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StGB III: Verbreiten kinderpornografischer Inhalte, oder: Sexueller Charakter des Handlung des Kindes

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Und dann im dritten Beitrag noch etwas zum sexuellen Missbrauch (§ 184b StGB), und zwar den BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StRR 460/25.

Der Angeklagte hatte gegen seine Veurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte Revision eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Strafkammer nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon überzeugt ist, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Kenntnis von dem Inhalt des kurzen Videos hatte, als er es weiter leitete. Die – insoweit rechtsfehlerhafte – Erwägung zum Verbotsirrtum ist ausdrücklich hypothetisch abgefasst und gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach den Feststellungen bleibt der Aussagegehalt des Videos nicht unklar. Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist kinderpornographisch ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Ausdrücklich einbezogen sind danach sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich wäre, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184b Rn. 5). Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 25). § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen (Schmidt a.a.O.). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind keine sexuelle Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB, auch wenn sie einer anderen Person eine Gelegenheit verschaffen, Körperausschnitte zu fotografieren oder zu filmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 –, juris Rn. 5). Das Landgericht hat das dargestellte Verhalten des Kindes (Einführen des erigierten Penis in ein Tier) anschaulich geschildert und den sexuellen Sinngehalt dargestellt. Ein unbefangenes Spiel scheidet danach aus. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23. Oktober 2025 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.“

StGB II: Sexuelle Handlung mit Fetanyl-Pflaster, oder: Kein besonders schwerer sexueller Übergriff

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 6 StR 360/24 – ja, von Mai, aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht – geht es um die Einordnung eines Fentanyl-Pflasters ale gefährliches Werkzeug. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung ist ein „Vorfall“ in der Wohnung des Angeklagten, in der dieser der Nebenklägerin bei einem „Cocktailabend“ unbemerkt das Medikament „Tavor“ in einen Cocktail gemischt hatte und ihr außerdem, als die Nebenklägerin davon benommen wurde, ein  Fentanylpflaster auf das linke Schulterblatt geklebt hatte. Die Nebenklägerin hatte das das Bewusstsein verloren und es war zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen. Das Landgericht hat die Tat rechtlich u.a. als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und Nr. 3 StGB) gewürdigt. Das hatte beim BGh nur teilweise Bestand:

„Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landgericht das Geschehen als sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB gewürdigt und die heimliche Gabe von Lorazepam und Fentanyl als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98; Beschluss vom 8. April 2025 – 5 StR 731/24).

2. Es hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, dass die Jugendkammer die Verabreichung von Fentanyl über die Haut mittels eines Pflasters als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB gewertet hat. Denn es handelt sich bei dem synthetischen Opioid Fentanyl, auch bei Verabreichung mittels eines transdermalen Pflasters, nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne dieser Vorschrift.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei sedierenden oder narkotisierenden Mitteln, wie insbesondere sogenannten „K.O.-Tropfen“, die dem Tatopfer – etwa in einem Getränk – verabreicht werden, für sich genommen nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735; vom 21. Januar 2025 – 3 StR 512/24, NStZ-RR 2025, 139; vom 5. Februar 2025 – 6 StR 418/24, Rn. 8; noch offengelassen: BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 5 StR 652/17; vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273; a.A., aber nicht tragend: BGH, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, Rn. 19). Es besteht keine Veranlassung, für die hier zu beurteilende Beibringung von Fentanyl von der zu den „K.O.-Tropfen“ ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

b) Auch der Umstand, dass der Angeklagte der Geschädigten das Fentanyl mittels eines transdermalen Pflasters verabreichte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ebenso wenig wie das Fentanyl selbst stellt das dieses Mittel enthaltende Pflaster, das der Angeklagte auf dem Schulterblatt der Geschädigten angebracht hatte, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB dar.

aa) Bereits der Wortlaut spricht eher dagegen, ein (Fentanyl-)Pflaster als „Werkzeug“ anzusehen (vgl. zur Bedeutung der Wortlautgrenze BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284, Rn. 96 ff.). Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735, unter Bezugnahme auf Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Werkzeug“ unter 1.a, S. 1121). Das Pflaster ist zwar ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, einer „Bearbeitung“ der Haut oder des Körpers dient es aber nicht.

Hinzu kommt Folgendes: Zwar wird der Begriff des (gefährlichen) Werkzeugs in der Rechtsprechung und im Schrifttum weit verstanden. Er umfasst jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594), wobei mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Als gefährliches Werkzeug sind hiernach etwa erachtet worden ein Kopfkissen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, aaO), ein Hund (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 – 2 StR 145/22; Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 4 StR 584/98, NStZ-RR 1999, 174), ein Kraftfahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ-RR 2014, 11, 12), ein Reizgasspray (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 1 StR 664/16; vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377), eine brennende Zigarette (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2), eine Sprühflasche mit Haushaltsreiniger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276) sowie ätzende Säure (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, BGHSt 1, 1, 4).

Diesen als (gefährliches) Werkzeug angesehenen, von außen auf den Körper einwirkenden oder in den Körper gebrachten Gegenständen und Stoffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, aaO; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20; TK/Sternberg-Lieben, StGB, 31. Aufl., § 224 Rn. 6) ist gemein, dass sie unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, Rn. 20). Demgegenüber entfaltet das in einem Pflaster enthaltene Fentanyl seine gesundheitsschädliche Wirkung nach Aufnahme durch die Haut erst über einen Stoffwechselprozess (vgl. zur Kochsalzintoxikation, die § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 22; anders noch zu § 223a StGB aF BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85, bei Holtz MDR 1986, S. 270, 273; wohl auch BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, aaO). Das Pflaster ist zwar der Gegenstand, dessen sich der Angeklagte als Mittel zur Ausführung der Tat bedient; die maßgebliche Gefährlichkeit des Gegenstands entsteht jedoch erst nach der Aufnahme des Wirkstoffs über die Haut in das Blut durch einen Stoffwechselprozess und nicht unmittelbar durch das Pflaster. Auch die auf der Applikation des Pflasters beruhende Rötung der Haut stellt jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar (vgl. aber zu einer Katheterinfusion, BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, aaO).

bb) Zudem stehen gesetzessystematische Erwägungen einem Verständnis, dass es sich bei einem Fentanylpflaster um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB handelt, entgegen. Dafür sprechen insbesondere die Vorschriften des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB und des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.

…..“

Den Rest dann bitte im Selbstleseverfahren selbst zur Kenntnis nehmen 🙂 .

StGB II: Nochmals Begriff der „sexuellen Handlung“, oder: Einbeziehung in das sexuelle Geschehen

Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschluss v.  13.06.2023 – 4 StR 288/22 – nimmt (noch einmal) Stellung zum Begriff der sexuellen Handlung in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch. Nichts Neues, aber:

„2. Das rechtsfehlerfrei festgestellte Geschehen im Fall II.2.c) (Tat Nr. 10) der Urteilsgründe erfüllt jedoch den Tatbestand des (vollendeten) sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (in der ab 1. April 2004 gültigen Fassung).

a) Gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, sofern sie erheblich im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB in der ab 1. April 2004 gültigen Fassung (jetzt § 184h Nr. 1 StGB) sind und das Kind den Vorgang wahrnimmt (§ 184f Nr. 2 StGB in der ab 1. April 2004 gültigen Fassung; jetzt § 184h Nr. 2 StGB). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter die andere Person in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 StR 216/22 Rn. 3; Urteil vom 12. Mai 2011 – 4 StR 699/10, NStZ 2011, 633 Rn. 4 mwN).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift insoweit ausgeführt:

„Dadurch, dass der Angeklagte der Geschädigten seinen entkleideten und erigierten Penis gezeigt hatte, hat er sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen. Durch das Ansinnen, den Penis anzufassen, war die Wahrnehmung durch das Kind für den Angeklagten auch von handlungsleitender Bedeutung […].“

Dem schließt sich der Senat an und ändert – da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind – den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch § 358 Abs. 2 StPO steht der Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 – 5 StR 516/15 Rn. 4; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 Rn. 9).“

Strafzumessung II: Minder schwerer Fall/Vertypte Milderungsgründe, oder: Strafe beim Kussversuch

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Die zweite Entscheidung, der KG, Beschl. v. 02.08.2021 – (2) 121 Ss 81/21 (11/21)  -, betrifft die Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen, und zwar bei einem Kussversuch. Insoweit bejaht das KG das Vorliegen einer sexuellen Handlung und führt dann zur Strafzumessung aus:

„2. Hingegen kann der Einzelstrafausspruch zur Tat zu 1. keinen Bestand haben. Die Strafzumessung erweist sich insoweit als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Das Amtsgericht ist von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung „gemäß § 177 Abs. 6 StGB“ (gemeint ist offensichtlich § 177 Abs. 9 StGB) ausgegangen, „weil mit § 21 StGB sowie §§ 22, 23 StGB zwei vertypte Milderungsgründe vorlagen.“ Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen sowohl Strafrahmenverschiebungen gemäß § 49 Abs. 1 StGB als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich sind, unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 512/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 11. August 1987 – 3 StR 341/87 –, juris). Zwar ist das Tatgericht nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen. Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 StR 201/15 –, juris; BGH vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81 –, juris). Die Urteilsgründe müssen aber belegen, dass das Gericht die unterschiedlichen Möglichkeiten erkannt und geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933, 1113 mwN). Bei Vorliegen mehrerer vertypter Milderungsgründe ist vorrangig zu prüfen, ob bereits nach dem Tatgepräge und sich hieraus ergebenden (nicht vertypten) Milderungsgründen für sich genommen oder im Zusammenspiel mit nur einem vertypten Milderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre. Sodann ist zu prüfen, ob dessen Strafrahmen ohne Verstoß gegen § 50 StGB unter Heranziehung eines weiteren vertypten Milderungsgrundes nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Führt – wie hier – die einfache oder mehrfache Strafrahmenmilderung des Regelstrafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu einem günstigeren Strafrahmen als ein minder schwerer Fall, bedarf die Annahme eines solchen der Erörterung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2001 – 4 StR 36/01 –, juris; BGH, Urteil vom 4. August 2004 – 2 StR 183/04 –, juris). Trotz der keineswegs übersetzten Freiheitsstrafe kann der Senat aufgrund des Erörterungsmangels nicht ausschließen, dass die Wahl eines gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne ausgewirkt hätte.

b) Bei der konkreten Strafzumessung hat das Amtsgericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Zeugin ins Gesicht küssen wollte „und damit eine besonders sensible Region des Körpers im Visier hatte“. Diese Erwägung erweist sich auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2021 – 2 Ss 32/20 – mwN) mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB als rechtsfehlerhaft. Danach dürfen die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Da Kussversuche üblicherweise das Gesicht betreffen und im Rahmen denkbarer Tathandlungen des § 177 StGB deutlich sensiblere betroffene Körperregionen in Betracht kommen, beschränkt sich die zu beanstandende Strafzumessungserwägung auf die strafschärfende Berücksichtigung des Kussversuchs als solchen. Dieser begründet aber vorliegend erst in Verbindung mit den weiteren oben beschriebenen Tatumständen die Qualifikation als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB.“

StGB III: Die sexuelle Handlung bei der gynäkologischen Untersuchung, oder: Anvertrautsein

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 4 StR 364/19.

Das LG hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.  Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte.

Ausgegangen ist der BGH von folgenden Feststellungen des LG:

„Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte, ein Frauenarzt, in der Zeit zwischen dem 22. November 2011 und dem 22. Dezember 2011 im Behandlungsraum seiner Praxis in 25 Fällen an verschiedenen Patientinnen Untersuchungen des Genitals vor, wobei er bei vaginalen Tastuntersuchungen auch einen Finger in die Scheide der Patientinnen einführte. Dabei fertigte er ohne Kenntnis und Zustimmung der jeweiligen Patientinnen digitale Bilder und Videoaufnahmen an, die den entblößten Genitalbereich der auf einem gynäkologischen Stuhl mit gespreizten Beinen sitzenden Frauen während der Untersuchungshandlungen zeigten. Die Aufnahmen fertigte er mit einer Kamera, die er in der Auffangschale des gynäkologischen Stuhls platziert hatte, sowie mit einer als Kugelschreiber getarnten Kamera, die sich in der Brusttasche seines Arztkittels befand. Zudem stellte er den gynäkologischen Stuhl in einer Weise ein, die es den Patientinnen erschwerte, den Angeklagten während der Untersuchungen zu beobachten. Dies ermöglichte ihm zugleich, ungestört und aus seiner Sicht bessere Aufnahmen fertigen zu können. Die Erstellung der Bilder und Videoaufnahmen war allein sexuell motiviert.“

Die Strafkammer hat u.a. die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB auch in den Fällen verwirklicht sei, in denen der Angeklagte lediglich Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen habe, weil auch in diesen Fällen ein schützenswertes Vertrauensverhältnis entstanden sei. Die konkreten Untersuchungshandlungen und die zu sexuellen Zwecken gefertigten Aufnahmen seien einheitlich als sexuelle Handlung zu bewerten.

Der BGH hat das „gehalten“. Hier der Leitsatz zu seinem Beschluss:

1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.

2. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.