Vor Weihnachten dann hier noch einmal StGB-Entscheidungen
Den Opener macht der schon etwas ältere KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 – zum sexueller Missbrauch von Kindern.
Nachdem das AG den Angeklagten freigesprochen hat, hat das LG den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB verurteilt. Wegen der konkreten Feststellungen verweise ich aus Platzgründen auf den verlinkten Volltext. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er macht geltend die tatsächlichen Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen nicht. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasse nicht die Fälle, in denen „der Täter“ mit einer anderen Person verabrede, dieser ein bestimmtes Kind für Missbrauchstaten zur Verfügung zu stellen, er aber tatsächlich keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Kind und entsprechend auch keinen Vorsatz habe, das in Aussicht Gestellte umzusetzen.
Die Revision hatte keinen Erfolg:
„Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Berlin I ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB.
Ein tatbestandliches Anbieten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes – allerdings nicht notwendigerweise anhand der Erklärung identifizierbares – Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 –, juris; NStZ 2013, 224 [für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vor dem 01. Juli 2021 geltenden Fassung]; Fischer, StGB 72. Aufl., § 176 Rn. 10).
Nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen hat der Angeklagte in beiden Fällen seine damals neun- oder zehnjährige Tochter und eine weitere, nicht existierende fünf- oder zwölfjährige Tochter dem gesondert Verfolgten und dem Zeugen K. angeboten, an ihr oder ihnen sexuelle Handlungen an konkret vereinbarten Orten und zu konkret bestimmten Zeiten vorzunehmen. Sein geheimer Vorbehalt, das Angebot in beiden Fällen nicht realisieren zu wollen, kann den Angeklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entlasten (vgl. BGH a.a.O.).
Die Strafkammer hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in beiden Fällen während des Chat-Verlaufs zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der gesondert Verfolgte M. und der Zeuge K. sein Angebot, sich zum Zwecke des schweren sexuellen Missbrauchs mit seinen Töchtern, insbesondere der älteren Tochter zu treffen, ernst nehmen könnten. Der Zeuge K. hielt die Ernsthaftigkeit auch für möglich (UA S. 6).
2. Der vom Revisionsführer geforderten einschränkenden Auslegung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB auf solche Fälle, in denen der Täter auf das betroffene Kind zuzugreifen kann und er sein Angebot, das Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen, tatsächlich erfüllen will, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt (vgl. BGH a.a.O.)
a) Die vom Bundesgerichtshof konkretisierten Anforderungen an die Tathandlung „Anbieten“ (vgl. BGH a.a.O.) entsprechen dem Wortlaut des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Dass das „Anbieten“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – wie die Revision vorträgt – voraussetzt, dass der Täter dem Adressaten das Angebotene auch tatsächlich zur Verfügung stellen kann oder will, überdehnt den Wortlaut.
b) Auch die Gesetzessystematik- und historik erfordert – worauf die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat – keine derartige einschränkende Auslegung.
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