In die 38. KW starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.
Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 25.07.2025 – 2 BvR 618/24. Der hat ein Verfahren zum Gegenstand, in dem der BayObLG, Beschluss v. 14.03.2024 – 206 StRR 87/24 – ergangen war. In dem hatte das BayObLG eine Vorlage des KiPo-Verfahrens an das BVerfG abgelehnt. Zur Begründung hatte das BayObLG ausgeführt, dass man zwar davon überzeugt sei, dass § 184b Abs. 3 Alt. 3 n. F. StGB mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig sei. Die damit an sich gebotene Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG sei – im vorliegenden Fall – jedoch nicht veranlasst, weil es auf die Gültigkeit der vorgenannten Norm bei der Entscheidung des Senates über die Revision im Ergebnis nicht ankomme.
Dagegen hatte der Angeklagte dann Verfassungsbeschwerde eingelegt, die vom BVerfG als teilweise begründet angesehen worden ist. Ich will nun nicht die recht umfangreiche Begründung einstellen, sondern beschränke mich auf die Leitsätze, die lauten:
1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das BVerfG entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist.
2. Bei der Beurteilung, ob der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG beruht, ist zu beachten, dass es um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung geht, die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu Fällen, in denen lediglich einfachrechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehe.
3. Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist Ausgangspunkt jeder Strafzumessungsentscheidung.
4. Ist das Revisionsgericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt, werden die Grenzen der vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen wird, wenn es annimmt, die Gültigkeit der Norm sei im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, da auszuschließen sei, dass die Berufungskammer bei Zugrundelegung einer niedrigeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
