Schlagwort-Archiv: Strafzumesssung

Strafzumessung II: Missbrauch/Anbieten eines Kindes, oder: Geringerer Unrechtsgehalt nur eines Angebots

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier noch einmal den KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe (s. hier: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind).

Heute geht es um die Strafzumessung, zu der das KG ausführt:

„3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – und vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden.“

BVerfG I: BVerfG-Vorlage von § 184b Abs. 3 StGB a.F., oder: Entzug des gesetzlichen Richters

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In die 38. KW starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 25.07.2025 – 2 BvR 618/24. Der hat ein Verfahren zum Gegenstand, in dem der BayObLG, Beschluss v. 14.03.2024 – 206 StRR 87/24 – ergangen war. In dem hatte das BayObLG eine Vorlage des KiPo-Verfahrens an das BVerfG abgelehnt. Zur Begründung hatte das BayObLG ausgeführt, dass man zwar davon überzeugt sei, dass § 184b Abs. 3 Alt. 3 n. F. StGB mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig sei. Die damit an sich gebotene Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG sei – im vorliegenden Fall – jedoch nicht veranlasst, weil es auf die Gültigkeit der vorgenannten Norm bei der Entscheidung des Senates über die Revision im Ergebnis nicht ankomme.

Dagegen hatte der Angeklagte dann Verfassungsbeschwerde eingelegt, die vom BVerfG als teilweise begründet angesehen worden ist. Ich will nun nicht die recht umfangreiche Begründung einstellen, sondern beschränke mich auf die Leitsätze, die lauten:

1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das BVerfG entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist.

2. Bei der Beurteilung, ob der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG beruht, ist zu beachten, dass es um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung geht, die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu Fällen, in denen lediglich einfachrechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehe.

3. Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist Ausgangspunkt jeder Strafzumessungsentscheidung.

4. Ist das Revisionsgericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt, werden die Grenzen der vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen wird, wenn es annimmt, die Gültigkeit der Norm sei im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, da auszuschließen sei, dass die Berufungskammer bei Zugrundelegung einer niedrigeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.