StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

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