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StGB III: Anales Einführen eines Nagelknipsers, oder: Besondere Erniedrigung/gefährliches Werkzeug

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Zuletzt stelle ich dann heute das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 448/25 – vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstrebt wird. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Grundlage der Entscheidung sind folgende Feststellung des LG.

„1. Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte teilte sich in einer intensivpädagogischen Wohngruppe ein Zimmer mit dem 14 Jahre alten S. . Der Angeklagte und der ebenfalls in der Wohngruppe lebende anderweitig verfolgte Sch. fassten am Tattag spontan den Entschluss, S. durch das anale Einführen eines Nagelknipsers zu demütigen. Während Sch. den Geschädigten festhielt, zog der Angeklagte ihm Hose und Unterhose herunter und stieß ihn auf das Bett. Sch. „umschlang“ den sich wehrenden Geschädigten von hinten und zog dessen Beine in Höhe der Kniekehlen in Richtung seines Kopfes. Der Angeklagte führte sodann absprachegemäß einen zwischenzeitlich von ihm mittels Creme eingefetteten Nagelknipser für mehrere Sekunden anal ein, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt und in psychischen Stress geriet.“

Der BGH hat den Schuldspruch geändert und zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; Rechtsfehler zu seinen Ungunsten hat diese hingegen nicht aufgedeckt (§ 301 StPO).

a) Auf der Grundlage der Feststellungen erweist sich insbesondere die Wertung der Jugendkammer als rechtsfehlerfrei, wonach der Angeklagte den Geschädigten durch eine an ihm vorgenommene, dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung besonders erniedrigte (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB).

aa) Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder an ihm eine ähnliche sexuelle Handlung vornimmt, die dieses besonders erniedrigt. Zu diesen – hier allein in Betracht kommenden – besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (vgl. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Januar 2025 – 6 StR 387/24, Rn. 16; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ- RR 2021, 105; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 StGB aF Beschlüsse vom 24. April 2001 – 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; vgl. bereits BT-Drucks. 13/ 7324, S. 5; 18/7719, S. 16). Diese besonders intensive Begehungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 268) erfasst neben dem Anal- und Oralverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224) auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105, sowie – zu § 177 Abs. 2 StGB aF – Beschlüsse vom 24. März 1999 – 1 StR 685/98 [anale Penetration mit dem Finger]; vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98; Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 [vaginale Penetration mit dem Finger]) sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225; Urteile vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80; vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16, Rn. 10; ferner Folkers, Ausgewählte Probleme bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung aus Sicht der Praxis, 2004, S. 85 mwN), denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.

bb) Hieran gemessen tragen die Urteilsgründe die Voraussetzungen des vertypten Strafschärfungsgrundes gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.

(1) Die Feststellungen belegen ein anales Eindringen mit dem Nagelknipser und damit eine besondere Erniedrigung des Tatopfers. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer näheren tatgerichtlichen Erörterung nicht. Zu weitergehenden Darstellungspflichten zwingt auch die Neufassung des § 177 Abs. 1 und 2 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 nicht (BGBl. I S. 2460; vgl. Hörnle, NStZ 2017, 13 ff.), weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der erweiterten Strafbarkeit durch Einführung des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unverändert gelassen hat. Einen möglicherweise denkbaren Ausnahmefall, der einer analen Penetration gegen den Willen des Geschädigten ausnahmsweise die erniedrigende Wirkung nehmen könnte (vgl. Eisele, JR 2025, 239, 240; Winkler, GA 2025, 614, 628 ff.; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 177 Rn. 128 mwN), ergeben die Urteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 5 StR 204/09, NStZ-RR 2009, 308, 309). Im Gegenteil belegt gerade auch die erzwungene Stellung des Geschädigten, dass der Angeklagte diesen zum bloßen Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt hat.

(2) Die festgestellte Tathandlung weist auch die erforderliche Ähnlichkeit der mit dem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbundenen sexuellen Handlung mit dem Beischlaf auf.

Diese liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Liegt hingegen ein Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269; BT- Drucks. 13/2463, S. 7; 13/7324, S. 6), ist die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270; Beschlüsse vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224 f.; vom 26. August 2025 – 4 StR 363/25). Eine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs ist hingegen nicht zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270).

Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weist das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar zielte die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belegt die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.

b) Allerdings hält die Ablehnung einer Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass der Angeklagte den Qualifikationstatbestand erfüllt hat.

aa) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst – in Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Auslegung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278) – jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Tatopfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 StR 654/98, StV 1999, 208; Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner (auch zweckwidrigen) Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594; vom 5. November 2014 – 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214). Dabei ist mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.

Gemessen hieran wurden unter dem Qualifikationstatbestand etwa gefasst das anale Einführen eines fünf Zentimeter langen Flaschenhalses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 270/24, Rn. 7), eine überraschende und kraftvolle anale Penetration mit einem Dildo (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18, Rn. 14), mit einem Gartenschlauch (vgl. – zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF – BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ- RR 2022, 244, 245) oder mit einem Analplug (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389); ebenso wurden bewertet die vaginale Penetration mit Steinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 21) oder eine solche mittels einer 16 Zentimeter langen Metallfigur (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226, 228). Hingegen wurde die Werkzeugqualität mangels näherer Hinweise zur Beschaffenheit des Tatobjekts abgelehnt bei einem unbekannten Gegenstand, der in der Vagina – einer sich nicht wehrenden Geschädigten – aufgepumpt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 StR 51/24, Rn. 20).

bb) Auf der Grundlage der von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen erweist sich der eingesetzte Nagelknipser als gefährliches Werkzeug.

(1) Nach den Feststellungen handelte es sich um ein zum Kürzen von Hand- oder Fußnägeln geeignetes, stabiles Schneidwerkzeug. Dieses wurde gegen den körperlichen Widerstand des Geschädigten in dessen besonders verletzlichen Analkanal eingeführt und blieb zumindest kurzzeitig dort stecken. Auch ohne nähere Feststellungen zu einer etwaigen Scharfkantigkeit war dieser Einsatz geeignet, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Diese Eignung wurde hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise ein kleines, eingefettetes Schneidwerkzeug zuvorderst mit dem Handgriff eingeführt wurde. Das dynamische Tatgeschehen war für den Angeklagten nicht vollständig beherrschbar. Der Geschädigte wehrte und bewegte sich trotz der unternommenen Fixierung durch den gesondert Verfolgten. Damit bestand die Gefahr, dass der Analkanal verletzt wird, insbesondere Gewebe, Schleimhäute und Nervenbahnen beschädigt werden und es in der Folge zu Wundinfektionen mit möglicherweise dauerhafter Schädigung des Schließmuskelbereichs kommt. Eingedenk dieses Tatbildes waren nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Nagelknipsers und zur Frage, mit welcher Seite der Angeklagte das Schneidwerkzeug zuerst einführte, entbehrlich (vgl. zu anderen Konstellationen etwa BGH, Urteil vom 10. April 2003 –3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202; Beschluss vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35).

(2) Der Erfüllung der Qualifikation steht nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Ausreichend ist der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35; vom 15. April 2014 – 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 307 mwN).

cc) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen schließlich, dass dem Angeklagten die Werkzeugqualität bewusst war; auch für den Angeklagten als medizinischen Laien lag auf der Hand, dass dieser feste Alltagsgegenstand in einer dynamischen Tatsituation anal eingeführt trotz vorherigen Einfettens erhebliche Schmerzen verursachen kann.

c) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem Beteiligten gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 StGB. Der Angeklagte hat den Geschädigten im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem gesonderten Verfolgten fixiert, ihm sodann den Nagelknipser eingeführt und dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt. Die gefährliche Körperverletzung steht wegen der sich teilweise überschneidenden Ausführungshandlungen, aber auch aus Gründen einer klarstellenden Urteilsformel zur besonders schweren Vergewaltigung im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 339; BeckOK-StGB/Ziegler, 67. Ed., § 177 Rn. 138; TK/Eisele, 31. Aufl., StGB § 177 Rn. 139).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen die bereits in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).“

StGB I: Vergewaltigung durch Beischlaf mit Dritten, oder: Eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen

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Heute machen wir dann ein wenig StGB, also Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 6 StR 15/25. In der Entscheidung geht es um eine Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei. Das LG ist davon ausgegangen, in 19 Fällen das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, weil sie das Tatopfer zur Duldung von sexuellen Handlungen mit Freiern nötigten, die jeweils mit einem Eindringen in seinen Körper verbunden waren. Das hat der BGH nicht beanstandet:

„Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen.

1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.

a) Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder ‒ wie hier ‒ mit einem Dritten veranlasst.

aa) Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm. Danach ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn „der Täter mit dem Opfer den Beischlaf … vollziehen lässt“. Es genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 ‒ 5 StR 358/18, NStZ 2019, 275). Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt (insbesondere der Oralverkehr). Denn anders als in der Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) ist dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf Handlungen zu entnehmen, die der Täter „an sich … vornehmen lässt“. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, NStZ-RR 2020, 276, 277) als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 7, 25, aaO; vom 9. Januar 2020 – 5 StR 333/19, Rn. 14, 42).

bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB sollte auch in Fällen eröffnet sein, in denen das Opfer die näher umschriebenen sexuellen Handlungen „an einem Dritten … vornimmt“ (BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Ungeachtet der Hervorhebung der Handlungen des Opfers an einem Dritten in der Gesetzesbegründung ist das Regelbeispiel hierauf nicht beschränkt. Erfasst werden sollten vielmehr auch sexuelle Handlungen der darin näher bezeichneten Art, die ein Dritter an dem Tatopfer vollzieht. Dies hat in der Gleichsetzung der Varianten des Vollziehenlassens und des Vornehmenlassens im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden.

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch systematische Erwägungen.

§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 StR 403/22, Rn. 45; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 177 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 121; MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 177 Rn. 186; BeckOK StGB/Ziegler, 67. Edition § 176 Rn. 68). Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden (vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 25; HK-GS/Laue, 5. Aufl., StGB § 177 Rn. 2b; NK-StGB/Schumann, 6. Aufl., § 177 Rn. 10).

Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, Rn. 21, NStZ 2025, 475 mit zustimmender Anmerkung Eisele JR 2025, 237; Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO). Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.

dd) Für diese Auslegung streitet schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Norm.

….“

StGB II: Drohung mit einem empfindlichen Übel, oder: Scheidung und Rückführung der Ehefrau nach Syrien

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Und als zweite Entscheidung dann der recht „frische“ OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2025 – III-3 Ws 442/24. Es handelt sich um eine „Nichteröffnungsentscheidung“ des OLG. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten Anklage wegen zwei Fällen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StGB) sowie wegen zwei Fällen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (§ 223 StGB) erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der großen Strafkammer beantragt.

Das konkrete Tatgeschehen ist in dem veröffentlichten Beschluss im Hinblick auf § 353d Nr. 3 StGB nicht enthalten.

Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ abgelehnt und im Übrigen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die teilweise Erfolg hatte. Das OLG hat die eine Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen verneint, die zweite hingegen bejaht. Ich stelle hier aber nur die Ausführungen des OLG zur rechtlichen Würdigung ein, die tatsächliche Würdigung mag bei Interesse selbst gelesen werden. Das OLG führt in soweit aus:

„aa) Unzutreffend ist zwar die Auffassung der Strafkammer, dass die Inaussichtstellung von Scheidung und Rückführung nach Syrien bei dem gebotenen individuell-objektiven Maßstab, wonach auf den Opferhorizont abzustellen ist und der Individualität des Bedrohten und der Frage, weshalb gerade von ihm in seiner konkreten Situation ein Standhalten gegenüber der Drohung erwartet werden kann, entscheidende Bedeutung zukommt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2019 – 2 Ws 341/18 – juris – m. Anm. Riedel jurisPR-StrafR 8/2019 Anm. 4; Altvater/Coen in: LK-StGB, 13. Auf., § 240 Rdn. 84, jew. m.w.N.), hier keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen könne. Es ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die (damals 24-jährige) Zeugin die Ehe mit dem Angeklagten offenbar nur oder jedenfalls wesentlich auch deswegen eingegangen ist, um im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kommen zu können. Der Angeklagte befindet sich schon mehrere Jahre in Deutschland. Die Zeugin hat zum Kennenlernen zwischen ihr und dem Angeklagten angegeben, dass zwischen ihren Eltern und dem Angeklagten ein entfernter Verwandtschaftsgrad bestehe und man sich im Februar 2023 über einen Videochat kennen gelernt habe. Sie und der Angeklagte hätten dort alle zwei Tage miteinander gesprochen. Manchmal sei er in den Gesprächen nett gewesen, teilweise aber auch nicht. Er habe ihr versprochen, in Deutschland zur Schule gehen zu können und Deutsch zu lernen. Im Oktober 2023 habe man in Syrien standesamtlich geheiratet, wobei der Angeklagte per Videochat zugeschaltet gewesen sei. Der Umstand, dass die Zeugin, den Angeklagten, den sie nicht persönlich kannte, und der schon beim Kennenlernen im Videochat nur teilweise „nett“ zu ihr war, gleichwohl geheiratet hat, deutet im Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Schulbesuch darauf hin, dass die Zeugin sich in ihrer Heimat derart unwohl oder diskriminiert fühlte, dass sie eine Ehe mit dem Angeklagten unter diesen Umständen vorzog, um nach Deutschland zu gelangen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass die Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich geeignet sein könnte, ein empfindliches Übel darzustellen. Insoweit wären im weiteren Verfahren freilich noch die konkreten Umstände, die sie bei einer Rückkehr erwarteten (etwa: Möglichkeit oder Unmöglichkeit eines offenbar erwünschten Schulbesuchs, bzw. Studienwunsches – vgl. Bl. 5. d.A. etc.) zu ermitteln und aufzuklären. Dass der Zeugin bei Rückkehr nach Syrien derartige erhebliche Unzuträglichkeiten durchaus drohen ist aber naheliegend und wahrscheinlich in dem o.g. Sinne, angesichts des Umstands, dass die Zeugin die Umstände, wie Heirat eines nicht persönlich bekannten Mannes, Verlassen des Heimatlandes etc. auf sich nahm. Der Inaussichtstellung solcher diskriminieren Lebensverhältnisse einer jungen Frau, der wesentliche Lebens- und Bildungschancen genommen werden, müsste die Zeugin nach dem Dafürhalten des Senats auch nicht in „besonnener Selbstbehauptung“ (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. § 240 Rdn. 32a) standhalten. Das Nachgeben des Tatopfers, stellt dann keine „ungewöhnliche (Extrem-)Reaktion von Überängstlichen“ dar, welche bei der gebotenen individuell-objektiven Betrachtungsweise auszuklammern wäre (vgl. Altvater/Coen in: LK-StGB, 13. Aufl., § 240 Rdn. 84).

Ist dem so, so handelt es sich durchaus um ein Übel, auf das der Angeklagte nach dem Vorstellungsbild der Geschädigten Einfluss hat, denn nach ihrer Auffassung hängt ihr Aufenthaltsrecht erkennbar mit dem stattgefundenen Familiennachzug, also der Ehe, zusammen, wie auch ihre mehrfache Frage (s. Eindrucksvermerk, Bl. 17 d.A.), ob sie im Falle der Scheidung wieder in ihre Heimat zurück müsse, zeigt. Unerheblich ist dabei, ob der Angeklagte Däne (so die Personalien in der Anklageschrift) oder Syrer (so die Konkretisierung der Anklageschrift) ist. Insofern käme es auf die Frage, ob der Zeugin im Falle einer Rückkehr nach Syrien Tod oder Diskriminierung gedroht hätten, nicht an.

Nur ergänzend und im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft macht der Senat diesbezüglich darauf aufmerksam, dass die bisherigen knappen Ermittlungen nichts dafür ergeben haben, dass der Angeklagte der Zeugin auch in Aussicht gestellt hat, ihre durch ihn angeblich stattgefundene Vergewaltigung in ihrem Umfeld in Syrien publik zu machen. Woher man in Syrien also gewusst haben sollte, dass sie Opfer einer Sexualstraftat gewesen sein soll und nicht lediglich als geschiedene Ehefrau zurückkehrt, erschließt sich nicht aus den Akten. Auch dürfte für die Darlegung einer von der Staatsanwaltschaft angenommenen Verfolgungssituation in Syrien ein Redeausschnitt eines Mitglieds einer syrischen Frauenrechtsorganisation anstelle etwa offizieller Auskünfte des Auswärtigen Amtes o.ä., noch dazu ungeachtet der Betrachtung des konkreten Umfelds, in das die Zeugin, die nach ihren Angaben in Syrien kein Kopftuch trug (was für ein eher gemäßigtes Umfeld sprechen könnte), zurückkehren würde (städtisch/ländlich, islamistisch /liberal etc.), nur wenig aussagekräftig sein. Dies ist bisher völlig unausermittelt.

…..“

Strafe III: Besonders schwerer Fall der Vergewaltigung, oder: Sperrwirkung des Strafrahmens

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 6 StR 502/23 zum Strafrahmen bei der besonders schwere Vergewaltigung.

Folgende Feststellungen des LG:

„Am Nachmittag des Tattages verwickelte der Angeklagte die im Wald spazierengehende 61-jährige Nebenklägerin in ein Gespräch. Plötzlich „packte“ er die ihm körperlich weit unterlegene Nebenklägerin von hinten, hielt sie mit beiden Armen fest und zog sie vom Hauptweg in einen Waldpfad. Dabei richtete er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm auf sie, um dadurch einen etwaigen Widerstand der Nebenklägerin gegen die von ihm beabsichtigten sexuellen Handlungen zu unterbinden. Die Nebenklägerin sagte, dass sie „das“ nicht wolle, was den Angeklagten aber nicht dazu veranlasste, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Er sagte, dass er ihr nichts tun werde und sie nur „anfassen“ wolle. Die Nebenklägerin redete weiter auf ihn ein und fragte ihn mehrmals, „warum er ihr nichts tun wolle, wenn er doch ein Messer habe“. Daraufhin warf der Angeklagte das Messer nicht weit vom Hauptweg entfernt ins Gebüsch. Dann drängte er sie weiter in den Wald hinein bis zu einer Lichtung an einem See. Dort zog er seine Hose aus und forderte die Nebenklägerin auf, sich ebenfalls zu entkleiden. Sie sagte mehrfach, dass sie das nicht wolle, erkannte jedoch, dass sie gegen den ihr körperlich überlegenen Angeklagten keine Chance hatte, und folgte aus Angst vor ihm seinen Anweisungen, ihre Bluse hochzuziehen, ihre Hose auszuziehen, ihre Unterhose herunterzuziehen und ihre Beine auseinanderzunehmen.

Der Angeklagte, dem der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin bewusst war, berührte zunächst mit seinen Händen ihre nackten Brüste. Dann führte er „zwei oder drei Finger“ in ihre Scheide ein, bewegte diese etwa ein bis zwei Minuten lang hin und her und onanierte dabei vor ihr, ohne eine Erektion zu bekommen und zum Samenerguss zu gelangen.

Nach wenigen Minuten hörte er auf und ließ von der Nebenklägerin ab. Sie zogen sich wieder an, gingen gemeinsam zum Hauptweg zurück und weiter bis zu dem Parkplatz, auf dem die Nebenklägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte. Dabei unterhielten sie sich, und der Angeklagte erzählte ihr viel von sich. Unter anderem sagte er ihr, dass sein Leben „nicht so schön“ sei und er „sich am liebsten die Pistole an den Kopf halten“ würde. Aus Mitleid mit dem Angeklagten vereinbarte die Nebenklägerin ein Treffen mit ihm in einem Biergarten. Sie hatte zunächst nicht vor, zur Polizei zu gehen. Auf dem Heimweg entschied sie sich jedoch um und erstattete Strafanzeige.

Die Nebenklägerin erlitt durch das Verhalten des Angeklagten keine Schmerzen und keine körperlichen Verletzungen. Eine psychologische Behandlung war nicht notwendig. Aufgrund der Tat traut sie sich jedoch nicht mehr, allein wandern zu gehen.“

Das LG hat das Verhalten des vielfach – auch einschlägig – vorbestraften Angeklagten als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB) angesehen und das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB bejaht. Der Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrundegelegt, weil es keinen Anlass dafür gesehen hat, von der Regelwirkung abzusehen, und davon ausgegangen ist, dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber dem milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB sowohl im Hinblick auf die Strafuntergrenze als auch hinsichtlich der Strafobergrenze eine Sperrwirkung entfalte.

Das hat der BGH nicht beanstandet. Nach seiner Auffasung entfaltet der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB umfassende Sperrwirkung gegenüber demjenigen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den umfangreich begründeten Beschluss des BGH. Die Entscheidung ist für BGHSt vorgesehen.

Strafe II: „Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung“, oder: Materielle und immaterielle Folgen „ausgeglichen“?

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Und dann als zweite Entscheidung heute das BGH, Urt. v. 04.01.2024 – 5 StR 540/23. Es geht auch noch einmal um die angemessene Strafe, und zwar in einem Fall, in dem das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der StA hatte Erfolg. Der BGh führt aus:

„2. Das Landgericht hat die festgestellte Tat als schweren sexuellen Missbrauch nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 21. Januar 2015, im Folgenden: aF) in Tateinheit mit Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet. Im Rahmen der Strafzumessung ist es von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht. Deshalb hat es die Strafe aus dem Strafrahmen des § 176a Abs. 4 Alt. 2 StGB aF zugemessen. Begründet hat die Jugendkammer dieses Vorgehen damit, dass der Angeklagte zwar mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestraft sei, er der tschechischen Polizei einen Hinweis auf den Aufenthalt der Nebenklägerin eröffnet und es keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass er über ihre genauen Lebensverhältnisse in Tschechien informiert gewesen sei. Außerdem habe wegen des in der Hauptverhandlung erzielten Täter-Opfer-Ausgleichs der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB vorgelegen; insgesamt sei deshalb die Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falles gerechtfertigt erschienen.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die vorgenannten Umstände erneut berücksichtigt und zusätzlich, dass die Tat schon länger zurückliege und der Angeklagte mit einer Handlung zwei Straftatbestände verwirklicht habe. Sie hat abschließend auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt und mit der Ende 2021 gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die er wegen nach der vorliegenden Tat begangenen Erwerbs und Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften verwirkt hatte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Zur gewährten Aussetzung der Bewährung hat sie lediglich ausgeführt, das Geständnis des Angeklagten, sein fortgeschrittenes Alter und seine gefestigte Stellung im Berufsleben rechtfertigten die Annahme einer positiven Legalprognose, so dass die Strafe nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

II.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte – der Teilfreispruch wird in der Revisionsbegründung nicht angegriffen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201) – Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts weist auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 Rn.12, 16) durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

1. Der Ausspruch über die wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung verhängte Strafe hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

Namentlich erweist sich die Begründung der Jugendkammer für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne von § 176a Abs. 4 Alt. 2 StGB aF und für ein Absehen von der Regelvermutung des § 177 Abs. 6 StGB unter mehreren Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.

a) Das Landgericht durfte den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46a StGB nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, denn die Annahme der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Nr. 1 dieser Vorschrift wird von den Urteilsgründen nicht getragen.

Dafür stritt zwar die „Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung“, in der die mittlerweile volljährige Nebenklägerin die ihr angebotene Zahlung „als ausgleichende Maßnahme“ akzeptierte. Der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB würde auch nicht grundsätzlich entgegenstehen, wenn die Nebenklägerin dem Angeklagten den Ausgleich dadurch leicht gemacht hätte, dass sie an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen gestellt und schnell versöhnungsbereit gewesen wäre, wofür – ohne dass dies ausdrücklich festgestellt worden ist – der Inhalt der Vereinbarung sprechen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 – 3 StR 41/01, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 3; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, 402). Diese Umstände enthoben die Strafkammer aber nicht der eigenverantwortlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB tatsächlich vorlagen. Denn für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs darf nicht allein auf die subjektive Bewertung von Opfer und Täter abgestellt werden. Vorrangig ist vielmehr zu prüfen, ob die konkret erbrachten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369, 370). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).

Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht von einer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB erfüllenden Leistung des Angeklagten ausgegangen werden. Die Zahlung von lediglich 500 Euro und die vereinbarte weitere Zahlung von 1.000 Euro in monatlichen Raten von nur 50 Euro über den Zeitraum von annähernd zwei Jahren stellen schon auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Tat im Ansatz keine angemessene Schmerzensgeldleistung dar. Mit Blick auf die festgestellten Einkommensverhältnisse (der ledige Angeklagte erzielt ein monatliches Einkommen von 2.400 Euro) kann die angebotene Ratenzahlung auch nicht als ernsthaftes Erstreben der Wiedergutmachung angesehen werden.

b) Hinzu kommt, dass – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – die Feststellungen zum Schuldgehalt der Tat lückenhaft sind:….“