Strafzumessung I: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Doppelverwertung und Übermaßverbot

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In die letzte Woche des Jahres geht es dann mit zwei Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Anfang macht der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 203 StRR 361/25. Nichts Neues, hatten wir alles schon, aber als Reminder nicht schlecht.

Ergangen ist der Beschluss in einem Strafverfahren wegen Diebstahls. Da hat der Angeklagte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, die das BayObLG nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.

Ergänzend hat der Senat „bemerkt“:

„2. Nachdem sich der Diebstahl der Angeklagten nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auf eine geringwertige Sache, das heißt eine Sache mit einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 – 30 EUR (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 248a Rn. 3a m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 293/25 –, juris Rn. 6) bezog, sind die von der Revision vermissten Ausführungen zur Geringwertigkeit bei der Strafzumessung obsolet.

3. Der von der Revision besorgte Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor. Das Zusammentreffen mehrerer Straftaten in Tateinheit wirkt sich in der Regel zu Lasten des Täters aus (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 58). Die Revision verwechselt insoweit den Regelungsgehalt von § 52 mit dem von § 46 Abs. 3 StGB. Der Auffassung der Revision, die Körperverletzungsfolge sei „Bestandteil“ des Diebstahls, ist mit Blick auf die inkongruenten Tatbestandsmerkmale der beiden unterschiedliche Rechtsgüter schützenden Straftatbestände nicht zu folgen.

4. Auch die Einwände der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen von deren Entscheidung zur Versagung der Bewährung können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat die Entscheidungen zur Strafhöhe und zu der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung getrennt und sorgfältig begründet. Die von der Revision als bedeutend erachteten persönlichen Lebensumstände der Angeklagten hat das Landgericht in den Urteilsgründen bedacht und eingehend behandelt. Wenngleich die Angeklagte – erneut – ihre Aussichten für eine Zukunft ohne Straftaten optimistisch würdigt, steht die Prognose nach dem Gesetz nicht ihr, sondern alleine dem Tatrichter zu. Dass das Landgericht bei der Bewertung einen wesentlichen Umstand außer Acht gelassen hätte, behauptet auch die Angeklagte nicht.

5. Den von der Revision gerügten Verstoß gegen das Übermaßverbot kann der Senat ausschließen. Denn die Angeklagte übergeht in ihren Ausführungen, dass sie im engen situativen Zusammenhang mit dem Diebstahl mit Gewalt gegen eine Zeugin vorgegangen ist und diese dabei auch verletzt hat. Die Tat, die sich nicht nur als Diebstahl und vorsätzliche Körperverletzung darstellt, sondern auch die Nötigungsmerkmale aufweist, liegt im Schuldgehalt nahe an einem Verbrechen nach § 252 StGB. Mit Blick auf die in ihren Vorstrafen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit – weder mit der Verhängung von Geldstrafen noch mit dem Ausspruch einer Bewährungsstrafe konnte bislang auf die Angeklagte nachhaltig eingewirkt werden – erachtet der Senat die ausgesprochene Strafe als maßvoll.“

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