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StPO I: Fehlender Eröffnungsbeschluss, oder: Verfahrenshindernis

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Heute Verfahrensrecht, aber mal nicht vom BGH, sondern von den OLG.

Und ich starte – quasi zum Warmwerden – dann hier der OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2020 – III-1 RVs 127/20. Der Angeklagte ist wegen verschiedener Delikte verurteilt worden. Wegen einer Anklage, die dieser Veruretilung zugrunde liegt, hat das OLG gem. § 206a StPO eingestellt. Es fehlte der Eröffnungsbeschluss:

„1. Hinsichtlich der von der Anklage vom 21. Februar 2019 (332 Js 92/19) erfassten Taten war das Verfahren war gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es an der Ver­fah­rens­vor­aus­setzung eines Er­öffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 337 Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 16.06.2020 – III-1 Rs 120/20; SenE v. 24.10.2000 – Ss 329/00 – = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 – Ss 435/03 -; Meyer-­Goß­ner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anklageschrift der Staatsan­waltschaft Köln vom 21. Februar 2019 ? 332 Js 92/19 ? gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüs­se oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ersetzt wor­den. Zwar kann ein (konkludenter) Eröffnungs­beschluss auch in einer anderen, vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils schriftlich ergangenen Entscheidung gesehen werden, der eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleich­zeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH, NStZ 1987, 239; BGH, NStZ 1988, 236; BGH, NStZ?RR 2011, 150 m. w. N., zitiert nach juris; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur SenE v. 16.06.2020 – III-1 RVs 120/20; SenE v.  11.08.2009 ? 81 Ss 35/09; Stuckenberg in LR, StPO, 26. Auflage, § 207 Rdnr. 54).

Vorliegend lassen weder die Übernahme- und Verbindungsentscheidung vom 25. Juni 2019 nebst an den sachverständigen gerichtetem Begleitschreiben (Bl. 167 ff. d. A.) noch die amtsgerichtlichen Verfügungen vom 20. und 30. August 2019 (Bl. 212 ff. und 218 ff. d. A.) noch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. September (Bl. 234 ff. d. A.) und 7. Oktober 2019 (Bl. 238 ff. d. A.) eine sachliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Bejahung des hinreichenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte erkennen. Auch der Haftbefehl vom 28. März 2019 betrifft nur die im führenden Verfahren  332 Js 130/19 angeklagten Taten.

Dass der Angeklagte das amtsgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung angefochten hat, steht der Einstellung nicht im Wege. Es genügt, wenn das Verfahren nur noch etwa wegen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder einer anderen Nebenfolge rechtshängig ist (OLG Hamburg VRS 107, 449; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 Rz. 6 m. N.).

Bei dieser Sachlage verschlägt es auch nichts, dass das Amtsgericht die Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung“ bei nur einer abgeurteilten Tat zweimal in den Tenor aufgenommen und das Landgericht dies durch die Verwerfung der Berufung ohne klarstellenden Zusatz bestätigt hat.“

Main stream 🙂 .

Kessel Buntes I: Jugendschöffengericht ist „Schöffengericht“, oder: Pflichtverteidiger (auch) im JGG-Verfahren

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Heute dann mal ein Tag „Kessel Buntes“ – ja, ich weiß, ist an sich immer Samstags. Aber heute dann auch mal in der Woche, und zwar mit Entscheidungen, die ich in der letzten Zeit von Kollegen übersandt bekommen habe, und die zu verschiedenen Themen.

Und ich starte mit dem LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.02.2020 – 3 Qs 11/20 -, den mir der Kollege Marius Müller aus Saarbrücken gestern geschickt. Ich bringe den Beschluss dann gleich heute, weil er m.E. für die Praxis wichtig ist. Es handelt sich nämlich (wahrscheinlich) um einen der ersten zum neuen Recht der Pflichtverteidiggung. Und so etwas kann man als Verteidiger immer gebrauchen.

Im Streit war die Frage einer Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, und zwar Anklage zum Jugendschöffengericht. Das AG hat „gemauert“ und meinte: Es muss nicht beigeordnet werden, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO gitl nicht auch für das Jugendschöffengericht, zudem ist die Angeklagte nur zufällig wegen des Mitangeklagten beim Jugendschöffengericht (mit)angeklagt. Das LG sieht das – m.E. zutreffend – anders:

„Das als sofortige Beschwerde auszulegende (§ 300 StPO) Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 142 Abs. 7 S. 1 StPO) sowie fristgemäß eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO), und hat auch in der Sache Erfolg,

Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG nF i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF liegen vor.

1. Nach der Bestimmung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Fassung des am 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, welches die sog. Prozesskostenhilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.11.2010) in deutsches Recht umgesetzt hat, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung u.a. dann vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Schöffengericht statt-findet. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

a) Bereits nach der bisherigen Rechtslage war gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO aF für den Fall notwendiger Verteidigung allein maßgebend, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO aF erfasste alle Verfahren, die im ersten Rechtszug vor den genannten Gerichten verhandelt wurden, und zwar auch dann, wenn diese Gerichte sachlich unzuständig waren (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 140 Rn. 3; KK-StP0Millnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 8; KMR-StPO/Hainzmann, 62, EL, § 140, Rn. 7; Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 140, Rn. 11; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 12; SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl. 2020, § 140, Rn. 12). Entscheidend war ausschließlich die tatsächliche Verhandlung bzw. der Anklageadressat und nicht die formelle Zuständigkeit für die erste Instanz (vgl. MüKoStPO/Thomas/Kämpfer aaO).

b) In gleicher Weise findet die Bestimmung in § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF Anwendung, wonach die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht eingeschränkt, sondern in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erweitert werden sollten. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist danach nicht mehr das Hauptverfahren, sondern bereits das Ermittlungs- und das Zwischenverfahren (vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 32). In sachlicher Hinsicht bleibt aber die rein tatsächliche Beurteilung maßgebend ist, ob die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF genannten Gerichte stattfinden wird (vgl. BT¬Drucks 19/13829, aaO). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass immer dann, wenn Anklage zu einem der genannten Gerichte erhoben worden ist, die Erwartung im Sinne der Nr. 1 grundsätzlich gegeben ist (BT-Drucks 19/13829, aaO). Die Beurteilung erfolgt im Zwischenverfahren aus Sicht des Gerichts, bei dem Anklage erhoben ist, wobei die Erwartung dann entfällt, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass das Verfahren vor einem nicht unter § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF genannten Gericht zu eröffnen ist (BT-Drucks 19/13829, aaO).

2. Diese, an den tatsächlichen Verfahrensumständen ausgerichtete Beurteilung, gilt auch im Fall von § 68 Nr. 1 JGG nF. Nach dieser Vorschrift liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Jugendstrafverfahren vor, wenn im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde.

a) Bereits nach § 68 Nr. 1 JGG aF verwies die Vorschrift unter anderem auf § 140 Abs. 1 StPO aF (vgl. BeckOK JGG/Noak, 15. Ed. 1.11.2019, JGG § 68 Rn. 19; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 68, Rn. 9; Eisenberg JGG, 20. Aufl. 2018, JGG § 68 Rn. 21; Ostendorf, JGG, 10. Aufl. 2016, § 68, Rn. 7). Auch in diesem Zusammenhang kam es nach alter Rechtslage bislang ausschließlich darauf an, ob die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem höheren Gericht als dem Amtsgericht stattfindet, mithin war nicht entscheidend, ob die Zuständigkeit in zutreffender Weise angenommen worden ist (vgl. Eisenberg aaO).

b) Hieran hat sich auch durch das am 17.12.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im. Jugendstrafverfahren, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 vom 11.05.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, dient, nichts geändert (vgl. BT-Drucks 19/13837, S. 27). Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 68 JGG und § 140 Abs. 1 StPO vom Gesetzgeber selbst abstrakt festgelegt (BT-Drucks 19/13837, aaO). In diesen Fällen der vom Gesetz bestimmten notwendigen Verteidigung kann nicht von der Unterstützung durch einen Rechtsbeistand abgewichen werden (BT-Drucks 19/13837, aaO).

c) Auch vermittelt die Bestimmung des § 68 Nr. 5 JGG nF keinen ausschließenden Vorrang vor der Regelung in § 68 Nr. 1 JGG. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Systematik der Bestimmung. Sowohl in der bisherigen Fassung als auch in der aktuellen Fassung ist die Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 alternativ („oder“). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, § 68 Nr. 5 JGG nF keine Vorrangstellung gegenüber § 68 Nr. 1 JGG nF einzuräumen. Denn durch den Verweis des § 68 Nr. 1 JGG nF auf § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF soll der Beschuldigte im Jugendstrafverfahren den gleichen Schutz wie ein Erwachsener genießen. Kommt es aber bei einem Erwachsenen — wie dargelegt — bei einem Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF nicht auf die Straferwartung, sondern auf den Umstand an, dass zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet, so kann im Jugendstrafverfahren über § 68 Nr. 1 JGG nF nichts anderes gelten.

Ausgehend hiervon ist der Angeklagten pp. ebenfalls ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Entscheidend ist allein, dass — wie hier – eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem (Jugend-) Schöffengericht zu erwarten ist.“

Einstellung I: Der BGH, die Untreue und eine unwirksame Anklage, oder: Aber warum dauert das so lange?

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Die erste Entscheidung kommt heute vom BGH. Es ist der BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – 2 StR 430/17, der ganz gut zu dem BGH, Beschl. v. 13.03.2019 – 2 StR 380/18 (vgl. dazu: BGH II: Unzulänglicher Strafbefehl, oder: Kein Verfahrenshindernis) passt. Im BGH, Beschl. v. 10.04.2019 geht es nämlich (auch) um die Wirksamkeit der Anklage, und zwar beim Vorwurf des Betruges:

Der BGH hat das den Angeklagten verurteilende Urteil des LG Darmstadt wegen des Verfahrenshindernisses „Unwirksame Anklage“ eingestellt:

„b) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wird von der zugelassenen Anklage nicht erfasst. Es fehlt an einem hinreichend umgrenzten Tatvorwurf.

aa) Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11, NJW 2012, 867, 868; Müko-StPO/Wenske, § 200 Rn. 19 mwN). Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2017 – 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349).

bb) Diesen Anforderungen wird die – bezogen auf die Untreuevorwürfe – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage, auch unter Heranziehung des in der Anklageschrift niedergelegten und zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes heranzuziehenden wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. Senat, aaO), nicht gerecht.

(1) Mit der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten sieben tatmehrheitliche Fälle der Untreue zur Last. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer einer in der Rechtsform der KG betriebenen Versicherungsmaklerfirma die ihm aufgrund einer Beitragsinkassovereinbarung obliegende Pflicht verletzt, von drei Kunden eingezogene fällige Versicherungsprämien nach Abzug seiner Provision auf einem gesonderten Konto getrennt aufzubewahren, diese bis zum Ablauf einer Frist von vier Monaten mit der G. Versicherung abzurechnen und an diese weiterzuleiten. Im Einzelnen führt die Anklageschrift sieben Beträge unterschiedlicher Höhe mit Fälligkeitsdaten zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. April 2011 auf, bei denen es „zum Ablauf der 4-Monatsfrist zu (…) Unterlassungen (…) hinsichtlich der gesonderten Verwahrung und Abführung der für die G. Versicherung vereinnahmten Prämiensummen gekommen“ sei. Insgesamt seien damit „2.663.425,32 Euro pflichtwidrig nicht gesondert verwahrt und nicht an die G. Versicherung abgeführt“ worden. Verrechnet mit Provisionsguthaben des Angeklagten in Höhe von 31.730,82 Euro sei der G. Versicherung daraus ein „Ausfall in Höhe von insgesamt 2.613.684,50 Euro entstanden“.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird zu den genannten Beträgen lediglich ausgeführt, dass sich „die im konkreten Anklagesatz dargestellten Sachverhalte (…) aus den durch die G. Versicherung vorgelegten Unterlagen, insbesondere den übersandten Ausdrucken aus der dortigen EDV zur Fälligkeit der Prämienforderung gegenüber den Großkunden des Angeschuldigten [ergeben].“

(2) Nach der Anklage bleibt offen, welches von anderen gleichartigen Taten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso als untreuerelevante und zu einem Schaden der Versicherung führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt werden soll. Einer besonderen Konkretisierung hätte es – auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 198) -schon deshalb bedurft, weil die Prämien der Großkunden – wie die Anklage ausführt – nach der Maklerinkassovereinbarung laufend abzurechnen waren und weitere Verbindlichkeiten bestanden, so dass im sechzehnmonatigen Tatzeitraum über die in der Anklage genannten Zahlungen hinaus zahlreiche zusätzliche Prämien auf den (der Zahl nach nicht mitgeteilten) allgemeinen Geschäftskonten der KG vereinnahmt worden sein müssen.

(3) Die in der Anklageschrift genannten einzelnen Prämiensummen sind keinem der drei namentlich genannten Kunden individuell zugeordnet. Damit bleibt bereits offen, ob es sich jeweils um die Summe der alle drei Kunden betreffenden Prämien oder um einzelne Prämien jeweils eines Kunden handelt. Eine die präzise Identifizierung ermöglichende Zuordnung der Beträge zu bestimmten Versicherungsverträgen oder Beitragsrechnungen fehlt. Auch werden keine näheren Tatumstände genannt, die eine Konkretisierung der Taten zulassen (wie die Aufschlüsselung nach den Konten der KG, die Angabe der Zeitpunkte des Versands der Beitragsrechnungen oder des Eingangs des jeweiligen Einzelbetrags auf den Firmenkonten).

(4) Der Tatzeitpunkt ist ebenfalls nicht ausreichend genau bestimmt. Dadurch, dass auf Unterlassungen „zum Ablauf der 4-Monatsfrist“ rekurriert und bei den einzelnen Beträgen ein konkretes Fälligkeitsdatum angegeben wird, ist nicht erkennbar, ob die Anklage auf die Fälligkeit der Prämienforderung der Versicherung gegenüber dem Kunden oder auf die Fälligkeit der Weiterleitung eingezogener Prämien durch den Angeklagten an die Versicherung abstellt.

(5) Auch die Angabe des Provisionsguthabens des Angeklagten ermöglicht insoweit keine gegenständliche Differenzierung der Einzelvorwürfe, da unklar ist, woraus und für welchen Zeitraum der Provisionsanspruch errechnet ist. Aus diesem Grund bleibt auch die Höhe des angenommenen Schadens in den jeweiligen Einzelfällen offen.

(6) Soweit die Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mitteilt, die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich „einiger kleinerer Summenverbindlichkeiten“ gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen, ist nicht nachvollziehbar, welche Prämienzahlungen davon erfasst werden. Zur näheren Bestimmung der anklagegegenständlichen Prämienforderungen kann daher auch die Einstellungsverfügung nicht beitragen.

2. Das Urteil unterliegt in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Aufhebung, das Verfahren war insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309; Beschluss vom 29. November 1994 – 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 f.).“

Was mich über die Ausführungen des BGH hinaus interessiert ist die Frage: Warum hat das Revisionsverfahren eigentlich zwei Jahre gedauert? Das LG-Urteil datiert vom 30.03.2017 – der BGH-Beschluss vom 10.04.2019. Der BGH sagt dazu leider nichts. So schwer war die Sache ja nun nicht.

Umgrenzungsfunktion der Anklage, oder: Das war dann nicht angeklagt

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Und als zweite Entscheidung des heutigen Tages verweise ich dann auf eine weitere „Anklageentscheidung“ des BGH, nämlich den BGH, Beschl. v. 31.05.2017 – 5 StR 108/17. Nichts Weltbewegendes, aber als (weiterer) Hinweis/Beleg darauf, dass die Revisionsgerichte mit den „Anklagefragen“ doch recht pingelig sind. Und das ist gut so 🙂 . Denn es handelt sich um Verfahrensvoraussetzungen, auf deren Einhaltung der Angeklagte einen Anspruch hat. Denn er soll ja schon wissen, um was es im Verfahren eigentlich geht. Und das war hier nicht gewährleistet:

„Die gegen den Angeklagten erhobene Anklage leidet an einem funktionellen Mangel. Sie genügt nicht den sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Identifizierung der ihm vorgeworfenen Tat (§ 200 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten D. vor, „eine Tat wie zu I. 1. begangen zu haben“ (Bd. VIII Bl. 60). Unter Ziffer I 1 bis 6 werden dem Mitangeklagten S. G. sechs selbständige Handlungen des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt (Bd. VIII, Bl. 59 RS). Der Anklagesatz beschränkt sich hinsichtlich des Angeklagten D. auf die allgemeine Behauptung, er habe sich spätestens im Jahr 2014 mit den Mitangeklagten S. , A. , D. und F. G. zusammengeschlossen, um in der Folge gewinnbringend Betäubungsmittel zu vertreiben und den Erlös unter sich aufzuteilen (Bd. VIII Bl. 60 RS), er sei der Verkaufsebene der Bandenstruktur zuzurechnen und habe auch als Abwesenheitsvertreter fungiert (Bd. VIII Bl. 61 RS). An welcher konkreten (Banden-) Tat zu Ziffer I 1 bis 6 (Bd. VIII Bl. 62) der Angeklagte tatsächlich beteiligt gewesen sein soll, erschließt sich jedoch weder aus dem übrigen Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.

Da dieser Mangel im Eröffnungsbeschluss nicht behoben wurde (Bd. VIII Bl. 120), haftet er auch dem Beschluss selbst an (BGH, GA 80, 109). Die hieraus folgende Unwirksamkeit von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss muss zur Einstellung des Verfahrens führen (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 200 Rn. 26).

Hinzu kommt, dass die abgeurteilten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am 7., 11. und 13. Ju-ni2015 (Bd. XI Bl. 52 RS) nicht Prozessgegenstand waren, weil sie weder Gegenstand der durch den Eröffnungsbeschluss zugelassenen Anklage noch einer Nachtragsanklage gegen den Angeklagten D. waren. Der vom Landgericht Berlin erteilte rechtliche Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (Bd. X Bl. 106) steht der Anklageerhebung nicht gleich (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 260 Rn. 10).“

Und dann gibt es auch gleich noch „einen in der Sache mit“, wenn der BGH ergänzend bemerkt, „dass ein neu verhandelndes Tatgericht eine Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BtMG) sowie die Frage der Regelwirkung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG sorgfältiger zu begründen haben wird, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.

Wenn Eröffnungsbeschluss und Urteilstenor nicht stimmen, oder: Etwas mehr Sorgfalt wäre angebracht

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Die 37. Woche eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – 1 StR 113/17 – betreffend eine „Anklage“- und/oder Eröffnungsproblematik und einen „Zählfehler“ des LG.

Es stellte sich zunächst für den die Frage: Verfahrenshindernis, weil ein „unrichtiger“ Eröffnungsbeschluss? Die Frage wird vom Revisionsgericht von Amts wegen geprüft. Hat der BGH hier offenbar auch getan und ist zu dem Ergebnis gekommen: Noch alles gut:

„Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Zwar enthält der Eröffnungsbeschluss vom 8. August 2016 ein unzutreffendes Datum, soweit darin die „Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ) zur Hauptverhandlung zugelassen“ wird. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. Oktober 1979 – 3 StR 327/79 und vom 15. November 1983 – 5 StR 657/83, NStZ 1984, 133).

Die Anklageschrift gegen die Angeklagte und den nicht revidierenden Mitangeklagten datiert auf den 28. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ). Wenige Seiten vor dieser ist die Abschrift einer Anklage gegen einen anderen Beschuldigten abgeheftet, die das Datum 3. Juni 2016 trägt. Dem Eröffnungsbeschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Aktenzeichens der Anklage vom 28. Juni 2016 die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74; MünchKommStPO/Wenske, 1. Aufl., § 207 Rn. 79), dass es die die beiden Angeklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js zur Hauptverhandlung zugelassen hat.“

Spontan ist mir dazu „Falsa demonstratio non nocet“ eingefallen. Aber auch etwas anderes: Nämlich: Etwas mehr Sorgfalt wäre bei der Strafkammer schon angebracht (gewesen). Aber bei der – es ist ein Urteil des LG Karlsruhe – scheint es eh ein wenig (?) durcheinander zu gehen. Denn der BGH hat dann doch den Strafausspruch teilweise aufheben müssen. Denn – Problem 2 „Zählfehler“:

„a) Das Landgericht hat vier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt und hierfür Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und drei Monaten verhängt.

Einen entsprechenden Schuldspruch hat es aber weder verkündet noch ist er im Tenor der Urteilsurkunde enthalten.“

Und der BGH rettet nicht, was sonst ja recht gerne tut:

b) Der Senat hat erwogen, ob es sich bei dem Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen um ein offensichtliches Verkündungs- bzw. Fassungsversehen handelt, wonach eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – ausnahmsweise Ergänzung der Urteilsformel zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Abänderung des Urteils liegen hier aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „offensichtlich“ nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 2 StR 345/16 mwN und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16; Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteils-berichtigung 1 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 268 Rn. 10). Zwar spricht angesichts der späteren Abfassung der Urteilsgründe vieles dafür, dass sich das Landgericht bei dem verkündeten Tenor verzählt hat, jedoch ist dies nicht offensichtlich in dem dargestellten Sinne.

Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten in der Anklageschrift vom 28. Juni 2016 insgesamt acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die zugelassene Nachtragsanklage vom 21. September 2016 erfasste einen weiteren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; mithin waren bei dem Landgericht neun vorgeworfene Taten anhängig geworden. Das verkündete Urteil bezog sich auf vier Taten, für die eine Verurteilung erging (dreimal Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einmal Beihilfe zu einer solchen Tat). Ausweislich des verkündeten Tenors und des Tenors der Urteilsurkunde ist „im Übrigen“, mithin für alle noch anhängig gewesenen Tatvorwürfe Freispruch erfolgt. Vor diesem Hintergrund war für die Verfahrensbeteiligten nicht erkennbar, dass tatsächlich für einen weiteren Tatvorwurf eine Verurteilung gewollt war, der Freispruch – entgegen des verkündeten Wortlauts – diese weitere Tat nicht erfassen sollte. Anhaltspunkte hierfür haben sich weder aus der Prozessgestaltung, noch aus dem die Tatvorwürfe teilweise bestreitenden Einlassungsverhalten der Angeklagten ergeben.

Jedenfalls bei einer solchen, eindeutig alle anhängigen Taten ergreifenden Fassung des verkündeten Tenors kann allein der Umstand, dass in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, nicht dazu berechtigen, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen (diese Frage offen lassend: BGH, Be-schluss vom 17. März 2000 – 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386, wobei sich der Freispruch ausweislich der Entscheidungsgründe abweichend auf eine bezifferte Fallanzahl bezog). Eine Änderung der Urteilsformel liefe auf eine Durchbrechung des alle nicht verurteilten und noch anhängig gewesenen Vorwürfe erfassenden und rechtskräftig gewordenen Freispruchs hinaus.“

Die Schlamperei des LG hat also viel Arbeit gemacht.