Schlagwort-Archive: Wegnahme

Raub II: Gewalt versus Überraschungsmoment, oder: Was war bestimmend für die Wegnahme?

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung zum Raub stelle ich dann den BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – 3 StR 445/21 – vor. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg:

„1. Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten ʺeine Abreibung verpassenʺ und ʺihn zur Rede stellenʺ. Er nahm den Geschädigten in den Schwitzkasten, schlug ihn in das Gesicht und bespuckte ihn. Sodann entschloss er sich, ihm die mitgeführte Umhängetasche zu entreißen, um etwa in der Tasche befindliches Bargeld an sich zu bringen. Gegen die Ausführung dieses Vorhabens wehrte sich der Geschädigte, dessen Umhängetasche lediglich 4 € enthielt, aufgrund der vorherigen Gewaltanwendungen nicht.Hernach schlug der Angeklagte den Geschädigten mit einem Teleskopschlagstock unvermittelt gegen die linke Körperhälfte.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen – tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen – (schweren) Raubes nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11. November 2021 im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

„a) Das Vorliegen der Gewaltalternative kann den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht entnommen werden. Gewalt gegen eine Person liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden (vgl. dazu BGH Beschl. v. 12. November 1985 – 1 StR 516/85, BeckRS 9998, 85388). Die körperliche Einwirkung braucht zwar letztlich für Leib oder gar Leben des Opfers nicht gefährlich zu sein. Sie darf aber auch nicht ganz unbedeutend sein. Nur wegen Diebstahls ist demzufolge zu verurteilen in Fällen, in denen das Überraschungsmoment bestimmend ist, weil das Tatbild eher durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit als durch körperlichen Zwang geprägt wird […]. Jedoch wird auch in diesen Konstellationen die Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme überschritten, wenn das Opfer die Absicht des Täters noch rechtzeitig erkennt und die Sache (z.B. die Handtasche) derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann. Entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, deren Beurteilung primär Sache des Tatgerichts ist (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249 Rn. 15, 16 mwN). b) Hier fehlt es, wie die Revision zu Recht beanstandet, an für die rechtliche Einordnung im oben dargestellten Sinne erforderlichen Feststellungen dazu, wie sich das Entreißen der Tasche gestaltete, d.h., ob eine erhebliche Kraftentfaltung nötig war, etwa weil das Opfer die Tasche noch festhielt, oder ob es hingegen völlig von der Handlung des Angeklagten überrascht wurde, was nicht fernliegt in dem Geschehenskontext, der sich bis zum spontanen Wegnahmeentschluss seitens des Angeklagten allein als ʺAbreibungʺ […] darstellte. Eine sonstige Form der Gewalt ergibt sich auch nicht. Denn dass sich der […] Zeuge zum Zeitpunkt des Entreißens der Tasche noch im Schwitzkasten befand oder auf sonstige Weise vom Angeklagten festgehalten wurde, ist gerade nicht festgestellt. c) Aber auch die Drohungsalternative ist nach den Feststellungen nicht erfüllt. Es fehlt an einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Zeitpunkt der Wegnahme. Die vorangegangene Gewaltanwendung mit der daraus resultierenden Einschüchterung genügt hierfür nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung, wenn der Täter die Wirkung (hier hatte sich das Opfer wegen der vorausgegangenen Gewaltanwendung nicht gewehrt) einer ohne Wegnahmevorsatz erfolgten (aber nicht mehr fortgesetzten) Nötigungshandlung nur ausnutzt und aufgrund eines neuen Entschlusses Sachen wegnimmt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. September 2015 – 5 StR 331/15, NStZ-RR 2015, 372; Beschluss vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45; BeckOKStGB/Wittig, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 249 Rn. 14.1 mwN). Auch der von der Rechtsprechung anerkannte Fall eines Fortwirkens von Gewalt als (konkludente) Drohung ist nicht gegeben. Auch insoweit reicht das bloße Ausnutzen der Wirkung der vorhergehenden Gewaltanwendung in Form von Angst des Opfers nicht aus. Vielmehr bedarf es, wie die Revision zutreffend unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats ausführt, der Aktualisierung der Nötigungslage: Erforderlich ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Ein derartiges die Nötigungslage aktualisierendes Verhalten ist auch im Urteil festzustellen (BGH, Beschl. v. 20. September 2016 – 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92). Daran ermangelt es hier.“

Dem ist der BGH gefolgt und hat u.a. den Schuldspruch wegen (schweren) Raubes aufgehoben.

StGB I: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Wegnahme des heruntergefallenen Handys

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Heute dann ein StGB-Tag. Und den starte ich mit dem BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 474/20. Der BGH hat zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte hatte von dem Geschädigten zum Preis von 4.500 EUR eine Uhr, von der er – wie von dem Verkäufer beabsichtigt – davon ausging, es handele sich um eine echte Rolex Submarine, Baujahr 1986. Tatsächlich war die Uhr gefälscht. Hiervon erfuhr der Angeklagteanlässlich einer Prüfung des Kaufgegenstandes durch einen Juwelier. Er beschloss deshalb, den Geschädigten unter Druck zu setzen, um ihn zur Rückerstattung des Kaufpreises zu veranlassen.

Nachdem der Geschädigte der Aufforderungen des Angeklagten, den Kaufpreis zurück zu erstatten, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich an diesem zu rächen und ihm eine „Abreibung“ zu erteilen. Er ging deshalb zum Schein auf ein neues Verkaufsangebot des späteren Tatopfers ein, um es zu einem Treffen zu veranlassen und anlässlich dieser Gelegenheit unter Verwendung eines Schlagrings zusammenzuschlagen. Bei einem daraufhin stattfindenden Treffen kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung ließ der Geschädigte versehentlich sein Handy zu Boden fallen. Der Angeklagte fasste spontan den Entschluss, Bargeld und andere Wertgegenstände – insbesondere das Handy – des Geschädigten an sich zu nehmen, um sich hierdurch mit Blick auf den ihm zustehenden Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung schadlos zu halten, gegebenenfalls auch durch Weiterveräußerung des Mobiltelefons. Er forderte das Opfer deshalb auf, seine Taschen zu entleeren und Handy, Geldbörse und sonstige Wertsachen zu übergeben. Der Geschädigte kam dem nach und übergab dem Angeklagten unter anderem sein Portemonnaie mit 61 US-Dollar. Hinsichtlich des Mobiltelefons wies er ihn darauf hin, dass dieses auf dem Bürgersteig liege. Der Angeklagte begab sich zum Bürgersteig und nahm das zu Boden gefallene Handy an sich.

Das LG hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Raubes ( §§ 249 , 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ) verneint, da er das Mobiltelefon nicht „weggenommen“ im Sinne des § 249 StGB habe. Der Hinweis des Opfers zum Auffindeort des Handys stelle vielmehr eine Vermögensverfügung nach §§ 253 , 255 StGB dar. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung komme nicht in Betracht, weil eine Absicht rechtswidriger „Zueignung“ des Angeklagten mit Blick auf seine berechtigte Forderung gegen den Geschädigten aus dem Verkauf der Uhr nicht habe festgestellt werden können.

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist auf der Basis der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es liege hinsichtlich des Handys keine Wegnahme im Sinne des § 249 StGB vor.

Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17 , juris Rn. 13 mwN).

Noch zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Geschädigte durch das versehentliche Zu-Boden-Fallen des Handys den Gewahrsam daran nicht verlor, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung eingetreten war. Jedoch hält die Bewertung, der Hinweis auf den Auffindeort des Handys stelle eine Vermögensverfügung im Sinne der §§ 253 , 255 StGB dar, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn in der Preisgabe des Ortes, an dem der begehrte Gegenstand zu finden ist, liegt noch keine Gewahrsamsübertragung. Vielmehr wird dem Täter lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des jeweiligen Gegenstandes eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 , NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05 , NStZ 2006, 38; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10 , NStZ-RR 2011, 80; vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13 , juris; vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17 , juris Rn. 13).“

StGB II: Zueignungsabsicht bei der Wegnahme, oder: Keine Zueignung bei bloßer Zerstörungsabsicht

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Bei der zweiten „Raubentscheidung“ handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 StR 501/20. Der BGH nimmt Stellung Zueignungsabsicht und dazu, ob diese gegeben ist bei bloßer Zerstörung der weggenommenen fremden Sache. Der BGH verneint die Frage:

„Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nicht. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB gehandelt hat.

1. Eine Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 . 4 StR 502/10, juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 . 5 StR 577/18, NStZ 2019, S. 344, 345, jeweils mwN). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter . was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 . 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) . für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011, a.a.O., Rn. 21).

2. Die Kammer hat diesbezüglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Zeuge K. in der Vergangenheit an seinen jüngeren Bruder Betäubungsmittel verkauft habe, und er habe befürchtet, dass der Zeuge auch weiterhin an Jugendliche Betäubungsmittel verkauft (UA S. 5). Der Angeklagte habe, als er den Zeugen K. erblickt habe, spontan den Entschluss gefasst, dass er und die beiden Mitangeklagten dem Zeugen K. zu dessen Wohnung folgen sollten, „um ihm dort die Betäubungsmittel, die er an Jugendliche verkaufte, abzunehmen.“ Diesen Plan habe er an die Mitangeklagten kommuniziert (UA S. 6). Hinsichtlich der vom Tatplan umfassten Wegnahme der Betäubungsmittel hat die Kammer sodann festgestellt, dass der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen einige Betäubungsmittel, überwiegend Marihuana, an sich genommen habe, „die er später in der Emscher entsorgte“ (UA S. 7).

Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte hinsichtlich der weggenommenen Betäubungsmittel mit Enteignungsvorsatz handelte, da er dem Zeugen K. die Sachherrschaft über die Betäubungsmittel dauerhaft entziehen wollte. Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB). Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (UA S. 7) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (UA S. 6), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft. Ob der Angeklagte von Anfang an mit der . für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden . Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Auch soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Mitangeklagte A. . entgegen dem ursprünglichen Tatplan . während der Tatausführung dazu entschlossen hat, zehn Lego-Figuren, eine Playstation, ungefähr 20 bis 30 € an Bargeld sowie den Ausweis und die EC-Karte des Zeugen K. an sich zu nehmen (UA S. 7), kann den Feststellungen zwar eine konkludente Erweiterung des gemeinsamen Tatplanes auf die Wegnahme dieser Sache entnommen werden. Die Kammer hat indes auch insoweit hinsichtlich des Angeklagten weder das Vorliegen einer Absicht zu einer Eigen- noch zu einer Drittzueignung festgestellt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich diesbezüglich nur, dass der Angeklagte die Wegnahme der vorgenannten Sachen durch den Mitangeklagten A. bemerkte und dies billigte (UA S. 7).“

StGB I: Geldscheine aus dem Ausgabefach eines Geldautomaten, oder: Diebstahl/Raub?

entnommen wikimedia.org
photo taken by: de:User:Stahlkocher

Heute seit lämgerem dann mal wieder ein Tag mit materiell-rechtlichen Entscheidungen, also StGB.

Und ich beginne mit einem Anfragebeschluss des 3. Strafsenats des BGH. Der hat dem 2. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 333/18 – folgende Fragen gestellt:

„1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Wer unberechtigt Geldscheine an sich nimmt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten zur Entnahme bereit liegen, nachdem der Berechtigte den Auszahlungsvorgang durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN in Gang gesetzt hatte, bricht den an den Geldscheinen bestehenden Gewahrsam des Geldinstituts.
2. Der Senat fragt bei dem 2. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.“

Grundlage der Anfrage sind folgende Feststellungen des LG:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen versuchten die Angeklagten teilweise allein, teilweise mit anderen gemeinschaftlich in Bankfilialen Geld von Kunden zu erbeuten, die dort an Automaten Geld abheben wollten. Zu diesem Zweck warteten die Angeklagten zunächst ab, bis ein Kunde seine Bankkarte in den Geldautomaten eingeführt und seine PIN eingegeben hatte. Sodann versuchten sie, den Kunden abzulenken, indem sie ihn ansprachen und ihm Prospekte oder Ähnliches vorhielten; dadurch wollten sie zugleich die Sicht des Kunden auf das Display bzw. die Eingabetastatur verdecken. Gleichzeitig versuchte einer der Angeklagten, von dem Kunden unbemerkt einen möglichst hohen Geldbetrag einzugeben und das anschließend ausgeworfene Geld aus dem Ausgabefach zu entnehmen. Durch die Ablenkung der Kunden und die Ausnutzung des Überraschungsmoments wollten die Angeklagten eine etwaige Gegenwehr der Opfer vermeiden; sie hatten grundsätzlich nicht vor, gewaltsam gegen diese vorzugehen. In zwei Fällen, an denen der Angeklagte M.Z. beteiligt war, zerrten die Täter das Opfer allerdings von dem Geldautomaten weg bzw. stießen es zur Seite, um den Geldbetrag einzugeben und das in dem Ausgabefach liegende Geld an sich zu nehmen. Dem Angeklagten M. Z. gelang es in diesen beiden sowie in drei anderen Fällen, Geldbeträge zwischen 50 € und 500 € zu erbeuten; in einem weiteren Fall konnte der Bankkunde den Abhebevorgang abbrechen, bevor die Angeklagten einen Geldbetrag eingeben konnten, so dass M. Z. und seine Mittäter ihr Vorhaben als gescheitert ansahen. Der Angeklagte L.Z. erbeutete in sechs Fällen Geldbeträge zwischen 70 € und 500 €; in weiteren sechs Fällen blieb sein Vorhaben erfolglos. In drei Fällen gingen die Bankkunden irrtümlich davon aus, den Abhebevorgang erfolgreich abgebrochen zu haben, während der Geldautomat tatsächlich noch Geld ausgab, das die Angeklagten an sich nahmen. In zwei Fällen gelang es den Angeklagten, den auszuzahlenden Betrag von den Kunden unbemerkt auf mehrere Hundert Euro zu erhöhen und diese an sich zu nehmen.“

Das LG hat die Taten als versuchten und vollendeten Diebstahl bzw. Raub gewertet. Es ist ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten den Gewahrsam der Bankkunden an den im Ausgabefach des Geldautomaten befindlichen Geldscheinen brachen bzw. brechen wollten.

Das sieht der 3. Strafsenat auch so. Er will deshalb die Revisionen verwerfen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich aber durch den BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – 2 StR 154/17 – gehindert. Und darum fragt er, was der 2. Strafsenat mit seiner Rechtsprechung macht. Mal sehen, was als Antwort kommt.

Elterlicher „Kampf“ um die Spardose des Kindes – Raub?

© PhotoSG - Fotolia.com

© PhotoSG – Fotolia.com

Sicherlich nicht alltäglich war der Sachverhalt, den das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Urt. v. 04.03.2016 – 1 Ss 65/15 – zu entscheiden hatte. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Raubes verurteilt. Grundlage war folgender Sachverhalt: Bei einem Streit mit seiner Ehefrau, der Zeugin D., hatte die den Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Da der Angeklagte kein Geld für die Bahn­fahrt zur Verfügung hatte, begab er sich in das Kinderzimmer des Sohnes H. und bat ihn, ihm Geld aus dessen Spardose zu geben. Die Mutter D. wollte das verhindern. In der folgenden Auseinandersetzung stieß der Angeklagte die sich wehrende D. zunächst gegen einen Tisch, dann mit ihrem Rücken gegen die Türgriffe eines Schrankes im Kinderzimmer, schubste sie sodann zu Boden und würgte sie schließlich mehrere Sekunden, woraufhin D. für ca. 5 Minu­ten das Bewusstsein verlor. Der Angeklagte forderte nun von dem Kind, ihm die Spardose zu holen, was der Sohn, der Angst um seine Mutter hatte, auch tat. Der Ange­klagte öffnete die Spardose mittels eines Dosenöffners. Das Kind gab dem Angeklagten 24,00 €. Dagegen die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die beide erfolgreich waren.

Zur Veurteilung wegen Raubes führt das OLG aus, nachdem es sehr schön, die Fragen des über- und untergeordneten Mitgewahrsams „dekliniert“ hat. :

„Nach den getroffenen Feststellungen befand sich das vom Angeklagten an sich ge­nommene Geld in einer verschlossenen Spardose, die wiederum im Kinderzimmer des 11jährigen gemeinsamen Sohnes des Angeklagten und der Zeugin D. stand und diesem gehörte („dessen Spardose“). Das Kinderzimmer war Teil der gemeinsam von den Vorgenannten genutzten Wohnung, sodass sowohl das Kind als auch beide Eltern zum Kinderzimmer und folglich ebenso zur Spardose jederzeit ungehin­derten Zutritt hatten. Nach der Verkehrsanschauung hatten neben dem kindlichen Zeugen H.M. somit auch die Zeugin D. und der Angeklagte Mitgewahrsam an der in ihrer Wohnung aufbewahrten Spardose ihres minderjährigen Sohnes und damit — trotz ihrer Beweglichkeit — auch an deren Inhalt. Allerdings ist der Mitgewahr­sam des Angeklagten und der Zeugin D. im Verhältnis zu dem Mitgewahrsam des Zeugen H.M. bei Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen — nach der Verkehrsanschauung als untergeordnet zu qualifizieren. Er war der Eigentümer und Verwahrer des fraglichen Geldes. Zudem stand er dieser Sache am nächsten und hatte die unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit auf sie. Eine tatbestandliche Wegnahme scheidet daher nach oben Gesagtem aus, wenn die mit dem Ansichnehmen des Geldes durch den Angeklagten verbundene Aufhebung des bis dahin bestehenden übergeordneten Gewahrsams des Zeugen H.M. nicht gegen dessen — frei gebildeten (vgl. BGHSt 18, 221) — Willen erfolgte. Dies teilt das Urteil aber nicht mit. Auf Seite 6 des Urteils findet sich lediglich die Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem die Zeugin D. nicht bereit war, ihm Geld für den Er­werb einer Bahnfahrkarte zu überlassen, sich in das Kinderzimmer des Zeugen Hak begab und diesen bat, ihm Geld aus seiner Spardose zu geben. Ob der Zeuge H.M. der Bitte nachkommen wollte, d.h. mit einem Gewahrsams­wechsel bezüglich der erbetenen 24,00 Euro einverstanden war, bleibt offen. Dies war der Kammer auch bewusst, denn sie führt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdi­gung auf Seite 24 ihres Urteils aus: „Ein etwaiges Einverständnis des Zeugen H.M. ist unerheblich, da es sich bei der Spardose um eine solche von Mutter und Sohn handelte, so dass die Zeugin D. mindestens Mitgewahrsam an der Spardose hatte“. Diese Urteilspassage versteht der Senat im Hinblick auf die bereits wiederge­gebene Feststellung auf Seite 6 des Urteils, dass es sich um die Spardose des Zeugen H.M. („dessen Spardose“) handelte, dahingehend, dass die Zeugin D. lediglich auch Geld in diese eingezahlt hat, damit der Zeuge H.M. sich seinen Wunsch nach einem eigenen Handy erfüllen kann. Andernfalls hätte das Landgericht insoweit widersprüchliche Feststellungen getroffen.

Da das Urteil nicht feststellt, dass der Angeklagte bei der Ansichnahme des Geldes gegen (bzw. ohne) den Willen des Zeugen H.M. handelte, trägt es die An­nahme der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme und damit eine Verurteilung wegen Raubes insgesamt nicht. Daran ändert auch die festgestellte, dem Gewahrsamswechsel vorausgegangene körperliche und verbale Auseinander­setzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. nichts. Zwar wäre unter dem Eindruck dieser Auseinandersetzung für eine auf einer freien Willensbildung beruhenden Aushändigung des Geldes vom Zeugen H.M. an den Angeklagten kein Raum. Die Feststellungen auf Seite 6 des Urteils ermöglichen aber keine Prü­fung, ob der Zeuge M., der selbst das Geld der Spardose entnommen und dem Angeklagten übergeben hat, erst nach dem Beginn der von ihm beobachteten Ausei­nandersetzung mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Vielmehr legen die Feststellungen „Als die Zeugin D. dies durch Festhalten des Angeklagten verhindern wollte, …“ nahe, dass der Zeuge M. auf die vorangegangene Bitte des Ange­klagten nach der Übergabe von Geld aus der Spardose zu erkennen gegeben hatte, dieser nachkommen zu wollen und erst dann die körperliche Auseinandersetzung einsetzte. Jedenfalls ist das nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Dies wirkt sich auch auf den subjektiven Tatbestand des Raubes aus. Denn dieser setzt voraus, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Ansichnahme des Geldes bewusst war, dass er damit gegen den Willen des Zeugen H.M. handelt. Hiervon kann bei einem vor der Auseinandersetzung vom Zeugen M. signalisierten Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel nicht ohne Weiteres ausgegangen werden und hätte dann entsprechend festgestellt werden müssen.“

Also nochmal. Und bei der Gelegenheit kann das LG sich dann auch mit der Frage des schweren Raube nach § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB auseinander setzen. Insoweitz hatte nämlich die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.