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StGB II: Vergewaltigung, oder: Willensunfähigkeit

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2021 – 4 RVs 10/21 – zur Frage der Vergwaltigung – Stichwort: Willensunfähigkeit.

Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Nach den (zusammengefassten) Feststellungen des Landgerichts, welches von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 StGB ausgeht, beförderte der Angeklagte am 00.00.2017 kurz nach Mitternacht als Taxifahrer in dem von ihm geführten Taxi die damals 17-jährige, sexuell noch unerfahrene, bei ihren Eltern lebende und stark alkoholisierte Nebenklägerin von einer Feier nach Hause. Dort angekommen stellte die Nebenklägerin fest, dass sie ihre Handtasche mit dem ihr von den Eltern zur Verfügung gestellten Fahrgeld und den Haustürschlüsseln auf der Feier vergessen hatte. Der Angeklagte telefonierte sodann mit dem auf der Feier noch befindlichen Bruder der Nebenklägerin, welche zuvor die Verbindung auf ihrem Mobiltelefon hergestellt hatte. Dieser besprach mit dem Angeklagten, dass er bei den Eltern klingeln solle, um sein Geld zu bekommen. Die Nebenklägerin musste sich mehrfach übergeben. Angesichts ihres Zustandes (die Eltern hatten ihr den Genuss von „hartem“ Alkohol untersagt, den sie aber gleichwohl konsumiert hatte) wollte die Nebenklägerin nicht, dass die Eltern geweckt werden. Der Angeklagte klingelte nicht an deren Tür. Er erkannte den Zustand der Nebenklägerin, insbesondere, dass sie alkoholbedingt „motorisch sowie in ihrer Fähigkeit, einen klaren Willen zu bilden oder gar zu äußern, eingeschränkt war“ und machte sich diesen in der Folge zu nutze: Er verbrachte die Nebenklägerin auf die Rückbank seines Taxis, legte sich zu ihr, entblößte ihren Unterleib, drückte ihr linkes Bein so zur Seite, dass auf der inneren Oberschenkelseite zwei Hämatome entstanden, und führte mit der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch.“

Das AG hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat dann das LG verworfen.Das OLG hat auf die Revision hin aufgehoben.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

  2. Eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung des Willens i.S.v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist gegeben, wenn die Fähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern gegenüber Personen ohne eine Beeinträchtigung deutlich herabgesetzt – aber noch nicht aufgehoben – ist. Dies kann namentlich daran liegen, dass das Tatopfer zustandsbedingt die Situation nicht in ihrer Tragweite oder nicht schnell genug erfasst oder Wahrnehmungsstörungen hat. Es kann auch daran liegen, dass es wegen kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen etc. in der Willensbildung oder Willensäußerung eingeschränkt ist.

  3. Die tatrichterliche Wertung, dass der Täter einen Zustand des Opfers im Sinne v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgenutzt hat, setzt bzgl. des Vorliegens des Zustands eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände, auch solcher, die gegen das Vorliegen eines solchen Zustands sprechen können, voraus.

StGB III: Beihilfe zur Vergewaltigung, oder: Hilfeleistung bei Vorbereitungshandlungen

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – 5 StR 254/20. Entschieden hat der BGH über die Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg. Das hatte einen der Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Die Feststellungen tragen hinsichtlich des Angeklagten F. den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Danach ergriffen beide Angeklagte die ihnen körperlich deutlich unterlegene Zeugin S. und zogen sie zu einem Lüftungsschacht der U-Bahn. Der Angeklagte F. versetzte der Zeugin, die sich wehrte und „Nein, ich will das nicht!“ rief, Schläge gegen Bauch und Kopf, um so ihre Abwehrbereitschaft herabzusetzen und dem Angeklagten T. den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf des Geschehens hielt der Angeklagte F. die Beine der Zeugin – der er zuvor Hose und Slip ausgezogen hatte – fest, damit diese nicht treten und sich aus der Umklammerung herauswinden konnte. Als der Angeklagte F. erkannt hatte, dass der deutlich größere und kräftigere Angeklagte T. die Lage beherrschte, indem er sich auf die Zeugin lehnte und sie so auf dem Lüftungsschacht rücklings fixierte, entfernte er sich mit der sinngemäßen Bemerkung, dass T. die Zeugin töten könne, wenn er – T. – mit ihr fertig sei. T. vollzog unmittelbar darauf den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin.

Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, NStZ 2001, 364 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 . 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 mwN). Deshalb ist es vorliegend ohne Belang, dass sich der Angeklagte F. unmittelbar vor der Vergewaltigung der Zeugin S. durch den Angeklagten T. entfernte.“

Strafzumessung II: „das Eindringen erfolgte „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten, oder: Doppelverwertungsverbot

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Die zweite Strafzumessungsentscheidung kommt auch vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 4 StR 501/18. Die Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1. Der Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf und hält deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zwang die Angeklagte ihren zur Tatzeit 12 oder 13 Jahre alten Sohn mit Gewalt dazu, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Außerdem drückte sie einen seiner Finger in ihre Vagina, sodass dieser kurz eindrang. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 entnommen und sowohl bei der Verneinung eines Absehens von der Regelwirkung als auch bei der konkreten Strafbemessung der Angeklagten zur Last gelegt, dass das Eindringen „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten erfolgte (UA 28/29).

b) Damit hat das Landgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dabei sind die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände (hier die des Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aF) grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262 mwN). Danach war es der Strafkammer verwehrt, der Angeklagten nochmals anzulasten, dass sie eine Penetration ihrer Vagina mit dem Glied des Geschädigten erzwungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306).“

Mal wieder die unzulässige Revision der Nebenklägerin, oder: „Vergewaltigung“ statt „sexuelle Nötigung“

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Die zweite Entscheidung am heutigen Montag betrifft einen Dauerbrenner. Im BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 3 StR 587/17 – geht es nämlich mal wieder um die Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin und damit um § 400 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Hiergegen die auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Der BGH hat das Rechtsmittel – in Übereinstimmung mit dem GBA, dessen Stellungnahme er einrückt – als unzulässig angesehen:

„Mit ihrer Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. So liegt der Fall jedoch hier, denn die Nebenklägerin begehrt nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen – hinsichtlich der Mindeststrafe höheren – Strafzumessungsvorschrift, denn auch nach der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBI. I 2460 ff.) handelt es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB – nicht anders als bei § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF – um eine Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 129). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das hier in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung („Vergewaltigung“ statt „sexuelle Nötigung“) hat. Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a).“

Nicht ganz das Übliche bei der Problematik, aber auch ein wenig: Hatten wir schon.

Vergewaltigung: Wie kommt die DNA des Angeklagten auf das Top des „Opfers“?

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Das LG Aachen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) verurteilt. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und behauptet, die Geschädigte habe sich ausgezogen, aufs Bett gelegt und ihn zum Geschlechtsverkehr verführt. Der Vergewaltigungsvorwurf treffe nicht zu. Er habe sich mit dem Zeugen A. zerstritten und dieser habe die Geschädigte zu einer Racheaktion instrumentalisiert. Das LG hat die Einlassung des Angeklagten für widerlegt angesehen und ist den Zeugenaussagen der Geschädigten gefolgt. Besondere Beweisbedeutung komme – so das LG – der Tatsache zu, dass ihr Top eingerissen gewesen sei und Zellspuren mit dem DNA-Muster des Angeklagten aufgewiesen habe. Mit der Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe sich vor dem Geschlechtsverkehr entkleidet, sei dies nicht vereinbar. Obwohl der Angeklagte nach Erstattung des Sachverständigengutachtens zur Spurenauswertung durch Unterbrechung der Hauptverhandlung „drei Wochen Zeit hatte, um seine Verteidigung auf das Gutachten einzurichten, hat er dem Gericht keine Erklärung dafür, wie seine DNA auf das Top der Zeugin Aj. gelangt sein könne, aufgezeigt. Die Kammer vermag sich die DNA-Spur des Angeklagten auf dem Top der Zeugin deshalb nur dadurch zu erklären, dass, wie die Zeugin ausgesagt hat, der Angeklagte das Top der Zeugin angefasst hat, als er ihren Oberkörper mit der Hand auf das Bett drückte.“

Das sieht der 2. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 20.07.2016 – 2 StR 59/16 anders. Nach seiner Auffassung ist die Beweiswürdigung des LG lückenhaft:

„Es geht um einen Fall, in dem in der entscheidenden Frage, ob der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Nebenklägerin einvernehmlich erfolgte, wie es der Angeklagte behauptet, oder vom Angeklagten erzwungen wurde, wie es die Geschädigte darstellt, letztlich Aussage gegen Aussage steht. Zudem hat die Geschädigte nach Ansicht des Landgerichts teilweise falsche Angaben gemacht, welche sich allerdings auf Umstände zu ihrem ungesicherten Aufenthaltsstatus beziehen. In einem solchen Fall ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13). Seine Urteilsgründe müssen genau erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Hierbei sind das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu bewerten (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2008 – 2 StR 394/08). Dies hat die Strafkammer nicht ausreichend beachtet.

Die Annahme, die Antragung der Zellspur mit DNA vom Angeklagten sei nur dadurch erklärbar, dass sie beim Niederdrücken der zunächst bekleideten Geschädigten durch den Angeklagten an das Top gelangt sei, lässt eine konk-ret in Betracht kommende Alternative unberücksichtigt. Die Geschädigte präsentierte den Polizeibeamten unmittelbar nach deren Eintreffen Spermaspuren und hatte dadurch selbst Zellmaterial, das vom Angeklagten stammte, an der Hand. Nach ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung hatte sie das Top „zu diesem Zeitpunkt noch angehabt. Sie habe das Top noch während des polizeilichen Einsatzes ausgezogen und hingeworfen. Die Beamten hätten jedoch nur ihren Wickelrock und das Bettzeug mitgenommen.“ Daraus ergibt sich die nahe liegende Möglichkeit, dass die Geschädigte das Zellmaterial vom Angeklagten an dem Kleidungsstück angetragen hat. Mit dieser Alternative hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass dies nicht geschehen ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht.“