Schlagwortarchiv: Doppelverwertungsverbot

Mix I: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbot und Alter des Kindes

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Und dann heute ein Mix von Entscheidungen, eine zur Strafzumesssung, eine zur Vollstreckung und eine zur Führungsaufsicht. Man könnte auch sagen: Ecken sauber machen 🙂 .

Ich beginne mit der Strafzumessungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 14.04.2026 – 3 StR 516/25. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH führt aus:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „im sicheren Wissen um das Alter“ des geschädigten Kindes und damit „in gesteigerter Vorsatzform“ gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht einschlägigen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).

Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der „Wissentlichkeit“ lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.

Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.“

Strafe I: Wirkstoffkonzentration und Wirkstoffmenge, oder: Strafzumessungsgesichtspunkte

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Und dann heute drei Entscheidungen zu BtM-Fragen.

Ich beginne den „Reigen“ mit dem BGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 2 StR 780/25

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon vier Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

„2. Die in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind jedoch aufzuheben, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der umgesetzten Betäubungsmittel getroffen und gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat.

a) Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23, StV 2024, 223 Rn. 24; Beschluss vom 8 Oktober 2025 – 4 StR 420/25, Rn. 17, jeweils mwN). Hierzu bedarf es zu jeder Einzeltat konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 117/22, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 48 Rn. 4 f.). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).

Diesen Maßgaben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – Feststellung einer Gesamtmenge von „rund 384 Kilogramm Cannabis“ bei einem Kilogrammpreis von 3.600 Euro und der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegte Erlöse in den Einzelfällen – noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht von Einzelhandelsmengen von rund 139 Kilogramm, 52 Kilogramm, 96,5 Kilogramm, 41 Kilogramm und 55,5 Kilogramm ausgegangen ist, nicht aber, welche konkrete Wirkstoffmenge das Landgericht in jedem Einzelfall zugrunde gelegt hat. Der Senat kann wegen dieses Rechtsfehlers den für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe nicht nachvollziehen; er kann lediglich ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).

b) Darüber hinaus hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem es dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, dass die erhebliche Menge Cannabis in den Verkehr gelangt sei. Dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder vollständig in den Verkehr geraten, gehört jedoch zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 4 StR 133/19, Rn. 6, und vom 11. März 2021 – 1 StR 8/21, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 10 Rn. 7). Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom 14. November 2017 – 5 StR 395/17, Rn. 8, und vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).“

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

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Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.

Strafzumessung I: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Doppelverwertung und Übermaßverbot

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In die letzte Woche des Jahres geht es dann mit zwei Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Anfang macht der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 203 StRR 361/25. Nichts Neues, hatten wir alles schon, aber als Reminder nicht schlecht.

Ergangen ist der Beschluss in einem Strafverfahren wegen Diebstahls. Da hat der Angeklagte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, die das BayObLG nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.

Ergänzend hat der Senat „bemerkt“:

„2. Nachdem sich der Diebstahl der Angeklagten nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auf eine geringwertige Sache, das heißt eine Sache mit einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 – 30 EUR (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 248a Rn. 3a m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 293/25 –, juris Rn. 6) bezog, sind die von der Revision vermissten Ausführungen zur Geringwertigkeit bei der Strafzumessung obsolet.

3. Der von der Revision besorgte Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor. Das Zusammentreffen mehrerer Straftaten in Tateinheit wirkt sich in der Regel zu Lasten des Täters aus (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 58). Die Revision verwechselt insoweit den Regelungsgehalt von § 52 mit dem von § 46 Abs. 3 StGB. Der Auffassung der Revision, die Körperverletzungsfolge sei „Bestandteil“ des Diebstahls, ist mit Blick auf die inkongruenten Tatbestandsmerkmale der beiden unterschiedliche Rechtsgüter schützenden Straftatbestände nicht zu folgen.

4. Auch die Einwände der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen von deren Entscheidung zur Versagung der Bewährung können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat die Entscheidungen zur Strafhöhe und zu der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung getrennt und sorgfältig begründet. Die von der Revision als bedeutend erachteten persönlichen Lebensumstände der Angeklagten hat das Landgericht in den Urteilsgründen bedacht und eingehend behandelt. Wenngleich die Angeklagte – erneut – ihre Aussichten für eine Zukunft ohne Straftaten optimistisch würdigt, steht die Prognose nach dem Gesetz nicht ihr, sondern alleine dem Tatrichter zu. Dass das Landgericht bei der Bewertung einen wesentlichen Umstand außer Acht gelassen hätte, behauptet auch die Angeklagte nicht.

5. Den von der Revision gerügten Verstoß gegen das Übermaßverbot kann der Senat ausschließen. Denn die Angeklagte übergeht in ihren Ausführungen, dass sie im engen situativen Zusammenhang mit dem Diebstahl mit Gewalt gegen eine Zeugin vorgegangen ist und diese dabei auch verletzt hat. Die Tat, die sich nicht nur als Diebstahl und vorsätzliche Körperverletzung darstellt, sondern auch die Nötigungsmerkmale aufweist, liegt im Schuldgehalt nahe an einem Verbrechen nach § 252 StGB. Mit Blick auf die in ihren Vorstrafen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit – weder mit der Verhängung von Geldstrafen noch mit dem Ausspruch einer Bewährungsstrafe konnte bislang auf die Angeklagte nachhaltig eingewirkt werden – erachtet der Senat die ausgesprochene Strafe als maßvoll.“

Strafe I: Doppelverwertungsverbot bei BtMG-Verstoß, oder: Dienstrechtliche Folgen beim Berufssoldat

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Ich habe seit längerem keine Entscheidungen zur Strafzumessung mehr vorgestellt. Das hole ich heute nach.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Beschlüssen. Nichts Neues, aber man muss/kann man wieder darauf hinweisen. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

Zunächst habe ich den BGH, Beschl. v. 2 StR 314/25 – zur Strafzumessung bei BtM-Delikten, in dem der BGH aber nur “ Du, du“ gemacht hat, und zwar:

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „[s]ämtliche Betäubungsmittel […] in den Verkehr gelangt“ sind, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, und vom 2 StR 386/24, Rn. 4). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.“

Und als zweiten Beschluss stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 4 StR 179/25 – vor. Der ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten, der als Berufssoldat tätig ist, wegen Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Da hatte die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser „seit 2021 als Berufssoldat bei der Bundeswehr“. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er – wie hier der Angeklagte – von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503 Rn. 10; vom 4. August 2015 – 3 StR 265/15 Rn. 9 mwN).

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe und der nur kurzen bisherigen Dauer des Soldatenverhältnisses des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es diese Auswirkung der Tat auf den Angeklagten bei seiner Strafzumessung in den Blick genommen hätte. …..“