Kategoriearchiv: Strafzumessung

Strafe III: Milderungsgrund/minder schwerer Fall, oder: Gleiche Strafhöhe im Berufungsverfahren

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Als dritte Entscheidung stelle ich heute dann noch KG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 ORs 39/25 – zur Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, „davon in 3 Fällen Versuch und mit Waffen und in einem weiteren Fall Versuch“ verurteilt. Es hat Einzelstrafen in Höhe von viermal sechs Monaten, einmal neun Monaten, einmal sieben Monaten, fünfmal 100 Tagessätzen und einmal 120 Tagessätzen zu jeweils 5 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat die StA Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Daraufhin hat das LG das Urteil des AG dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird. Darüber hinaus hat es den Angeklagten „wegen der rechtskräftig festgestellten Diebstähle in 11 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen“ unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem AG Urteil zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierbei hat es Einzelstrafen von einmal zehn Monaten Freiheitsstrafe, zweimal acht Monaten Freiheitsstrafe, dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von einmal 120 Tagessätzen sowie fünfmal 100 Tagessätzen zu je fünf EUR festgesetzt.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„2. Die Bemessung der Einzelstrafen im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Für die Taten II.1 und II.2 erweist sich bereits die Strafrahmenwahl als fehlerhaft. So hat es die Strafkammer zu Unrecht unterlassen, minder schwere Fälle nach § 244 Abs. 3 StGB zu prüfen. Stattdessen hat sie beim versuchten Diebstahl mit Waffen am 21. Juli 2023 (Tat II.1) eine doppelte Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im Fall des vollendeten Diebstahls mit Waffen am 29. März 2022 (Tat II.2) eine Milderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falls vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 423/17 –). Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund – zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich – einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (BGH aaO; Senat, Beschluss vom 2. August 2021 – (2) 121 Ss 81/21 (11/21) –; Streng, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 2021, § 66 Strafzumessung Rn. 191).

Entsprechendes gilt, wenn – wie hier im Fall II.1 – mehrere vertypte Milderungsgründe vorliegen. Bejaht der Tatrichter unter Heranziehung eines dieser Milderungsgründe einen minder schweren Fall, so steht jeder weitere Milderungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung, wobei sogar eine doppelte Verschiebung des bereits durch die Annahme eines minder schweren Falles gemilderten Strafrahmens zumindest denkbar ist, solange keiner der hier einschlägigen Milderungsgründe nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bzw. § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zur Begründung des minder schweren Falles „verbraucht“ wurde (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 50 Rn. 7).

Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu den minder schweren Fällen.

b) In den Fällen II.3. und II.4., II.12. und II.13. hält die Strafzumessung rechtlicher Prüfung deshalb nicht stand, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, warum die Kammer in diesen Fällen, obschon sie jeweils von niedrigeren Strafrahmen als das Amtsgericht ausgegangen ist, gleichwohl höhere (Fälle II.3. und II.4.) bzw. gleich hohe (Fälle II.12. und II.13.) Einzelstrafen verhängt hat. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht anders als das Amtsgericht in den Fällen II.3. und II.4 trotz des Einbrechens in einen Kellerverschlag bzw. des Aufbrechens eines Fahrradschlosses nicht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB und in den Fällen II.12 und II.13 trotz des griffbereiten Mitführens eines Taschenmessers mit ausgeklappter Klinge sowie eines Springmessers mit eingeklappter Klinge nicht von einem Diebstahl mit Waffen nach Maßgabe des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB, sondern in all diesen Fällen vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.

Allerdings liegt ein – auch bei einem Urteil auf Berufung der Staatsanwaltschaft beachtlicher (§ 301 StPO) – sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht in diesen Fällen ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie bzw. eine höhere Strafe als das Amtsgericht verhängt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Mai 2013 – [4] 121 Ss 69/13 [78/13]; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 2 Ss 162/04 –; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 337 Rn. 156). Denn der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er für ein weniger schwerwiegendes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird. Werden in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Taten eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die, wie hier, sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit einer gleich hohen bzw. höheren Strafe belegt, so kann der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 Ss 104/11 – mwN).

c) Darüber hinaus leidet die Strafzumessung in allen abgeurteilten Fällen daran, dass das das Urteil keine tatbezogenen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen enthält. Damit sind diese materiell-rechtlich unvollständig. Die Urteilgründe belegen nicht, dass die einzeltatbezogene Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, § 337 StPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2018 – III- RVs 54/18 –).

aa) Das Tatgericht ist nicht nur verfahrensrechtlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Auswahl und Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegen grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 238/23 –). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Demzufolge ist es revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen Umstand nicht erörtert hat, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste (vgl. OLG Köln aaO).

bb) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich die für alle Taten zutreffenden allgemeinen, in der Person des Angeklagten liegenden Erwägungen herangezogen. Entsprechend hat es zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er die ihm zur Last gelegten Taten bereits in der Hauptverhandlung in erster Instanz gestanden und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat sowie Einsicht und Reue gezeigt habe; darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im hiesigen Verfahren Untersuchungshaft erlitten hat, die ihn als Sprachunkundigen besonders belastet habe. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits Hafterfahrung hatte, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, weitere Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2022 zu begehen.

Dagegen hat das Landgericht an keiner Stelle tatbezogene Strafzumessungserwägungen angestellt oder eine strafzumessungsrelevante Differenzierung zwischen den einzelnen Taten vorgenommen, die sich bei einem Vergleich der jeweiligen Tatbilder auch nicht etwa von selbst versteht.“

Strafe II: Mitverschulden des Opfers am Unfall?, oder: Auswirkungen auf die Strafe?

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Ich hatte neulich schon mal den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vorgestellt. Da ging es um die Frage des Mitverschulden des Getöteten an einem Verkehrsunfall (vgl. hier:  VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten).

Den Beschluss greife ich heute noch einmal auf, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zum Mitverschulden in Zusammenhang mit der Strafzumessung. Dazu heißt es:

„b) Auch die Voraussetzungen, unter denen ein etwaiges Mitverschulden des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung zu berücksichtigen sein kann, liegen nach den Feststellungen nicht vor. Die insoweit angestellte Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand; zu einer ergänzenden Beweisaufnahme musste sich das Berufungsgericht nicht gedrängt sehen.

aa) Der Senat sieht sich im Hinblick auf das Revisionsvorbringen zunächst zu dem Hinweis veranlasst, dass der bloße Umstand der Alkoholisierung des Getöteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von vorneherein nicht geeignet ist, den Strafmilderungsgrund eines Mitverschuldens zu begründen. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, es gelte ein „Vertrauensgrundsatz“ dahin, dass „der Geschädigte bei absoluter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr nicht hätte teilnehmen dürfen“ (zuletzt Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 7). Damit versucht sie ohne Erfolg, die bloße physische Anwesenheit des Getöteten zum Unfallzeitpunkt verkehrsordnungsgerecht auf seiner, des Unfallopfers, Fahrspur, die der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen in Anspruch genommen hat, zum schuldmindernden Mitverursachungsanteil zu konstruieren.

Die Unrichtigkeit dieser Auffassung bedürfte keiner weiteren Erörterung, wenn nicht die Revision sie mit Nachdruck verträte. Es sei daher darauf hingewiesen, dass für Fragen der Kausalität in rechtlicher Hinsicht nicht jede erdenkliche Bedingung, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“) von Belang ist, sondern dass es auch im Falle der Trunkenheit wie bei jedem anderen nicht verkehrsgerechten Verhalten darauf ankommt, ob sich der Regelverstoß zurechenbar im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Schutzgut des § 316 StGB, der – das übersieht die Revision -, nicht nur absolut, sondern auch relativ fahrtuntüchtigen Fahrzeugführern die Teilnahme am Straßenverkehr bei Strafe verbietet, ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Wirkt sich die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Worten: ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzbedürftig und nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Autofahrer.

bb) Jedenfalls im Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Beanstandung durchdringen, dass die Urteilsfeststellung, wonach bei dem Getöteten keine Reaktionsverzögerung vorgelegen hätte, nicht auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhe, vielmehr diesbezüglich ein „verkehrsmedizinisches“ Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.

Zwar ist der Revision einzuräumen, dass die Formulierung in den Urteilsgründen, bei dem (mit maximal 1,31 Promille alkoholisierten) Getöteten hätte „kein Reaktionsverzug“ vorgelegen (UA S. 6, S. 10) Bedenken begegnet, denn diese Aussage wird durch die Beweiswürdigung nicht zweifelsfrei belegt und steht zudem in Widerspruch zu forensischer Erfahrung.

Der Senat haftet bei seiner Prüfung jedoch nicht am, gegebenenfalls missverständlichen, Wortlaut der Urteilsgründe, sondern erstreckt sie auf deren Gesamtheit. Aus dieser ergibt sich, dass entgegen der verwendeten Formulierung Grundlage der Feststellung, dass den Getöteten kein Mitverschulden traf, die durch den Sachverständigen vermittelte Erkenntnis ist, dass der Unfall für ihn schon „aus technisch-physikalischer Sicht“ nicht zu vermeiden war (UA S. 10). Dabei stützt sich das Gericht auf die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten sachverständigen Ausführungen dazu, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Abstand für das Unfallopfer erkennbar war, dass sich der Angeklagte ihm auf seiner Fahrspur (derjenigen des Unfallopfers) näherte, welche Geschwindigkeiten jeweils eingehalten wurden, welche Reaktionszeit dem Opfer verblieb und wie er sie nutzte (tatsächlich noch durch Ausweichen und Geschwindigkeitsreduzierung). Dabei ist richtigerweise auf die objektive Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit für den Gegenverkehr abgestellt worden, ohne etwaige alkoholbedingte Leistungsdefizite zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass der Ansatz der Revision, es komme darauf an, wann der Getötete das Fahrzeug des Angeklagten tatsächlich wahrgenommen hat (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 3), schon im Grundsatz verfehlt ist. Es würde sich, falls, wie die Revision meint, das Unfallopfer einen „Tunnelblick“ hatte und den Angeklagten erst verzögert wahrgenommen hat, gerade zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn erst zu diesem späteren Zeitpunkt eine Brems- oder Ausweichreaktion zu verlangen wäre. Allein zutreffend sind daher die in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten Erläuterungen des Sachverständigen, der aus unfallanalytischer Sicht, ohne Berücksichtigung etwaiger individueller Einschränkungen seitens des Getöteten, bestimmt hat, wann (frühestens) für diesen die Gefahrensituation erkennbar war und daraus eine Reaktionsaufforderung resultierte. Die aus den Ausführungen des Sachverständigen durch das Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der Unfall für den Getöteten „unvermeidbar“ war (UA S. 21) ist vor dem geschilderten Hintergrund zweifelsfrei objektiv, also aus der Sicht eines nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers, zu verstehen. Auf die Frage, ob aus der Brems- und Ausweichbewegung des Getöteten trotz der kurzen verbleibenden Zeit gefolgert werden darf, dass „kein Reaktionsverzug“ vorlag (UA S. 21), kommt es nicht an. Auf der Grundlage der im Urteil sorgfältig dargelegten sachverständigen Ausführungen ist es vielmehr so, dass im Ergebnis auch ein nüchterner Fahrer keine Chance gehabt hätte, die Kollision abzuwenden (so ausdrücklich im Übrigen UA S. 31). Eine schuldhafte Mitverursachung durch den Getöteten hat das Gericht trotz seiner teilweise missverständlichen, zumindest unscharfen Formulierungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeschlossen.

Strafe I: Einfuhr von Amphetaminöl und – base, oder: Stufenverhältnis auf der Gefährlichkeitsskala

Als erste Entscheidung stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 vor. Er enthält u.a. Ausführungen zur Strafzumessung bei BtM-Delikten.

Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen transportierte
der Angeklagte für Hinterleute am 23.05.2025 rund zwei Liter Amphetaminöl mit 802 Gramm Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Deutschland. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und der Angeklagte festgenommen. Der BGh beanstandet den Strafausspruch und führt dazu u.a. aus:

„b) Ferner hat die Strafkammer in dem „erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte“ betreffenden Absatz der Urteilsgründe ausgeführt, bei Amphetamin handele es sich zwar nicht um eine besonders gefährliche („harte“) Droge, aber um ein „das Gefahrenpotenzial sogenannter ‚weicher‘ Drogen wie beispielsweise Cannabis“ übersteigendes Betäubungsmittel. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 StR 217/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Januar 2026 – 6 StR 529/25, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für das vergleichend betrachtete Cannabis seit Einführung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dieselben Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern geringere des Konsumcannabisgeset-
zes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – 3 StR 376/25, juris Rn. 27).“

Strafe III: Ausführliche Begründung der Gesamtstrafe, oder: Fünffach erhöhte Einsatzstrafe

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Und dann habe ich zum Abschluss hier noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2026 – III-3 ORs 13/26 -, den ich schon mal vorgestellt habe.

Heute geht es um den Gesamtstrafenausspruch, den das OLG beanstandet:

„2. Der Gesamtstrafenausspruch war auf die Revision der Angeklagten aufzuheben, denn die Gesamtstrafenbildung leidet an einem Wertungsfehler.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei der Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (zu vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 54 StGB Rn. 7.).

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann – jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung – die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46 Rn. 387).

Diesen Anforderungen wird die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der Gesamtstrafe durch das Amtsgericht Gütersloh nicht gerecht. Die erhebliche Erhöhung (um rund das fünffache) der Einsatzstrafe von 9 Monaten hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können – auch im Hinblick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen – wie hier – dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374).

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung lediglich die Zahl der festgesetzten Einzelstrafen und, soweit im angefochtenen Urteil mehrere Einzelstrafen für dieselbe Tat festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Taten zu II. A. 7.-8. und Taten zu II. A. 11.-15.), nur eine – die mildere – Einzelstrafe zu berücksichtigen haben.“

Strafe II: Viele gewichtige Strafmilderungsgründe, oder: Besonders schwerer Fall des Betruges?

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Im zweiten Beitrag habe ich hier dann mal den OLG Dresden, Beschl. v. 19.05.2026 – E 3 ORs 25 SRs 153/26 – zur Strafzumessung beim Betrug.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagtendas amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Dagegen dann die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs nur im Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen war, im Strafausspruch aufzuheben, weil sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung zur Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wobei sie – wie sich aus der wiedergegebenen rechtlichen Bewertung der Taten unter II.2. der Urteilsgründe ergibt – offenbar davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten gewerbsmäßig gehandelt hat (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 StGB).

aa) Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 266 Abs. 2 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, so dass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az.: 6 StR 511/21 – juris; BGH, Urteil vom 11. September 2003, Az.: 4 StR 193/03 – juris; BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.: 1 StR 469/02 – juris).

bb) Gemessen daran ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Strafausspruch hier bereits deshalb als rechtsfehlerhaft darstellt, weil die Berufungskammer die Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit nicht – wie jedoch nach herrschender Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2024, Az.: III-3 ORs 18/24 – juris; BayObLG, Beschluss vom 12. Oktober 2023, Az.: 202 StRR 72/23 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az.: 161 Ss 161/17 – juris) im Fall einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch geboten – in eigener Verantwortung getroffen, sondern sich an die vom Amtsgericht im Urteil vom 25. März 2025 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat oder, ob mit dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Geständnis des Angeklagten insoweit noch hinreichende eigene Feststellungen des Landgerichts vorliegen.

Denn die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Beschluss vom 28. Juni 2022, VI StR 511/21 – juris; Urteil vom 23. November 2015, Az.: 5 StR 352/15 – juris; Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.) die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint und die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat.

Das Landgericht hat in dem Berufungsurteil zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl, zudem gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt (u.a., dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Taten vollumfänglich eingeräumt sowie ein konstruktives Prozessverhalten gezeigt hat, so dass den „teilweise hochbetagten und gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten eine für diese strapaziöse Zeugenvernehmung erspart blieb“). Vor diesem Hintergrund ist trotz der angeführten strafschärfenden Umstände die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern hätte einer näheren Begründung bedurft. Nachdem es vorliegend an einer solchen, sich hier aufdrängenden Begründung jedoch gänzlich fehlt und die Urteilsgründe zudem nicht erkennen lassen, ob die Berufungskammer überhaupt bedacht hat, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt werden kann, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Berufungskammer bei Beachtung der dargestellten Grundsätze ins-gesamt oder zumindest teilweise den Normalstrafrahmen (§§ 266 Abs.1, 263 Abs. 1 StGB) angewendet und damit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

b) Den Strafzumessungserwägungen lässt sich zudem nicht hinreichend entnehmen, dass die Berufungskammer bezüglich der einzelnen Taten eine nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs.1 Satz 1 StGB) gebotene differenzierende Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, Az.: 1 StR 228/17 – juris) vorgenommen hat.

Bei den vorliegenden Taten, bei denen es sich ausschließlich um Vermögensdelikte handelt und bei denen die konkrete Schadenshöhe ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. Februar 2014, Az.: 3 StR 347/13 – juris; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rz. 19 m.w.N.), legt die Strafzumessung insbesondere eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahe. Allerdings können bei Tatserien unter bestimmten Umständen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, a.a.O.).

Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen (UA Seite 21) keinerlei Berücksichtigung gefunden, sondern es scheinen insoweit die Tatzeit (Jahr) und der Umstand, dass bei den „Taten mittels Überweisungsträger“ mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, letztlich allein für die Bemessung der konkreten Einzelstrafe maßgeblich gewesen zu sein.“