Archiv der Kategorie: Strafzumessung

Strafe I: Im zweiten „Anlauf“ gleich hohe Strafe, oder: Darlegung der strafbestimmenden Umstände

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Heute stelle ich Strafzumessungsentscheidungen vor.

Den Opener macht ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 StR 312/25. Das LG hatte den  im ersten Rechtsgang u.a. wegen „Vergewaltigung und KiPo-Vorwürfen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte im Schuldspruch teilweise Erfolg. Außerdem hatte der BGG den Ausspruch über einige Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs (erneut) Erfolg hatte:

„1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung insgesamt nicht stand.

a) Das Landgericht hat in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten ohne nähere Erläuterung Einzelstrafen in gleicher Höhe wie im ersten Rechtsgang verhängt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Hält der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine gleich hohe Strafe wie im ersten Rechtsgang für tat- und schuldangemessen, hat er dies, wenn er – wie im Fall II.18 der Urteilsgründe – von einem niedrigeren Strafrahmen bzw. – wie im Fall II.14 der Urteilsgründe – von einem tateinheitlich mitverwirklichten Delikt mit geringerer Strafdrohung auszugehen hat, eingehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 8. Juli 2020 – 1 StR 196/20, Rn. 6, und vom 11. Januar 2023 – 3 StR 445/22, NStZ 2024, 154).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Strafzumessung in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe formelhaft damit begründet, auf der „Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ erachte es Einzelstrafen wie im ersten Rechtsgang verhängt „für tat- und schuldangemessen“. Diesen Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz der ab dem 28. Juni 2024 reduzierten Strafdrohung des § 184b StGB, die Anlass der Aufhebung des Strafausspruchs im ersten Rechtsgang war, auf gleich hohe Strafen wie im ersten Rechtsgang erkannt hat.

b) Auch in den Fällen II.8 bis II.13 und II.15 der Urteilsgründe lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen eine eigenständige Gewichtung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Zumessungsentscheidung auch insoweit lediglich pauschal auf ihre Bindung durch die bereits im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen verwiesen und „nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ Einzelstrafen zugemessen.

Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung des Strafausspruchs nicht. Das Tatgericht ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, Rn. 7 mwN). Jedoch müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in den Urteilsgründen so dargestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung in dem vorstehend dargelegten Umfang möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2023 – 3 StR 322/21, Rn. 23). Die allgemein gehaltene Begründung des Landgerichts, es habe eine Abwägung aller Umstände stattgefunden, ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Tatgericht seiner Pflicht zur eigenständigen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tatsächlich nachgekommen ist.

…“

Strafzumessung II: Missbrauch/Anbieten eines Kindes, oder: Geringerer Unrechtsgehalt nur eines Angebots

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier noch einmal den KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe (s. hier: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind).

Heute geht es um die Strafzumessung, zu der das KG ausführt:

„3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – und vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden.“

Strafzumessung I: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Doppelverwertung und Übermaßverbot

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In die letzte Woche des Jahres geht es dann mit zwei Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Anfang macht der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 203 StRR 361/25. Nichts Neues, hatten wir alles schon, aber als Reminder nicht schlecht.

Ergangen ist der Beschluss in einem Strafverfahren wegen Diebstahls. Da hat der Angeklagte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, die das BayObLG nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.

Ergänzend hat der Senat „bemerkt“:

„2. Nachdem sich der Diebstahl der Angeklagten nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auf eine geringwertige Sache, das heißt eine Sache mit einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 – 30 EUR (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 248a Rn. 3a m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 293/25 –, juris Rn. 6) bezog, sind die von der Revision vermissten Ausführungen zur Geringwertigkeit bei der Strafzumessung obsolet.

3. Der von der Revision besorgte Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor. Das Zusammentreffen mehrerer Straftaten in Tateinheit wirkt sich in der Regel zu Lasten des Täters aus (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 58). Die Revision verwechselt insoweit den Regelungsgehalt von § 52 mit dem von § 46 Abs. 3 StGB. Der Auffassung der Revision, die Körperverletzungsfolge sei „Bestandteil“ des Diebstahls, ist mit Blick auf die inkongruenten Tatbestandsmerkmale der beiden unterschiedliche Rechtsgüter schützenden Straftatbestände nicht zu folgen.

4. Auch die Einwände der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen von deren Entscheidung zur Versagung der Bewährung können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat die Entscheidungen zur Strafhöhe und zu der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung getrennt und sorgfältig begründet. Die von der Revision als bedeutend erachteten persönlichen Lebensumstände der Angeklagten hat das Landgericht in den Urteilsgründen bedacht und eingehend behandelt. Wenngleich die Angeklagte – erneut – ihre Aussichten für eine Zukunft ohne Straftaten optimistisch würdigt, steht die Prognose nach dem Gesetz nicht ihr, sondern alleine dem Tatrichter zu. Dass das Landgericht bei der Bewertung einen wesentlichen Umstand außer Acht gelassen hätte, behauptet auch die Angeklagte nicht.

5. Den von der Revision gerügten Verstoß gegen das Übermaßverbot kann der Senat ausschließen. Denn die Angeklagte übergeht in ihren Ausführungen, dass sie im engen situativen Zusammenhang mit dem Diebstahl mit Gewalt gegen eine Zeugin vorgegangen ist und diese dabei auch verletzt hat. Die Tat, die sich nicht nur als Diebstahl und vorsätzliche Körperverletzung darstellt, sondern auch die Nötigungsmerkmale aufweist, liegt im Schuldgehalt nahe an einem Verbrechen nach § 252 StGB. Mit Blick auf die in ihren Vorstrafen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit – weder mit der Verhängung von Geldstrafen noch mit dem Ausspruch einer Bewährungsstrafe konnte bislang auf die Angeklagte nachhaltig eingewirkt werden – erachtet der Senat die ausgesprochene Strafe als maßvoll.“

StGB II: Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Raub, oder: Irrtum über fälligen Übereignungsanspruch

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In diesem zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – vor, der sich zu einer Verurteilung wegen Raubes äußert.

Das LG hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte der Angeklagte daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. Der Angeklagte und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht (§ 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB).

aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 4; vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; vom 7. Juni 2005 – 3 StR 161/05, StraFo 2005, 433).

bb) So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 88; Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90, StV 1990, 546; so wohl auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; aA statt vieler: SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 24 Rn. 179, wonach bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits objektiv ausgeschlossen sei).

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld“ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.

Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).

cc) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen Begleitern neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB tateinheitlich auch den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB verwirklicht.

c) Der Senat fasst den Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

Aber – mal wieder – aber:

„2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.

Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?

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Im zweiten Posting stelle ich das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25 – vor. Das äußert sich u.a. zu der Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG während des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt werden darf; wegen anderer Frage komme ich auf das Urteil demnächst noch mal zurück.

Das AG hat den vorbestraften und unter laufender einschlägiger Bewährung stehenden Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen. befuhr der Angeklagte, ohne über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Pkw seines Vaters, zu dem er einen Zweitschlüssel besaß, in Berlin den G. Damm von der BAB 100 kommend. Eine entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von 0,92 ‰ Ethanol im Vollblut.

Die dagegen eingelegte Sprungrevision war unbegründet:

„2. Ebenso wenig dringt die Revision mit ihrem Angriff auf den Rechtsfolgenausspruch durch.

a) Mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe nicht ausreichend zu erkennen gegeben, welchen Strafrahmen es seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt habe, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Bereits dem Urteilstenor nebst angewandter Strafnormen ist zweifelsfrei zu entnehmen, welches Gesetz das Amtsgericht angewendet hat. Deren unvollständige Wiedergabe in den Strafzumessungsgründen gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

b) Soweit der Angeklagte (auch) im Rahmen der Strafzumessung rügt, in den Urteilsgründen werde die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt, dringt er damit nicht durch. Insoweit gilt das unter II. 2. Ausgeführte entsprechend. Anders hätte der Fall nur gelegen, wenn das Amtsgericht das Geständnis lediglich teilweise zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Zutreffend hat das Amtsgericht sein „vollumfängliches Geständnis“ zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung bewertet.

c) Zwar erweisen sich die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte „nicht ganz unerhebliche Alkoholisierung“ (UA S. 5) als lückenhaft. Denn es wird neben der Blutalkoholkonzentration der dem Angeklagten entnommenen Probe lediglich die Zeit der Blutentnahme, nicht aber die genaue Tatzeit unter Angabe der Uhrzeit mitgeteilt, weswegen eine Rückrechnung vom Entnahmewert auf den Tatzeitwert nicht möglich ist. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht. Denn läge die Tatzeit jenseits der zu berücksichtigenden maximalen Resorptionszeit von zwei Stunden (also vor 22:43 Uhr des 16. Januar 2024), würde dies zu einer – den Angeklagten beschwerenden – Erhöhung der für die Tatzeit zu Grunde zu legenden Blutalkoholkonzentration führen. Dass das Amtsgericht seiner Strafzumessungsentscheidung einen höheren Wert als den der entnommenen Blutprobe zu Grunde gelegt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

d) Dass das Amtsgericht die Alkoholisierung des Angeklagten während seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konkurrenzenrechtliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG lässt den Unwertgehalt einer zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) nicht ausnahmslos entfallen. Ein ordnungswidriges Verhalten kann berücksichtigt werden, wenn es – wie hier – nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft (vgl. BGHSt 23, 342; OLG Koblenz VRS 60, 447; Mitsch in KK-OWiG 6. Aufl., § 21 Rn. 14; Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 21 Rn. 12). Zu einer, wie die Verteidigung meint, unzulässigen Doppelbestrafung führt dies nicht.

Das Amtsgericht hatte keine Veranlassung, einen – allenfalls theoretisch möglichen – Nachtrunk des Angeklagten zu erörtern, für den die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bieten. Ausführungen zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB waren angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,92 ‰ gleichermaßen entbehrlich.“