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VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.

StGB II: Voraussetzungen für eine „Bedrohung“, oder: Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens

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Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 3 StR 304/25.

Das LG hatte den Angeklagten im Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 30. April 2024 – 3 StR 90/23 mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Hiergegen die Revision des Angeklagten, die nur einen Teilerfolg hatte. Der BGH hat Urteil des LG im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte in Tötungsabsicht die Wohnung der Nebenklägerin auf. Nachdem er die Tür eingetreten hatte, trat er der im Badezimmer befindlichen Nebenklägerin entgegen, richtete frontal vor ihr stehend eine Schusswaffe auf sie und drückte ab. In seiner Erregung verzog er den Schuss, sodass das Projektil die Nebenklägerin verfehlte. Mit fortbestehendem Tötungswillen schlug der Angeklagte sodann mit der Waffe mehrfach auf den Kopf der Nebenklägerin ein, ließ jedoch nach einigen Schlägen, nicht ausschließbar aus autonomen Motiven, von ihr ab.

Das Landgericht hat die Tat rechtlich gewertet als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, strafbar gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 5, § 241 Abs. 2, § 52 StGB.

II.

1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.

Während die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlicher Überprüfung standhält, unterliegt der Schuldspruch in Bezug auf die angenommene tateinheitliche Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Soweit die Kammer hingegen eine tateinheitliche Begehung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB angenommen hat, indem der Angeklagte die geladene Schusswaffe bewusst auf die Nebenklägerin richtete (UA Bl. 79), begegnet diese Annahme durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 241 Absatz 2 StGB bedroht hat. Unerheblich ist daher auch, ob durch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten die grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängte Bedrohung wieder auflebt (UA Bl. 80).

aa) Eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 4). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden, sodass im Beginn der Verwirklichung eines Geschehens selbst – hier durch das Vorhalten der Schusswaffe und die gezielte Schussabgabe – nicht zugleich seine Ankündigung liegen kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 418/18, BeckRs 2018, 33703; Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 5; Schluckebier in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 241 StGB Rn. 37).

bb) Ein über die Begehung der versuchten Tötungshandlung hinausgehendes Verhalten, in welchem möglicherweise eine Drohungshandlung liegen könnte, belegen die Feststellungen nicht. Den Feststellungen lassen sich weder eine Äußerung des Angeklagten noch eine zeitlich länger andauernde Zäsur zwischen dem Vorhalt der Waffe und der Schussabgabe entnehmen, die eine über die bloße Tatbegehung hinausgehende Handlung belegen könnten. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte wortlos auf die Nebenklägerin zu und schoss – ebenfalls wortlos – auf die frontal vor ihm stehende Nebenklägerin (UA Bl. 14).“

Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des vorliegend fehlenden eigenständigen Unrechtsgehalts der Bedrohung an. Der Schuldspruch war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

2. Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der angenommenen Strafbarkeit nach § 241 Abs. 2 StGB auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.“

StPO I: Körperlicher Übergriff und Bedrohung —-> Und Vergewaltigung, oder: Strafklageverbrauch

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Heute: StPO-Tag. Und den beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 2 StR 458/20 – zum Strafklageverbrauch. Der BGH hat ein Urteil des LG Kassel aufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt:

„1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 unter Mitsichführen eines Messers vergewaltigt. Dies sei nach einem körperlichen Übergriff auf sie geschehen, bei dem sie misshandelt und mittels des Messers bedroht worden war, wobei sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte und es zu einem Gespräch der Eheleute über ihre gemeinsame Zukunft gekommen war.

Wegen des vorangegangenen körperlichen Übergriffs und der Bedrohung am 21. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht in Kassel den Angeklagten am 10. Januar 2019 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht nunmehr in seine Entscheidung einbezogen hat.

2. Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch das Urteil des Amtsgerichts Kassel Strafklageverbrauch eingetreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

Das amtsgerichtliche Urteil betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bestimmt sich dabei nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 352, 362 f.). Danach stehen der erste Übergriff des Angeklagten auf seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 und ihre sich mit einem gewissen zeitlichen Abstand anschließende Vergewaltigung im Verhältnis der prozessualen Tatidentität.

Der Angeklagte hatte seine Ehefrau am Morgen des 21. Juni 2018 an der Wohnungstür überrascht, sie in die Wohnung gedrängt und schmerzhaft am Arm festgehalten. Nachdem sich das Geschehen ins Wohnzimmer verlagert hatte, hatte er ein Messer hervorgezogen und es auf die Zeugin mit der Drohung gerichtet, sie umzubringen. Insbesondere diese vom Amtsgericht als Bedrohung ausgeurteilte Drohung und die im hiesigen Verfahren angeklagte und abgeurteilte Vergewaltigung im Schlafzimmer, zu der sich der Angeklagte im Anschluss an den erfolglos gebliebenen Versuch einer Versöhnung mit seiner Ehefrau und deren Ablehnung eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs entschlossen hatte, stehen in einem unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und personellen Zusammenhang. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass mit der zwischenzeitlichen Beruhigung der Situation ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den strafrechtlich relevanten Übergriffen des Angeklagten gegeben ist. Denn Bedrohung und Vergewaltigung sind innerlich dadurch miteinander verknüpft, dass die vorangegangene Bedrohung mit dem Messer auch bei der folgenden Vergewaltigung fortwirkte. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellte, entschied sich die Ehefrau des Angeklagten, „unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit dem Messer und dem Umstand, dass der Angeklagte das Küchenmesser in der Hosentasche bei sich hatte“, dem Ansinnen des Angeklagten (nach Geschlechtsverkehr) keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen. Insbesondere auch mit Blick darauf stellt sich das gesamte Verhalten des Angeklagten vom Eindringen in die Wohnung bis zur Vergewaltigung als ein in sich geschlossenes, zusammengehöriges Geschehen dar, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.“

Bedrohung, oder: „… in der Verwirklichung eines Geschehens liegt nicht zugleich seine Ankündigung“

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 418/18 – auch vom BGH. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Bedrohung verurteilt. Insoweit hatte seine Revision Erfolg. Der BGH beanstandet die vom LG getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend.

„1. Die Verurteilung wegen Bedrohung (II. Fall 3 der Urteilsgründe) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Zeugen B. über ein Betäubungsmittelgeschäft in Streit. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, die darin mündete, dass der Angeklagte ein Küchenmesser in die Hand nahm und damit zweimal in Richtung des Bauches des Zeugen stach, der dem Angriff jedoch durch Sprünge nach hinten ausweichen konnte. Danach ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab und steckte sein Messer ein. Die Strafkammer hat die Stiche als Androhung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gewertet, zu dem der Angeklagte „auch bereits unmittelbar angesetzt“ habe. Allerdings sei er hiervon strafbefreiend zurückgetreten (UA 25).

b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte den Zeugen im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB mit der Begehung eines Verbrechens bedroht hat.

aa) Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 mwN). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Ankündigung liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 4).

bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Strafkammer hat in den beiden Stichen, die nur aufgrund von Ausweichbewegungen des Zeugen folgenlos blieben, nicht lediglich Schreck- oder Warngesten, sondern einen Tötungsversuch und damit den Beginn des verbrecherischen Handelns gesehen. Dass diesen Angriffen eine Ankündigung vorausging, ergeben die Feststellungen nicht. Zwar kann auch in der Ausführung eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung mit einem (weiteren) Verbrechen liegen. Aber auch hierfür findet sich in den Feststellungen kein Beleg.“

Wenn ich solche Beanstandungen des BGH lese, frage ich mich immer: Warum macht eigentlich ein Tatgericht nicht während der Beratung und dann nach Abfassung der Urteilsgründe mal einen Check, ob man eigentlich zu allen erforderlichen Umständen, zu denen man Feststellungen treffen muss, auch Feststellungen getroffen und diese dargestellt hat. Wenn man das machen würde, würde es viele solcher Aufhebungen nicht geben (müssen).

Bitte nicht hupen, sonst: „Gegner“ greift zur Streitaxt

von openclipart.org

In der morgendlichen Lektüre der Tageszeitung ist die Überschrift zu einer Kurzmeldung: „Autofahrer greift zur Streitaxt“ sicherlich ein Eyecatcher. Denn das interessiert dann doch. Und was kann man lesen?

Da hat sich in Büren-Wewelsburg – liegt im Paderborner Land – ein Autofahrer über das Hupen eines anderen Autofahrers geärgert. Hintergrund für das Hupen war eine Vorfahrtsverletzung. Der „Vorfahrtsverletzter“ verfolgt den „Huper“, der mit seiner Familie in seinem Pkw saß, bis zu einer Pizzeria. Dort holt er ein Streit- bzw. Kampfaxt aus dem Kofferraum seines Pkw und bedroht die Familie. Die kann in die Pizzeria flüchten und schließt sich dort mit anderen in der Küche ein. Der „Vorfahrtsverletzer“ fährt dann weg.

Wie weit er gekommen ist, ergibt sich aus der Meldung (vgl. u.a. auch hier bei RP-online) nicht. Jedenfalls wird er demnächst sicherlich eine Fahrt zum AG antreten dürfen. Eine Anklage wegen Bedrohung u.a. dürfte drin sein.

Man fragt sich: Warum in aller Welt transportiert man eine Streit-/Kampfakt im Pkw?