Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 3 StR 304/25.
Das LG hatte den Angeklagten im Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 30. April 2024 – 3 StR 90/23 mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Hiergegen die Revision des Angeklagten, die nur einen Teilerfolg hatte. Der BGH hat Urteil des LG im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:
„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte in Tötungsabsicht die Wohnung der Nebenklägerin auf. Nachdem er die Tür eingetreten hatte, trat er der im Badezimmer befindlichen Nebenklägerin entgegen, richtete frontal vor ihr stehend eine Schusswaffe auf sie und drückte ab. In seiner Erregung verzog er den Schuss, sodass das Projektil die Nebenklägerin verfehlte. Mit fortbestehendem Tötungswillen schlug der Angeklagte sodann mit der Waffe mehrfach auf den Kopf der Nebenklägerin ein, ließ jedoch nach einigen Schlägen, nicht ausschließbar aus autonomen Motiven, von ihr ab.
Das Landgericht hat die Tat rechtlich gewertet als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, strafbar gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 5, § 241 Abs. 2, § 52 StGB.
II.
1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
Während die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlicher Überprüfung standhält, unterliegt der Schuldspruch in Bezug auf die angenommene tateinheitliche Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Soweit die Kammer hingegen eine tateinheitliche Begehung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB angenommen hat, indem der Angeklagte die geladene Schusswaffe bewusst auf die Nebenklägerin richtete (UA Bl. 79), begegnet diese Annahme durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 241 Absatz 2 StGB bedroht hat. Unerheblich ist daher auch, ob durch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten die grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängte Bedrohung wieder auflebt (UA Bl. 80).
aa) Eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 4). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden, sodass im Beginn der Verwirklichung eines Geschehens selbst – hier durch das Vorhalten der Schusswaffe und die gezielte Schussabgabe – nicht zugleich seine Ankündigung liegen kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 418/18, BeckRs 2018, 33703; Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 241 Rn. 5; Schluckebier in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 241 StGB Rn. 37).
bb) Ein über die Begehung der versuchten Tötungshandlung hinausgehendes Verhalten, in welchem möglicherweise eine Drohungshandlung liegen könnte, belegen die Feststellungen nicht. Den Feststellungen lassen sich weder eine Äußerung des Angeklagten noch eine zeitlich länger andauernde Zäsur zwischen dem Vorhalt der Waffe und der Schussabgabe entnehmen, die eine über die bloße Tatbegehung hinausgehende Handlung belegen könnten. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte wortlos auf die Nebenklägerin zu und schoss – ebenfalls wortlos – auf die frontal vor ihm stehende Nebenklägerin (UA Bl. 14).“
Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des vorliegend fehlenden eigenständigen Unrechtsgehalts der Bedrohung an. Der Schuldspruch war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
2. Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der angenommenen Strafbarkeit nach § 241 Abs. 2 StGB auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.“
