Und dann heute ein Mix von Entscheidungen, eine zur Strafzumesssung, eine zur Vollstreckung und eine zur Führungsaufsicht. Man könnte auch sagen: Ecken sauber machen 🙂 .
Ich beginne mit der Strafzumessungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 14.04.2026 – 3 StR 516/25. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH führt aus:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „im sicheren Wissen um das Alter“ des geschädigten Kindes und damit „in gesteigerter Vorsatzform“ gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.
Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht einschlägigen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).
Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der „Wissentlichkeit“ lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.
Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.“



