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StGB II: Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Raub, oder: Irrtum über fälligen Übereignungsanspruch

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In diesem zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – vor, der sich zu einer Verurteilung wegen Raubes äußert.

Das LG hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte der Angeklagte daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. Der Angeklagte und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht (§ 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB).

aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 4; vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; vom 7. Juni 2005 – 3 StR 161/05, StraFo 2005, 433).

bb) So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 88; Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90, StV 1990, 546; so wohl auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; aA statt vieler: SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 24 Rn. 179, wonach bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits objektiv ausgeschlossen sei).

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld“ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.

Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).

cc) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen Begleitern neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB tateinheitlich auch den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB verwirklicht.

c) Der Senat fasst den Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

Aber – mal wieder – aber:

„2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.

StGB II: Zueignungsabsicht bei Handy-Wegnahme, oder: Man muss es „behalten“ wollen

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 4 StR 308/25 – geht es – insoweit ein „Klassiker“ – noch einmal um die Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons.

Folgender (gekürzter) Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war der Überzeugung, dass der Geschädigte eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Deshalb hate er dem Zeugen aufgelauert, als dieser seinen Pkw auf einem Parkplatz abstellte. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, wobei er ein Mes­ser in der einen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen und steckte es in seine Jackentasche „in der Absicht, es für sich zu behalten“. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite.

Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls erfolgreich:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

1. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 20; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192). Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14). Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2024 – 1 StR 75/24 Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 501/20 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 16; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 3; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 21; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Mai 1977 – 1 StR 167/77, juris Rn. 15).

Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 18; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 4; Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15 Rn. 4; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11 Rn. 4).

2. Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht wird in den Urteilsgründen – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 StR 477/24 Rn. 10) – nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen hat, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lässt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Soweit sich das Landgericht auf der Belegebene im Übrigen zur inneren Tatseite verhält, lässt sich aus den dazu gemachten Ausführungen eine Zueignungsabsicht nicht herleiten. So hat die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe (UA 20). Mit dieser Erwägung lässt sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liegt mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede ist, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, ist dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar kann dieser Wendung entnommen werden, dass die Jugendkammer in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben” gesehen hat. Diese Indizwirkung ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons ist auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und hat damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiter reichenden Aneignungswillen.“

StGB III: Gewaltsame Entwendung eines BVB-Fanschals, oder: Zueignungsabsicht?

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Und dann habe ich zum Schluss des Tages noch das AG Dortmund, Urt. v. 07.11.2023 – 767 Ls-530 Js 101/23 -67/23.

Das AG hat den Angeklagten wegen Raubes (§ 249 StGB) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 08.04.2023 besuchte der Angeklagte das Fußballbundesligaspiel zwischen Borussia Dortmund und Union Berlin im Westfalenstadion in Dortmund. Der Angeklagte war in einer größeren Fangruppe angereist. Am Stadion bemerkte er den Zeugen B, welcher einen keine 15 Euro teuren mit Vereinsfarben versehenen gelb-schwarzen BVB-Schal mit der sich für Dortmunder Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was, in mir lebt“ trug. Der Zeuge hatte den Schal um seinen Hals gelegt. Der Angeklagte schubste den Zeugen aus einem spontanen Entschluss heraus mehrfach, rammte ihm dann schmerzhaft ein Knie in den Bauchbereich, wodurch sich der Zeuge bückte und der Angeklagte den Schal des Zeugen an sich nehmen konnte. Der Angeklagte machte sich von hier aus auf den Weg ins Stadion zu den anderen mitgereisten Union Berlin-Fans. Er präsentierte den Schal als Trophäe und steckte den Schal dann ein. Im Laufe des Bundesligaspiels befand sich der Angeklagte somit mit dem Schal im Stadion, hatte den Schal im linken Jackenärmel versteckt und fühlte mehrfach, ob der Schal noch im Ärmel vorhanden war. Er zog dann den Schal heraus und steckte ihn in eine mitgeführte kleine Umhängetasche. In der 65. Spielminute konnte der Angeklagte von der Polizei im Stadion mit dem Schal angetroffen werden. Der Angeklagte hatte vor, sich nach Spielende des Schals noch im Stadion zu entledigen.

Der Angeklagte war später mit der außergerichtlichen Einziehung des Schals und die Übergabe an den Zeugen B einverstanden.

Der Zeuge B hatte auch nach dem Spiel noch Schmerzen im Bauchbereich. Er hat jedoch keine weiteren schwerwiegenden Folgen des Vorfalls davongetragen.“

Grundlage der Verurteilung war u.a. das Geständnis des Angeklagten, die Aussage des Geschädigten und die Inaugenscheinnahme eines Videos zum Verhalten des Angeklagten, das den Angeklagten im Stadion während des Anschauens des Fußballspiels zeigte. Hier war – so das AG – erkennbar, dass der Angeklagte immer wieder kontrollierend in seinen linken Jackenarm griff, um das Vorhandenseins des Schals zu prüfen. Schließlich war erkennbar, dass der Angeklagte den Schal zusammengedrückt aus seinen linken Ärmel zog und in eine rechtsseitig an seinen Körper sich befindende kleine Umhängetasche steckte.

Auf der Grundlage hat das AG dann Raub gemäß § 249 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) angenommen und führt dazu aus:

„Angesichts der glaubhaften Einlassung, des videografierten Verhaltens des Angeklagten („Verstecken des Schals, Umlagern in Tasche“) und der Dauer der Gewahrsamsaufrechterhaltung bis zur 65. Minute (also über die Halbzeitpause hinweg) hat das Gericht nach Maßgabe der Entscheidungen des BGH v. 27.1.2011 – 4 StR 502/10, HRRS 2011, Nr. 375 und des OLG Nürnberg v. 7.11.2012 – 1 St OLG Ss 258/12, openjur 2012, 130662 die für § 249 StGB nötige Zueignungsabsicht bejahen können.“

Ich denke, das lässt sich halten/vertreten. Was mich an dem Urteil stört, ist die Formulierung: „einen keine 15 Euro teuren mit Vereinsfarben versehenen gelb-schwarzen BVB-Schal mit der sich für Dortmunder Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles, was in mir lebt“ Ich frage mich, was bringt für die Verurteilung das „Merkmal“ „mit der sich für Dortmunder Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was in mir lebt…“ M.E. nichts. Das hätte man getrost weglassen können. Daher habe ich auch diesen Teil des vom AG vorgeschlagenen „amtlichen“ Leitsatzes, der lautete: „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles, was in mir lebt“ reimt sich in Dortmund.“ beim Einstellen der Entscheidung gestrichen. Das ist mit zu albern.

StGB II: Zueignungsabsicht bei der Wegnahme, oder: Keine Zueignung bei bloßer Zerstörungsabsicht

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Bei der zweiten „Raubentscheidung“ handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 StR 501/20. Der BGH nimmt Stellung Zueignungsabsicht und dazu, ob diese gegeben ist bei bloßer Zerstörung der weggenommenen fremden Sache. Der BGH verneint die Frage:

„Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nicht. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB gehandelt hat.

1. Eine Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 . 4 StR 502/10, juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 . 5 StR 577/18, NStZ 2019, S. 344, 345, jeweils mwN). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter . was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 . 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) . für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011, a.a.O., Rn. 21).

2. Die Kammer hat diesbezüglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Zeuge K. in der Vergangenheit an seinen jüngeren Bruder Betäubungsmittel verkauft habe, und er habe befürchtet, dass der Zeuge auch weiterhin an Jugendliche Betäubungsmittel verkauft (UA S. 5). Der Angeklagte habe, als er den Zeugen K. erblickt habe, spontan den Entschluss gefasst, dass er und die beiden Mitangeklagten dem Zeugen K. zu dessen Wohnung folgen sollten, „um ihm dort die Betäubungsmittel, die er an Jugendliche verkaufte, abzunehmen.“ Diesen Plan habe er an die Mitangeklagten kommuniziert (UA S. 6). Hinsichtlich der vom Tatplan umfassten Wegnahme der Betäubungsmittel hat die Kammer sodann festgestellt, dass der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen einige Betäubungsmittel, überwiegend Marihuana, an sich genommen habe, „die er später in der Emscher entsorgte“ (UA S. 7).

Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte hinsichtlich der weggenommenen Betäubungsmittel mit Enteignungsvorsatz handelte, da er dem Zeugen K. die Sachherrschaft über die Betäubungsmittel dauerhaft entziehen wollte. Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB). Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (UA S. 7) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (UA S. 6), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft. Ob der Angeklagte von Anfang an mit der . für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden . Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Auch soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Mitangeklagte A. . entgegen dem ursprünglichen Tatplan . während der Tatausführung dazu entschlossen hat, zehn Lego-Figuren, eine Playstation, ungefähr 20 bis 30 € an Bargeld sowie den Ausweis und die EC-Karte des Zeugen K. an sich zu nehmen (UA S. 7), kann den Feststellungen zwar eine konkludente Erweiterung des gemeinsamen Tatplanes auf die Wegnahme dieser Sache entnommen werden. Die Kammer hat indes auch insoweit hinsichtlich des Angeklagten weder das Vorliegen einer Absicht zu einer Eigen- noch zu einer Drittzueignung festgestellt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich diesbezüglich nur, dass der Angeklagte die Wegnahme der vorgenannten Sachen durch den Mitangeklagten A. bemerkte und dies billigte (UA S. 7).“

StGB II: Zueignungsabsicht beim Raub, oder: (Fern)Ziel Festnahme

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Bei der zweiten „Tagesentscheidung“ handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 26.04.2019 – 1 StR 37/19. Ihr liegt ein m.E. ein wenig kurioser Sachverhalt zugrunde:

„Die Angeklagte war am 12. Mai 2018 aus der Haft entlassen worden. Da sie mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht kam und das ihr zur Verfügung stehende Übergangsgeld bereits verbraucht hatte, entschloss sie sich, mit einem – zum Zwecke der Selbstverteidigung angeschafften – Pfefferspray einen Raub zu begehen. Durch die Straftat wollte sie wieder in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zu ihrer dort nach wie vor inhaftierten Ehefrau gelangen.

Vor diesem Hintergrund hielt die Angeklagte am 15. Mai 2018 in der Innenstadt von Augsburg gezielt nach einem möglichen Opfer Ausschau. Am Bahnhof erblickte sie die Geschädigte, die ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S7 in der Hand hielt, und entschloss sich, ihren Plan umzusetzen. Die Angeklagte ging auf die Geschädigte zu und sprühte ihr Pfefferspray ins Gesicht, um das Mobiltelefon an sich zu nehmen und es „ohne Berechtigung für sich behalten zu können“. Aufgrund der Beeinträchtigung durch das Pfefferspray und aus Angst vor weiteren Angriffen ließ die Geschädigte das Mobiltelefon nach kurzer Zeit los, so dass die Angeklagte das Gerät an sich nehmen konnte. Die Angeklagte flüchtete schnellen Schrittes einige Meter, wurde dann aber von einem Zeugen angehalten und schließlich von der Polizei festgenommen. Das entwendete Mobiltelefon wurde bei der Durchsuchung der Angeklagten in deren Hosentasche sichergestellt.“

Das LG hat wegen „schweren Raubes“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die beim BGH Erfolg hatte:

„2. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe zur Zeit der Wegnahme mit Zueignungsabsicht gehandelt, ist nicht tragfähig belegt. Sie steht im Widerspruch zu der Feststellung, die Angeklagte habe den Überfall begangen, um wieder inhaftiert zu werden.

Das Landgericht ist gestützt auf die geständige Einlassung der Angeklagten und Angaben von Zeugen zu der Flucht der Angeklagten bis zu deren Festnahme davon ausgegangen, der Angeklagten sei es darum gegangen, festgenommen und wieder in die Justizvollzugsanstalt verbracht zu werden. Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 434/11 Rn. 13 und vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306 f.). An der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme würde es daher fehlen, wenn die Angeklagte davon ausging, dass das Mobiltelefon infolge ihrer Ergreifung in der Folgezeit wieder an die Geschädigte zurückgelangen würde. Jedenfalls läge die erforderliche Aneignungsabsicht nicht vor, wenn die Angeklagte lediglich erwogen haben sollte, das Mobiltelefon für sich zu behalten oder zu verwerten, falls sie am Tatort nicht festgenommen wird. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11 Rn. 13 mwN). Bei dieser Sachlage käme die Annahme einer Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme nur dann in Betracht, wenn die Festnahme lediglich ein (nachrangiges) Fernziel der Angeklagten gewesen wäre.“