 200 Rn.3; Wenske in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 15, 16; BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf näher beschreiben, können zwar erforderlich sein, um der Informationsfunktion der Anklageschrift zu genügen; ihr Fehlen lässt jedoch deren Bestand unberührt (BGHSt 44, 153 juris Rn. 10; Wenske aaO § 200 Rn. 16).

d) Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10).

e) Wann die Tat in dem beschriebenen Sinn hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 aaO).

f) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Anklage vom 14. Mai 2024 hinsichtlich der geschilderten Taten ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Die Schilderung des Abgreifens und Nutzens der passwort-, need-to-know- und arbeitsvertragsrechtlich geschützten Geschäftsdaten der Arbeitgeberin unter Angabe von deren Gegenständen in Verbindung mit der Festlegung des tatrelevanten Zeitraums und der Örtlichkeit der Speicherung reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten so zu bestimmen, dass die Identität des jeweils gemeinten geschichtlichen Vorgangs hinreichend klargestellt wird und die einzelne Tat sich von anderen unterscheiden lässt. An der Konkretisierung und Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte, aufgrund derer unklar wäre, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, sind nicht vorhanden. Die Anklage ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO) wirksam geworden. Die von der Wirtschaftsstrafkammer vermissten Ausführungen zum Schutzstatus der Dateien und zur Zuordnung der Dateien zu dem jeweiligen Schutzstatus waren für eine wirksame Anklageerhebung hingegen nicht erforderlich, weil insoweit nur die Informationsfunktion der Anklage und die Würdigung der Beweise betroffen wäre.

g) Soweit die Einstellung des Verfahrens auf Zweifeln am Tatverdacht gründet, rechtfertigen diese nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses keine Einstellung. Die materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat im Sinne von § 264 StPO angeklagt war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 16). Die Frage, ob das eröffnende Gericht den hinreichenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat, wäre auch der Revision nicht zugänglich (vgl. Stuckenberg aaO § 203 StPO Rn. 21).“

StPO I: Anklageschrift bei BtM-Serienstraftaten, oder: Umfasst die Anklage das abgeurteilte Verhalten?

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. 04.03.2026 – 3 StR 120/25 –,  in dem sich der BGH noch einmal zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei Serienstraftaten geäußert hat. Verurteilt worden ist der Angeklagte u.a. wegen Verbrauchsüberlassung von Cannabis/BtM. Der BGH hat teilweise aufgehoben:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. in den Fällen 5 und 6 verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren entsprechend § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.

a) Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 27. Januar 2023 legt den Angeklagten – hinsichtlich P.: unter anderem – die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 73 (P.) beziehungsweise 72 (R.) Fällen zur Last. Der Anklagesatz konkretisiert diese Tatvorwürfe dahin, dass P. der Nebenklägerin jeweils Rauschmittel überließ, wobei R. zugegen war, beide bestärkte und ebenso wie P. zuließ, dass die Nebenklägerin die Rauschmittel in Gegenwart der Angeklagten zusammen mit ihnen konsumierte. Neben drei konkret beschriebenen Taten, vom Landgericht abgeurteilt als Fälle 1, 2 und 4, heißt es in der Anklage: „Zu 30 weiteren Gelegenheiten rauchten die Angeschuldigten gemeinsam mit der Verletzten Marihuana. Dies erfolgte an der genannten Wohnanschrift sowie im Fahrzeug des Angeschuldigten, wobei der Joint üblicherweise zwischen den Angeschuldigten und der Verletzten weitergereicht wurde (…). Zu weiteren mindestens 40 Gelegenheiten im Tatzeitraum überreichte der Angeschuldigte synthetische Rauschmittel, insbesondere Amphetamin und MDMA, für den gemeinsamen Konsum an die Verletzte. Der Konsum erfolgte anschließend gemeinsam mit der Angeschuldigten R. und üblicherweise an der genannten Wohnanschrift“.

b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte P. der Nebenklägerin, wie dargelegt, in Fall 5 eine halbe MDMA-Tablette für einen späteren Konsum und in Fall 6 einen Joint für ihren Schulausflug. Beide Geschehen weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich dabei nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung.

Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 391/20, juris Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308 Rn. 5 mwN; vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 8).

Hieran gemessen unterfallen die zu den Fällen 5 und 6 vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht dem angeklagten Tatgeschehen. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterscheiden sie sich hiervon derart deutlich, dass es an der Nämlichkeit der Taten und damit der prozessualen Tatidentität im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO fehlt. Denn der angeklagte gemeinsame Konsum von Rauschmitteln mit der Nebenklägerin im Wohnhaus oder Fahrzeug ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als die Übertragung von Verfügungsgewalt über die Stoffe an sie zur freien Verwendung beziehungsweise zum Gebrauch bei einem Schulausflug. Zwar stimmen Ort und Zeitraum des Transfers, die Tatobjekte und deren Empfängerin überein. Jedoch differieren die Tatmodalitäten und die dem Täterverhalten innewohnende Zielrichtung. Während in den Fällen 5 und 6 die Übergabe des Rauschgifts an die Nebenklägerin zum unkontrollierbaren Konsum außerhalb der Wohnung in Rede steht, beschreibt die Anklage einen unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch vor Ort.

Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat die beiden Abgabedelikte auch nicht umfasst. Das Geschehen zu Fall 6 ist bei Abfassung der Anklage noch nicht bekannt gewesen, weil die Nebenklägerin es erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat. Einen Sachverhalt, der dem unter Fall 5 festgestellten ähnelt, hatte sie in einer Zeugenaussage bei der Polizei vage erwähnt, was die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitiert. In den Anklagesatz ist ein Abgabegeschehen aber ausdrücklich nicht aufgenommen worden.

c) Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Cannabis „an Jugendliche“ unter näherer Darlegung der später als Fälle 5 und 6 abgeurteilten Tatgeschehen hat das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen vermocht. Denn durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354 mwN; vom 8. August 2001 – 3 StR 208/01, NStZ-RR 2002, 257, 258; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 18).

d) Das Landgericht hat mithin nicht zur Aburteilung der Fälle 5 und 6 gelangen dürfen. Das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verurteilung wegen der allein den Angeklagten P. betreffenden zwei Taten hat zu entfallen. Das führt für ihn zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.

….“

StA beantragt Einziehung nicht in der Anklage, oder: Manche lernen es nie II

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Ich hatte neulich über den LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24 – berichtet (vgl. hier: Gegenstandswert 4.455.685,82 EUR oder nur 4.000 EUR?, oder: Die Antwort der Staatskasse überrascht nicht.

Zu dem Beschluss liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor. Das OLG Düsseldorf hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 – III-4 Ws 70/26 – die Beschwerde zurückgewiesen:

„Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen beträgt, eingehalten.

Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/27). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies ist der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020, 1 Ws 40/20, OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. März 2022, 1 Ws 38/22). Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30. April 2014, 1 StR 53/13, Beschluss vom 7. Oktober 2014, 1 StR 166/07, Beschluss vom 29. November 2018, 3 StR 625/17, Beschluss vom 22. Mai 2019, 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). In der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage bestand somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der potentielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 Euro aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potentiell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und ist somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 Euro, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt wurde, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernahm. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Juli 2023, 1 Ws 22/23). Somit hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 Euro sein Bewenden.“

Ich sage doch: Manche lernen es nie.

StPO I: Anforderungen an eine wirksame Anklage, oder: Die Anklage ist kein Urteil

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Ich vermute, dass viele heute schon in den Weihnachtsruhemodus gewechselt sind. Das ändert aber nichts daran, dass ich hier heute doch noch ganz „normal“ drei E ntscheidungen vorstelle, und zwar zur StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24 -, in dem der 1. Strafsenat Stellung genommen hat zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage.

Grundlage ist folgendes Verfahrensgeschehen: Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten jeweils mehrere Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB zur Last gelegt. In dem Anklagesatz wird den Angeklagten vorgeworfen, spätestens ab Februar 2022 ein Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das vorsah, dass ihre Kunden illegal erwirtschaftetes Geld auf die Geschäftskonten näher bezeichneter Scheingesellschaften der Angeklagten überwiesen, die als austauschbare Unternehmen ohne operatives Geschäft einzig der Vermögensverschiebung dienten. Wenn die Zahlungseingänge einen gewissen Umfang erreichten, sei ein meist sechsstelliger Geldbetrag zunächst weiter auf ein als Durchlaufkonto genutztes Geschäftskonto einer der anderen Scheingesellschaften und von dort in Absprache mit dem Angeklagten B. zeitnah weiter auf eines der Geschäftskonten der X. GmbH überwiesen worden. Sodann hätten B. oder M. sowie in späteren Fällen auch D. und der gesondert verfolgte U. absprachegemäß die eingehenden Beträge umgehend in bar abgehoben oder für Feingoldkäufe genutzt. Das Bargeld sei anschließend nach Be. verbracht und abzüglich einer Provision wieder an die Kunden ausgezahlt worden.

Der Anklagesatz teilt ferner für jede der den Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten mit, wann und in welcher Höhe Gelder von einer der Gesellschaften an eine der anderen Gesellschaften transferiert wurden und wer die Überweisung veranlasste. Zudem werden überwiegend Kontostände und Zahlungseingänge bei der Erstüberweiserin sowie die Verwendung der Gelder bei der letzten Überweisungsempfängerin dargestellt. Im Fall von Barabhebungen werden Uhrzeit, Abhebungsbetrag und Auszahlungsort mitgeteilt. Soweit die Gelder für Goldkäufe verwendet wurden, werden Kaufpreis und Verkäufer genannt. Zur Herkunft der transferierten Gelder wird ausgeführt, dass diese von den Kunden illegal erwirtschaftet worden seien.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werden die an den Kettenbuchungen beteiligten Gesellschaften näher beschrieben, insbesondere die Vertretungsverhältnisse, der jeweilige Sitz und die Geschäftsräume. Des Weiteren wird dort dargestellt, auf welche Umstände sich die Annahme stützt, dass eine legale Herkunft der transferierten Gelder ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Hauptverhandlungstermin hat das LG dann aber das Verfahren mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Anklageschrift nicht die in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte Umgrenzungsfunktion erfülle. Dagegen die erfolgreichen Revisionen der Staatsanwaltschaft:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor, weil die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.

1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – StB 39/21 Rn. 17 ff.). Liegt dem Angeklagten Geldwäsche (§ 261 StGB) zur Last, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt handelt, mithin die Begehung einer strafbaren Vortat ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit ist. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer an sich neutralen, sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an einen anderen) das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 Rn. 41). Als Tatgegenstand der Geldwäsche sind sämtliche Rechtsobjekte zu sehen, denen ein Vermögenswert zukommt. So fallen auch Forderungen und Buchgeld unter diesen weiten Begriff des Gegenstandes (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27). Die Frage der Umgrenzung eines Sachverhalts ist hierbei stets von den Feststellungen in einem Urteil und der Nachweisbarkeit eines solchen Sachverhalts zu trennen (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Geldwäsche, insbesondere zur Abgrenzung von Nichtkatalogtaten gemäß § 261 StGB aF: BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 Rn. 45 und vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 Rn. 25 f.).

Die Darstellungsmaßstäbe, die an ein Urteil zu stellen sind, sind nicht identisch mit den Darstellungserfordernissen einer Anklage (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11; Beschlüsse vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12 unter 1. und vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08 Rn. 3). Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist. Insbesondere durch den nunmehr geltenden „all-crimes-Ansatz“ des § 261 StGB (BT-Drucks. 19/24180, S. 42) sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die – nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF erforderliche – Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass auch ein anderer Gegenstand als Tatgegenstand in Betracht kommt (vgl. zur Tathandlung: BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 10). Die Behauptung, dass ein konkreter Tatgegenstand aus einer Straftat stammt, genügt jedenfalls für eine ausreichende Umgrenzung des Sachverhaltes, wenn dieser Gegenstand durch die Anklage eindeutig beschrieben und individualisierbar ist. Ob dieser tatsächlich eine inkriminierte Herkunft aufweist, ist eine Frage der in der Hauptverhandlung zu klärenden Nachweisbarkeit und strikt von der Umgrenzung eines historischen Sachverhaltes zu trennen. Durch die bestimmte Angabe eines bemakelten Gegenstandes ist die Anklage so deutlich, dass sich die Verteidigung hierauf in ausreichendem Maße einstellen kann.

2. Nach diesen Maßstäben sind sowohl die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluss wirksam.

a) Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße dargestellt.

aa) Die Anklage beschreibt sowohl den modus operandi der Angeklagten als auch die ihnen zur Last gelegten 45 Einzeltaten hinreichend detailliert. Da für jede Tat mitgeteilt wird, an welchem Tag die Überweisungen ausgeführt wurden, und bei den Abhebungen zusätzlich die Uhrzeit, sind die den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte zeitlich hinreichend eingegrenzt. Dass jeweils die beteiligten Bankkonten mit Kontonummer und die kontoführende Filiale beziehungsweise bei den Abholungen die auszahlende Filiale sowie die Person des Abhebenden angegeben werden, grenzt die Fälle nochmals von vergleichbaren Ereignissen ab. Durch die Angabe, welchen Saldo das Konto der X. GmbH vor den jeweiligen Abhebungen auswies, wird eine weitere Individualisierung erreicht. Für einen Teil der Taten wird darüber hinaus angegeben, wie die auf dem Konto der X. GmbH eingegangenen Gelder verwendet wurden. Auch mit Blick auf die Herkunft der Gelder aus rechtswidrigen Taten ist der Anklagesatz hinreichend genau. Denn es wird mehrfach klargestellt, dass sämtliche vorgeworfenen Transaktionen Gelder betreffen sollen, die illegal erwirtschaftet wurden, mithin aus Straftaten stammen. Insgesamt wird damit für alle Taten der jeweils zugrundeliegende Lebenssachverhalt so genau beschrieben, dass die Angeklagten ihre Verteidigung darauf einstellen konnten.

bb) Die vorgenannten Umstände hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung zwar vollständig in den Blick genommen. Sie verkennt jedoch, dass es der von ihr darüber hinaus verlangten präziseren Beschreibung der jeweiligen Vortat nicht bedurfte, weil diese nicht zu einer weiteren Umgrenzung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts geführt hätte. Sie hätte allenfalls der Plausibilisierung gedient, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Tat stammen, was jedoch keine Frage der Umgrenzungsfunktion, sondern des hinreichenden Tatverdachts bzw. der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ist und bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu bedenken gewesen wäre. Einer Fehleinschätzung des Tatverdachts beziehungsweise dem Fehlen der Möglichkeit eines Tatnachweises kann auch deshalb nicht mit einer Einstellung des Verfahrens begegnet werden, weil der Angeklagte einen vorrangigen Anspruch hat, von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen bei mangelnder Nachweisbarkeit freigesprochen zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 57/59, BGHSt 13, 268, 273; vom 4. Mai 1970 – AnwSt(R) 6/69 Rn. 12, BGHSt 23, 259; vom 12. August 1999, 5 StR 169/99, BGHSt 20, 333, 335; vom 16. Februar 2005 – 5 StR 14/04 Rn. 42, BGHSt 50, 30 und vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 43, BGHSt 66, 89; Beschlüsse vom 4. Mai 2004 – 3 StR 126/04 Rn. 2 und vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 Rn. 20).

b) Ergänzend ist anzumerken, dass die Anklage auch ihrer Informationsfunktion genügt. Die Staatsanwaltschaft hat das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen so ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass es den Angeklagten insbesondere möglich war, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 – 3 StR 448/94 Rn. 19, 20, BGHSt 40, 390, 392). Ob es – auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK – Fälle geben kann, in denen gravierende Informationsmängel, z.B. das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung, ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.“

StPO I: Anklageschrift als elektronisches Dokument, oder: Einfache oder qualifizierte Signatur?

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Und dann heute ein paar StPO- Entscheidungen, und zwar zum elektronischen Dokument und was damit so zusammenhängt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 5 StR 250/25, der sich zu der Frage äußert, ob eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Der BGG sagt in seinem für BGHSt vorgesehenen beschluss: Nein:

„1. Die dem Landgericht als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift, die von dem sie verantwortenden Staatsanwalt durch Hinzufügung seines Namens einfach elektronisch signiert wurde, genügt der Form des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorschrift gilt für als elektronische Dokumente erstellte Anklageschriften. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 StPO und aus Sinn und Zweck der Regelung; die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

a) Nach dem Wortlaut des mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neu gefassten § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Unterschriftserfordernisse sieht die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 Satz 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der § 199 Abs. 2, § 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Abfassung von Anklageschriften normiert sind, enthalten eine dahingehende Regelung nicht.

b) Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass eine elektronisch erstellte und entsprechend übermittelte Anklageschrift lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO versehen sein muss.

Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 StPO ist es, die Authentizität und Integrität der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten selbst erstellten Dokumente in ausreichender Weise sicherzustellen (BT-Drucks. 18/9416, S. 48). Gleichzeitig soll das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst und dafür Sorge getragen werden, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 1). Wie der Gesetzgeber aufgezeigt hat, sollen die im Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO geltenden Formerfordernisse an die mit der fortschreitenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Daher sind die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht unterschriebenen Anklageschriften – soweit darin eine Unterschrift als grundsätzliches Formerfordernis angesprochen wird (vgl. hierzu RG, Urteil vom 18. Februar 1905 – 5620/04, RGSt 37, 407, 408; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 78 und 96; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 200 Rn. 124; im Ergebnis offen gelassen von BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 5 StR 117/20; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85; vgl. auch Kulhanek, NJW 2025, 2515, 2516 und LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 25 ff.) – nur eingeschränkt übertragbar (OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365 f.; LG Würzburg aaO Rn. 32).

Der Grad der Formstrenge ist danach zu bemessen, was nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 292; BGH, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OBG 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Hinsichtlich der Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten ist der Gesetzgeber zuletzt davon ausgegangen, dass diese bei elektronischer Aktenführung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Veränderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten überprüft werden kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die in § 32b Abs. 1 StPO geregelte justizinterne Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte untereinander höhere Anforderungen zu stellen als an die Kommunikation von justizfremden Verfahrensbeteiligten oder Dritten mit diesen Einrichtungen. Diesen Personen lässt die Vorschrift des § 32a Abs. 3 StPO – die in Anlehnung an § 130a Abs. 3 ZPO für den Zivilprozess geschaffen (BT-Drucks. 18/9416, S. 45) und vom Gesetzgeber explizit unverändert gelassen wurde (BT-Drucks. 19/27654, S. 56) – bei Einreichung von elektronischen Dokumenten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Wahl, ob das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wird.

Da Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über sichere Übermittlungswege kommunizieren (vgl. § 32 Abs. 3 StPO iVm § 4 StrAktÜbV für die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten; § 32d Abs. 5 StPO iVm § 5 DokErstÜbV für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente; BT-Drucks. 19/27654, S. 56) und die tatsächliche Einhaltung der Authentizität der Dokumente innerhalb der Staatsanwaltschaften durch behördenintern geregelte Verfahrensabläufe sichergestellt wird (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365; LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 28; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 202 StRR 39/25, NJW 2025, 2570), bedarf es einer über die gesetzliche Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Zudem ist die Herkunft eines elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandten Dokuments in der Regel besser nachvollziehbar, als wenn es auf dem Postweg übersandt wird (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

c) Die Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

….“