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StGB II: Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Raub, oder: Irrtum über fälligen Übereignungsanspruch

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In diesem zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – vor, der sich zu einer Verurteilung wegen Raubes äußert.

Das LG hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte der Angeklagte daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. Der Angeklagte und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht (§ 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB).

aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 4; vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; vom 7. Juni 2005 – 3 StR 161/05, StraFo 2005, 433).

bb) So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 88; Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90, StV 1990, 546; so wohl auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; aA statt vieler: SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 24 Rn. 179, wonach bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits objektiv ausgeschlossen sei).

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld“ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.

Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).

cc) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen Begleitern neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB tateinheitlich auch den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB verwirklicht.

c) Der Senat fasst den Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

Aber – mal wieder – aber:

„2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.

OWi II: Wenn die Ampel nicht auf „Grün“ springt, oder: Kein Vorsatz bei irrtümlicher Annahme von „Dauerrot“

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Hamburg, Beschl. v.  11.09.2023 – 5 ORbs 25/23 – zu einem Roltichtverstoß. Der ist allerdings nicht von einem Kraftfahrer begangen worden, sondern von einem Fahrradfahrer. Die vom OLG u.a. entschiedene Frage hat aber auch beim Kraftfahrer Bedeutung.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Die Betroffene befuhr am 24.07.2022 gegen 20:15 Uhr als Radfahrerin die Straße A. in Richtung Süden und hielt vor der für sie Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zur Straße R.. Vor der Lichtzeichenanlage, die nicht defekt war, aber mit einer Kontaktschleife ausgestattet ist, wartete die Betroffene mehrere Minuten lang, ohne dass die Lichtzeichenanlage auf Grün umschaltete. Wie lange die Betroffene genau wartete, konnte das Amtsgericht nicht feststellen; es ging jedoch zu Gunsten der Betroffenen davon aus, dass die Wartezeit zumindest 5 Minuten betrug. Da die Betroffene einen Defekt der Lichtzeichenanlage vermutete, überquerte sie die Kreuzung bei Rot. Zu einer Gefährdung der Betroffenen oder anderer Verkehrsteilnehmer kam es dadurch nicht. Die Betroffene hätte die Möglichkeit gehabt, abzusteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen, mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel zu überqueren.“

Das Amtsgericht hat das Tatgeschehen als vorsätzlichen, qualifizierten Rotlichtverstoß gem. §§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 6, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG gewertet und hat gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von € 100,00 verhängt. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, dass der Fall nicht vergleichbar sei mit den Fällen, in denen ein Kraftfahrer bei einer defekten Lichtzeichenanlage nach minutenlangem Warten an einer nicht auf Grün umspringenden Ampel vorsichtig in die Kreuzung hineinfahren darf: Zum einen sei die Lichtzeichenanlage vorliegend nicht defekt gewesen. Aber auch wenn die Betroffene hiervon ausgegangen sei, habe sie als Radfahrerin die Kreuzung nicht bei Rot überqueren dürfen, denn anders als einem Kraftfahrer sei es ihr möglich gewesen, vom Fahrrad abzusteigen und die nur wenige Meter entfernte Fußgängerampel zu betätigen und zu benutzen.

Das hat das OLG anders gesehen und aufgehoben:

„2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ist schon auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen ausgeschlossen, denn danach hat sich die Betroffene in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden:

Nach inzwischen einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der der Senat folgt, handelt es sich bei dem von einer Lichtzeichenanlage gezeigten Rotlicht um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, der den betroffenen Verkehrsteilnehmern gebietet, vor der Kreuzung zu halten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO). Zeigt eine Wechsellichtzeichenanlage allerdings aufgrund einer technischen Funktionsstörung dauerhaft Rot, so ist der darin liegende Verwaltungsakt nichtig i.S.d. § 44 VwVfG, weil die Dauer des gezeigten Rotlichts in diesem Fall nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan – der Programmierung durch die Verkehrsbehörde – beruht und sich die Unsinnigkeit eines „Dauerrot“-Gebotes ohne weiteres aufdrängt (OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1980 – 1 Ss 1037 B 7/79 = VRS 59, 454; OLG Hamm, Beschluss v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 = MDR 1999, 1264; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., Rn. 17b zu § 37 StVO; König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., Rn. 28 zu § 37 StVO). Zu ergänzen ist aus Sicht des Senats insoweit, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsakts in diesen Fällen nicht von der Eigenart der von der Lichtzeichenanlage betroffenen Verkehrsteilnehmer abhängt, so dass diese Rechtsprechung nicht nur auf Kraftfahrer Anwendung findet, sondern auf alle Verkehrsteilnehmer, für die das Lichtzeichen im konkreten Fall Geltung beansprucht. Geklärt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem, dass sich die irrtümliche Annahme einer zum „Dauerrot“ führenden Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage als Fehlvorstellung im tatsächlichen Bereich darstellt, die als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zu qualifizieren ist (OLG Hamm a.a.O.; AG Dortmund, Beschluss vom 17.01.2017 – 729 OWi 9/17 = VRS 131, 154).

Von einer solchen Fehlvorstellung ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch die Betroffene ausgegangen, zumal diese aufgrund der langen, zumindest fünfminütigen rotlichtbedingten Wartezeit vermutet hatte, dass die Lichtzeichenanlage defekt sei. Soweit sich das Amtsgericht an der Anwendung der o.g. Rechtsprechung gehindert gesehen hat, weil es angesichts der für die Betroffene gegebenen Möglichkeit zum Absteigen und zur Benutzung der in der Nähe befindlichen, mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel an der Vergleichbarkeit fehle, verkennt es, dass die Betroffene nicht als Fußgängerin, sondern als Radfahrerin am Verkehr teilgenommen hat. Für Radfahrer gelten gesonderte Bestimmungen; insbesondere gelten für sie die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, solange sie sich nicht auf Radverkehrsführungen bewegen, die mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr ausgestattet sind (§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO). Da eine solche Radverkehrsführung hier nicht vorhanden war, war für die Betroffene allein das – nach ihrer Vorstellung defektbedingt „dauerrote“ – Lichtzeichen der Anlage für den Fahrverkehr maßgeblich. Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.

Zwar oblagen der Betroffenen beim Einfahren in den Kreuzungsbereich ungeachtet ihrer Fehlvorstellung erhöhte Sorgfaltsanforderungen, zumal sie damit rechnen musste, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr – ggf. sogar dauerhaft – grünes Licht zeigt (vgl. OLG Köln a.a.O.: „extremer Misstrauensgrundsatz“). Dass die Betroffene diese Anforderungen missachtet und damit gegebenenfalls gegen das allgemeine Gefährdungs- und Behinderungsverbot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen haben könnte, belegen die amtsgerichtlichen Feststellungen allerdings nicht, zumal es dort heißt, dass es nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei.

b) Für eine Verurteilung wegen eines – gleich ob vorsätzlich oder fahrlässig begangenen – Rotlichtverstoßes konnte zudem nicht offenbleiben, ob die Kontaktschleife, mit der die Bedarfslichtzeichenanlage ausgestattet ist, durch Radfahrende überhaupt ausgelöst werden konnte.

aa) Das Amtsgericht hat hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen. Soweit es in den Gründen des angefochtenen Urteils heißt, dass die Lichtzeichenanlage keinen „Defekt“ aufgewiesen habe, ist damit ersichtlich nur gemeint, dass die Anlage im Tatzeitpunkt plangemäß funktionierte; dies lässt die Möglichkeit offen, dass die Anlage technisch von vornherein so ausgelegt war, dass die Kontaktschleife nur von Kraftfahrzeugen, nicht aber von Radfahrenden ausgelöst werden konnte. Andererseits ist auch nicht positiv festgestellt, dass es sich in diesem zuletzt genannten Sinne verhielt. Insoweit heißt es in den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung lediglich, der als Zeuge vernommene Polizeibeamte B. habe „vermutet“, dass die Betroffene die Kontaktschleife als Radfahrerin nicht habe auslösen können.

bb) Diese Frage konnte indessen nicht offenbleiben. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kontaktschleife zum Tatzeitpunkt plangemäß oder versehentlich so ausgelegt war, dass die Bedarfsanforderung durch Radfahrende nicht ausgelöst werden konnte, so wäre die Halteanordnung in Gestalt des Rotlichtsignals der Lichtzeichenanlage nämlich jedenfalls für Radfahrer – und damit auch für die Betroffene – als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzusehen:

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, geht die Rechtsprechung zutreffend da-von aus, dass ein Rotlichtsignal, das sich aufgrund einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage als „Dauerrot“ darstellt, keine Wirkung entfaltet, weil der zugrunde-liegende Verwaltungsakt i.S.d. § 44 VwVfG nichtig ist; infolgedessen darf der betroffene Verkehrsteilnehmer trotz Rotlichts – wenngleich unter Wahrung höchster Sorgfaltsanforderungen – in den Kreuzungsbereich einfahren (vgl. die obigen Nachweise unter Ziff. 2a). Entsprechendes hat allerdings auch dann zu gelten, wenn eine Lichtzeichenanlage mit einer die Bedarfsschaltung auslösenden Kontaktschleife ausgestattet ist, die jedoch von bestimmten Verkehrsteilnehmern, für die die Lichtzeichenanlage Geltung beansprucht, aus technischen Gründen nicht ausgelöst werden kann (ebenso MüKoStVR-Kettler, 1. Aufl., Rn. 14 zu § 37 StVO). Auch hier erweist sich die Halteanordnung – jedenfalls im Hinblick auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, denen es technisch nicht möglich ist, die Bedarfsanfrage auszulösen – als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 HmbVwVfG. In diesem Falle weist die Halteanordnung nämlich einen schwerwiegenden Fehler im Sinne dieser Vorschrift auf. Sie käme für Radfahrer faktisch einem vollständigen Durchfahrtsverbot nahe, zumal eine Verkehrsfreigabe in Gestalt des Grünlichts (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 StVO) nur dann erteilt würde, wenn sich zufällig gleichzeitig mit dem Radfahrenden ein die Anfrage auslösendes Kraftfahrzeug im Bereich der Kontaktschleife befindet. Ein solches „Regelungsprogramm“ ist mit § 37 Abs. 2 StVO unvereinbar, denn diese Vorschrift erlaubt allein die Aufstellung von Wechsel(!)lichtzeichenanlagen mit dem Zweck der Regelung des – naturgemäß wechselnden – Vorrangs der Verkehrsteilnehmer. Damit ist es unvereinbar, wenn eine Wechsellichtzeichenanlage für bestimmte Verkehrsteilnehmer „Dauerrot“ zeigt bzw. die Einräumung des Vorrangs davon abhängig macht, dass sich zufällig ein anderer, die Bedarfsanfrage auslösender Verkehrsteilnehmer der Lichtzeichenanlage in gleicher Fahrtrichtung nähert. Dieser Fehler ist auch offensichtlich i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG, denn die Unsinnigkeit einer vermeintlichen Vorrangregelung, die sich für bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmer faktisch nahezu als Durchfahrtverbot darstellt, drängt sich ohne Weiteres auf. Auf die Erkennbarkeit dieses Fehlers für den Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation kommt es für die Frage der Offensichtlichkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG nicht an, da insoweit an das Urteil eines fiktiven verständigen Dritten anzuknüpfen ist, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände zu unterstellen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2015 – 5 P 11/14 = NZA-RR 2016, 166, juris Rn. 23).“