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StGB III: Bestechunge des unzuständigen Amtsträgers?, oder: Abgrenzung von Dienst- und privater Handlung

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Und im dritten Posting dann etwas vom BayObLG zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB), und zwar der BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24.

Der Angeklagte ist vom LG wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die IHK im Bereich des Prüfungswesens (Organisation der Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer, Ausstellen von Prüfungsurkunden und Gebührenbescheiden) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg:

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 17 tatmehrheitlichen Fällen und der Steuerhinterziehung in 2 tatmehrheitlichen Fällen. Der näheren Erörterung bedarf nur die von der Revision mit Blick auf die Kompetenzüberschreitung des Angeklagten aufgeworfene Frage, ob er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB handelte.

a) Bei der Industrie- und Handelskammer N. (IHK) handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert (IHK – Gesetz)) und damit jedenfalls um eine sonstige Stelle, die als behördenähnliche Institution rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 –, BGHSt 54, 202-21, juris Rn. 28 zum hessischen Rundfunk; für die Einordnung als Behörde Radtke in MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 11 Rn. 151), und die, etwa im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 und Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in der Fassung vom 22. Februar 2013 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz, „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ wahrnimmt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris Rn. 11 für die Durchführung von Sachkundeprüfungen und der Erteilung von Sachkundezeugnissen über die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG). Die Entscheidung der IHK über das Bestehen der Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung des Prüfungsteilnehmers für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen stellt einen begünstigenden feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 11 CS 20.310 –, juris Rn. 13).

b) Der Angeklagte war bei der IHK zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung „bestellt“.

aa) Für die Bestellung bedarf es keiner besonderen Form. Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbeziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung bestimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 –, juris Rn. 19).

bb) Der Angeklagte war innerhalb der IHK mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut und nahm diese auch selbst wahr (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 – 2 StR 148/15 –, BGHSt 61, 135-141, juris Rn. 17 zum Schulsekretär), indem er seit dem Inkraftreten des Geschäftsverteilungsplans 2010 der IHK innerhalb des Aufgabenbereichs des Prüfungswesens die Durchführung der Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer organisierte und die Prüfungsurkunden und die Gebührenbescheide eigenverantwortlich ausstellte. Desweiteren war ihm im Vertretungsfall die Durchführung von sogenannten ADR – Prüfungen von angehenden Führern von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutschein) und die Prüfung von angehenden Gefahrgutbeauftragten übertragen worden.

cc) Der Einwand der Revision, der Angeklagte wäre ab dem Jahr 2010 für die Abnahme der Eignungsprüfung nicht mehr zuständig gewesen, verfängt nicht. Die Amtsträgereigenschaft wird nämlich von einer Überschreitung von Kompetenzen nicht berührt. Seine Amtsträgereigenschaft verlor der Angeklagte nicht, als er eingegliedert in die Organisationsstruktur der IHK eigenmächtig und unter Verstoß gegen die interne Zuständigkeitszuweisung die der IHK mit Rechtsverordnung übertragene Eignungsprüfung gegen Bezahlung abnahm. Für die Frage, ob eine Handlung als Dienstausübung zu qualifizieren ist, spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung für die Bezugshandlung konkret zuständig war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Heine/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 331 Rn. 32; Korte in MüKoStGB, 4. Aufl., § 331 Rn. 109; Kuhlen/Zimmermann in NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 331 Rn. 47; Heger in Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 331 Rn. 8). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige Amtsträger begeht, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch macht das Agieren nicht zur Privattätigkeit, sondern zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 – 2 StR 317/19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Ein vorschriftenwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen Weisungen führt nicht dazu, dass aus einer Dienstausübung eine Privathandlung wird (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, juris Rn. 20; Korte a.a.O. § 331 Rn. 111). Die Grenze zur Privathandlung wäre erst dann überschritten, wenn die Abnahme der Prüfung in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben gestanden hätte (BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213- 221, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall, da der Angeklagte wie oben dargelegt nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts innerhalb der IHK in das Prüfungswesen funktional über die ihm übertragene Ausstellung der Prüfungsurkunden und Gebührenbescheide eingebunden war. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dazu bestellt war, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und in seiner Eigenschaft als Amtsträger die Fachkundeprüfung abnahm, die Prüfungsleistungen bewertete und das Bestehen der Prüfung bescheinigte, ist daher nicht zu beanstanden.“

Der Schuss ging nach hinten los, oder: Schießsport und Bestechlichkeit

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Schießsport und Bestechlichkeit? Ja, richtig gelesen. Nur, was haben die beiden Begriffe/Dinge miteinander zu tun. Die Antwort: Ggf. eine ganze Menge, wie der OLG Celle, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 358/16. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftbeschwerdeverfahren. Der Beschuldigte hatte Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl des AG Hannover eingelegt. Das hatte ihn als dringend verdächtig angesehen, „im Zeitraum von 2012 bis April 2016 in Ha. und H. durch 34 Straftaten gemeinschaftlich handelnd sich der Bestechlichkeit und der Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, als Ehrenpräsident und Kassenwart des Schießsportvereins H. 2000 e. V. (Im folgenden SSV H.) im kollusiven Zusammenwirken mit weiteren gesondert verfolgten Personen als Mitglied des Prüfungsausschusses in 34 Fällen gegen Annahme von Vorteilen, zumeist in Form der Annahme von Bargeld in Höhe von 1.560,00 €, Nachweise über angeblich entsprechend den Vorschriften des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) stattgefundene und jeweils bestandene Sachkundeprüfungen sowie Bescheinigungen über das vermeintliche Bedürfnis als Sportschütze zur Erlangung von Waffenbesitzkarten für Großkaliberwaffen erteilt zu haben, obwohl die Voraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorlagen. So habe er zusammen mit den jeweils weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission den vermeintlichen Sportschützen bestandene Sachkundeprüfungen bescheinigt, obwohl diese entweder gar nicht stand stattfanden oder er diesen die zu erwartenden Fragen nebst den dazugehörigen Antworten zuvor in unzulässiger Weise verraten hatte. Außerdem habe er den Gebern für die von ihnen gezahlten Gelder wahrheitswidrig eine vermeintlich einjährige Vereinszugehörigkeit und damit die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining bescheinigt.“

In dem Beschluss nimmt das OLG Stellung zu der Frage, ob der Beschuldigte als Amtsträger i.S. von § 11 StGB anzusehen ist. Die Frage wird bejaht. Der Beschuldigte war nach Auffassung des OLG „Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2c Variante 2 StGB.“ Mit der Durchführung der Sachkundeprüfung habe der Beschuldigte zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses des SSV H. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und der Beschuldigte sei insoweit auch zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt. Warum und wieso kann man in dem umfangreich begründeten OLG-Beschluss nachlesen.

Der bestechliche Schulsekretär

© FotolEdhar Fotolia.com

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Wie oft der vom BGH im BGH, Beschl. v. 13.01.2016 – 2 StR 148/15 – entschiedene Sachvwerhalt so oder ähnlich in der Praxis vorkommt, weiß ich nicht. Aber die dem Beschluss zugrunde liegende Fallgestaltung dürfte wahrscheinlich – so oder ähnlich – kein Einzelfall sein. Angeklagt war in dem Verfahren ein Schulsekretär weegen Bestechlichkeit (§ 299 StGB). Der  war als Angestellter des Stadtschulamts der Stadt F. der L. Schule in F. als Schulsekretär zugewiesen. Er war nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen zuständig, was u.a die Bestellung von Druckern, Tonern, Büromaterial und Hygieneartikeln umfasste. Er prüfte den Bedarf, bereitete Bestellungen vor, nahm Lieferungen entgegen, prüfte die Rechnungen, bereitete die Zahlungsvorgänge vor und hole die dafür notwendigen Unterschriften eines Mitglieds der Schulleitung bzw. des Kollegiums der Schule ein. Er kam dann mit dem Mitangeklagten La. überein, dass der Angeklagte Provisionen erhalten sollte, wenn La. bei künftigen Bestellungen bevorzugt beauftragt würde. Die Provisionen sollten für alle von La. mit der Schule getätigten Geschäfte gezahlt werden, insbesondere auch dann, wenn La. nur Rechnungen ausstellte, ohne dass Lieferungen erfolgten. In Umsetzung dieser Abrede wurden dann Provisionen gezahlt. Den den Gegenstand der Verurteilung bildenden Geschäften lag jeweils eine Bestellung des Angeklagten zugrunde, eine entsprechende Rechnung des La. , eine von der Schulleiterin oder eines sonstigen Mitglieds des Kollegiums gutgläubig unterzeichnete Auszahlungsanordnung und eine Zahlung der Stadt F. an den Mitangeklagten La. , ohne dass den jeweiligen Geschäften eine Lieferung von Gegenständen an die Schule voranging oder nachfolgte.

Der BGH hat den Angeklagten als Amtsträger angesehen und sagt dazu in seinem Leitsatz:

„Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden.“

Die Entscheidung ist für BGHSt vorgesehen.

Kann ein Polizeibeamter das „Recht beugen“, oder: Amtsträger?

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Für mich gehört der Fall, auf den mich in der vergangenen Woche der Kollege, der den Beschuldigten verteidigt hat, aufmerksam gemacht hat, in die Rubrik der Kuriositäten. Jedenfalls m.E. außergewöhnlich, was sich die Staatsanwaltschaft da überlegt und zur Anklage gebracht hatte. Ich nehme dann mal den Anklagesatz der Anklageschrift vom 23.11.2015 – 105 Js 24586/15 -, in dem es heißt:

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgen­den Sachverhalt zur Last:

Am 13.06.2015 ereignete sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 12 Uhr auf der Bun­desstraße 20, Abschnitt 2330 – km 0.100, auf Höhe des Deschlbergtunnels, 93473 Arnschwang, ein Verkehrsunfall. PPPP. kam mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PPPPP. mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen PPPPP. von der Fahrband ab und durchbrach die Leitplanke. Während der Aufnahme des Unfalls kam der Angeschuldigte zu PHM PPPP. und bat diesen den Sachverhalt so aufzunehmen, dass Fahrer des Wagens nicht PPPPP., sondern sein Bruder ist. Der Grund dafür war, dass der Bruder eine Versi­cherung für diese Art von Unfällen habe. Der Angeschuldigte wollte durch seine Einwirkung PHM PPPPP. dazu bewegen, dass er die Unfallanzeige entsprechend aufnimmt. PHM PPPPP. änder­te den Sachverhalt nicht ab.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

einen anderen Amtsträger dazu zu bestimmen versucht zu haben, sich bei der Leitung oder Ent­scheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig zu machen

strafbar als versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung gern. §§ 339, 30 Abs. 1, 26 StGB.“

Ja, da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Versuchte Anstriftung zur Rechtsbeugung? Ja ist der Polizeibeamte denn „Amtsträger“ i.S. des § 339 StGB. Nun, das hat dann auch das zuständige AG Cham im Eröffnungsverfahren geprüft und das m.E. richtige Ergebnis gefunden. Das hat dann zum AG Cham, Beschl. v. 21.01.2016 – 2 Ds 105 3s 24586/15 – geführt, in dem es nur ganz kurz heißt:

In dem Strafverfahren

gegen pp.

wegen Rechtsbeugung

erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht am 22.01.2016 folgenden

Beschluss

  1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staats-kasse.

Gründe:

Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 23.11.2015 eine versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung gemäß §§ 339, 30 I, 26 StGB zur Last gelegt. Auf die Anklageschrift wird insoweit Bezug genommen.

Der Polizeibeamte PHM PPPP. wurde im vorliegenden Fall nicht im Rahmen der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache tätig. Er ist somit kein geeigneter Täter einer Rechtsbeugung. Entsprechend scheidet auch eine versuchte Anstiftung seitens des Angeschuldigten aus. Im Hinblick auf einen denkbaren Versuch des Versicherungsbetrugs handelt es sich bei der tatgegenständlichen Bitte des Angeschuldigten, der Zeuge PHM PPPP. solle den Sachverhalt so aufnehmen, dass der Fahrer des Wagens sein Bruder sei, allenfalls um eine straflose Vorbereitungshandlung. Das Versuchsstadium war insoweit noch nicht erreicht.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.“

Für mich: Ohne Worte bzw. nur: Vielleicht doch mal einen Blick in den Kommentar? Ich habe jedenfalls nichts gefunden, was die Ansicht der Anklage stützen könnte. Der Amtsrichter wohl auch nicht.

Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

Die Antwort auf die Frage „Ist der Vertragsarzt Amtsträger?“ ist für die Frage der Strafbarkeit – Bestechung im geschäftlichen Verkehr pp. – von entscheidender Bedeutung und in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (vgl. dazu hier OLG Braunschweig).

Gestern hat jetzt auch der 5. Strafsenat des BGH zu der Problematik Stellung genommen (vgl. hier die PM). und die Frage – ebenso wie schon im Mai der 3. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.

Also demnächst: Neues aus Karlsruhe, und zwar von (fast) ganz oben.