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Verkehrsrecht II: Überschreiten der HU-Frist und FoF, oder: Strafklageverbrauch bei Zusammentreffen?

entnommen wikimedia.org
Urheber Sven Teschke, Buedingen

Und im Mittagsposting dann etwas Verfahrensrechtliches aus dem Verkehrsrecht, und zwar mal wieder Strafklageverbrauch.

Das AG hat dem Angeklagten im Strafbefehl vom 25.05.2023 zur Last gelegt, am 11.12.2022 in der Mennonitenstraße mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war (Straftat gem. § 21 StVG.

Mit Urteil des AG vom 17.07.2023 ist der Angeklagte in einem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60,00 € wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung verurteilt worden (Ordnungswidrigkeit gem. § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO). Dieses Fahrzeug führte der Angeklagte bei der Fahrt am 11.12.2022. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug endete im Februar 2022; die Vorführung zur Hauptuntersuchung war im Dezember 2022 noch nicht erfolgt.

Das AG ist deshalb davon ausgegangen, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten sei, und hat wegen des angenommenen Verfahrenshindernisses das Verfahren mit Prozessurteil vom 30.08.2023 eingestellt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der StA, die beim OLG Zweibrücken Erfolg hatte. das hat mit dem OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.01.2024 – 1 ORs 1 SRs 16/23 – das Einstellungsurteil aufgehoben:

„2. Das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern steht der Verfolgung des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegen. Es ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Zwischen der vorliegenden Tat nach §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und der Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1 S. 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO besteht weder materiell-rechtliche Tateinheit, noch liegt eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) vor.

a) Ausgangspunkt der Bewertung ist die materiell-rechtliche Betrachtung. Zwar ist der prozessuale Tatbegriff im Verhältnis zum materiellen Recht selbstständig (BGH, Beschluss vom 15.03. 2012, 5 StR 288/11, NStZ 2012, 461 m.w.N.). Jedoch sind materiell-rechtlich selbstständige Taten in der Regel auch prozessual selbstständig (BGH Urteil vom 16.03.1989, 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154), falls nicht besondere Umstände die Annahme einer Tat i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO rechtfertigen (BGH Urteil vom 16.03.1989, 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151 und vom 29.09.1987, 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64). Letzteres wird angenommen, wenn die Handlungen innerlich so verknüpft sind, dass nur ihre gemeinsame Würdigung sinnvoll und möglich ist, eine getrennte Würdigung sowie Aburteilung in verschiedenen Verfahren mithin als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würden (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 24.11.2004, 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 m.w.N.).

b) Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es besteht weder Tateinheit, was grundsätzlich voraussetzen würde, dass mehrere Strafgesetze durch eine einzige Handlung verletzt werden und sich die objektiven Ausführungshandlungen der mehreren Tatbestände decken (MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 52 Rn. 10), noch besteht eine über einen punktuellen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang hinausgehende innere Verknüpfung zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat.

aa) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2014, 21 Ss OWi 208/14 (Z), juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.1982, 1 Ws (B) 223/82 OWiG, NStZ 1983, 224; OLG Stuttgart, Be-schluss vom 08.05.1979, 3 ARs 82/79, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1974, RReg 6 St 650/73 OWi, juris), die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 31 Rn. 25). Die Ordnungswidrigkeit hat somit im März 2022 begonnen und dauerte nach dem Urteil des Bußgeldrichters vom 17.07.2023 mehr als 8 Monate an, wobei sich aus dem Urteil nicht ergibt, wann das Fahrzeug konkret vorgeführt und die Dauerordnungswidrigkeit beendet wurde.

Bei der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG handelt es sich zwar auch um eine Dauerstraftat für die Dauer der von vornherein geplanten Fahrt (BeckOK StVR/Bollacher StVG § 21 Rn. 71 f.), diese ist allerdings ein Begehungsdelikt.

bb) Ob eine echte Unterlassungstat mit einer gleichzeitig verwirklichten Begehungstat überhaupt in Tateinheit stehen kann, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, aber teilweise für möglich gehalten, wenn gerade die Begehung der einen Tat der Erfüllung des dem Unterlassungstatbestand zugrundeliegenden Handlungsgebots entgegensteht, also ein innerer Bedingungszusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 15.07.1986, 4 StR 301/86, NJW 1987, 199; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan, StGB, 13. Auflage, § 52 StGB, Rn. 13).

Die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen der vorliegend zu betrachtenden beiden Delikte decken sich nicht einmal teilweise. Bei der Ordnungswidrigkeit hatte der Angeklagte in seiner Funktion als Halter eines Kraftfahrzeuges ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen, während der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem gesondert gefassten Tatentschluss und einem entsprechenden Willensbetätigungsakt im Dezember 2022 beruht.

Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht, gibt es ebenfalls nicht. Das bußgeldbewehrte Unterlassen des Angeklagten, das Kfz mit dem Kennzeichen zur Hauptuntersuchung vorzuführen, liegt auch dann vor, wenn er nicht als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt. Die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes ist von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr unabhängig und knüpft alleine an die Haltereigenschaft des Angeklagten an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpft dagegen gerade an die Fahrereigenschaft des Angeklagten an, ohne dass der Angeklagte Halter sein muss. Die Taten stehen zueinander ohne erkennbare Beziehung oder einen Bedingungszusammenhang.“

OWi I: Zwei zeitlich nahe beieinander liegende Taten, oder: Wenn ein „Raser“ (?) Glück hat

Und heute dann OWi, und zwar zweimal OLG und einmal AG.

Ich beginne mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.01.2024 – 2 ORbs 23 Ss 769/23. Das OLG hat sich mit der Frage des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) auseinandersetzt in einem Fall, in dem dem Betroffenen zwei zeitlich nahe beieinander liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt worden sind.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen am 27.10.2022 um 21.34 Uhr auf der B 27 zwischen Ludwigsburg und Kornwestheim verurteilt. Dort war die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt, der Betroffene hatte die Kontrollstelle mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h passiert. Das AG hat zudem festgestellt, dass gegen den Betroffenen bereits am 9.12.2022 – rechtskräftig seit 29.12.2022 – eine Geldbuße von 180 € festgesetzt worden, weil er ebenfalls am 27.10.2022 um 21:34 Uhr innerhalb Ludwigsburgs auf der Stuttgarter Straße in Fahrtrichtung Stuttgart auf Höhe des Ortsschilds die dort zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Das vorliegende Verfahren ist – unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils – durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 354 Abs. 1, 206 a StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der Verfolgung der dem Betroffenen, in diesprrj.V9rfghrqn zur, Last gelegten Tat ein Verfahrenshindernis entgegensteht.

1. Der aus dem Fahreignungsregister ersichtliche – rechtskräftige Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigsburg vom 9. Dezember 2022 entfaltet nach dem Grundsatz aus Art. 103 Abs. 3 GG eine Sperrwirkung, welche die Verfolgung des dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tatvorwurfes ausschließt. Die den Gegenstand des vorliegenden Bußgeldverfahrens bildende Tat ist im verfahrensrechtlichen Sinn identisch mit der Tat, die mit Bußgeldbescheid des Stadt Ludwigsburg vom 9. Dezember 2022 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt worden ist und wegen der gegen den Betroffenen – rechtskräftig – eine Geldbuße von 180 € festgesetzt worden ist. Die – unzulässigerweise – in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten Verkehrsverstöße stellen sich verfahrensrechtlich als eine Tat L S. des § 264 StPO dar.

Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f.). Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl. BayObLGSt 2001, 134 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 – 5 Ss OWI 297/09 -; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 264 Rdnr. 2 f.). Dabei können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i. S. des § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. OLG Hamm a. a. 0.; BayObLGSt 2001, 134 f.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-Goßner a. a. O.).

Allerdings stellen sich nicht alle Vorgänge, die sich auf einer Fahrt ereignen, als einheitlicher Lebenssachverhalt dar. In der Rechtsprechung der Obergerichte ist anerkannt – von Ausnahmen abgesehen -, dass verschiedene auf einer Fahrt begangene Ordnungswidrigkeiten nicht schon dadurch zu einer prozessualen Tat zusammengefasst werden, dass sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. Vielmehr ist mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 67, 129, VRS 71, 375, VRS 75, 360; BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln, NZV 1994, 292; OLG Hamm, DAR 1974, 22).

Die maßgebliche Beurteilung, ob ein bestimmter Verkehrsvorgang abgeschlossen ist, ist Tatfrage. Entscheidend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Erst unter Bewertung dieser Umstände ist im Einzelfall einzuschätzen, ob nach der „natürlichen Auffassung des Lebens“ mehrere Verstößen demselben Verkehrsvorgang zuzuordnen sind und damit eine einheitliche Tat im verfahrens-rechtlichen Sinne vorliegt.

Maßgeblich sind für die Beurteilung insbesondere der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Verkehrsverstößen und die zugrunde liegende Pflichtenlage in Bezug auf den konkreten Verkehrsverstoß. Wichtiges Kriterium für die Verneinung oder Bejahung eines einheitlichen Tatgeschehens ist auch die Frage, ob beide Verkehrsverstöße in subjektiver Hinsicht auf der gleichen Willensrichtung des Betroffenen beruhen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2011, NZV 2012. 196 f. m.w.N.).

Legt man diese Maßstäbe bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde, ergibt sich Folgendes:

Beide Vorgänge sind zeitlich aufs Engste verknüpft. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Betroffene am 27. Oktober 2022 um 21:34 Uhr das Ortsschild am Ausgang der Stadt Ludwigsburg in Fahrtrichtung Kornwestheim passierte und in der selben Minute, also – da die Tatzeiten nur nach Minuten und nicht auch nach Sekunden festgestellt worden sind – maximal 59 Sekunden später, in gleicher Fahrtrichtung die Messstelle nach der Abfahrt Autokino.

Beide Vorgänge sind demselben Verkehrsvorgang zuzuordnen, nämlich dem (pflichtwidrig stark beschleunigten) Geradeausfahren zwischen den Messstellen. Eine Änderung dieses beschleunigten Geradeausfahrens ist nicht ersichtlich. Lediglich die äußere Situation, nämlich die geltende Geschwindigkeitsregelung, änderte sich. Die beiden Verkehrsverstöße sind auch in subjektiver Hinsicht eng miteinander verbunden, denn beide Geschwindigkeitsverstöße beruhen bei Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeiten und der zurückgelegten Wegstrecke ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, den Verkehrsvorgang des Geradeausfahrens möglichst schnell abzuschließen. Dass der Betroffene in Umsetzung dieses Willens ohne weitere Fahrmanöver ab dem ersten Geschwindigkeitsverstoß weiter beschleunigt hat, drängt sich auf.

Der von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten zwischenzeitlichen (rechtlichen) Veränderung der Verkehrssituation kommt in diesem Fall angesichts des äußerst engen zeitlichen und auch räumlich relativ engen Zusammenhangs und des verbindenden subjektiven Elementes keine durchgreifende Bedeutung zu.“

Geht man davon aus, dass dem Betroffenen auch bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung um „nur“ 30 km/h ebenfalls Vorsatz vorzuwerfen ist, wovon beim Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist, dann dürfte die Entscheidung zutreffend sein. Der Betroffene, offenbar ein „Raser“, kommt dann mit einem blauen Auge davon, das das AG wegen der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.500 EUR festgesetzt und eine Fahrverbot von drei Monaten verhängt hat. Schwieriger könnte es werden, und das hätte ich als OLG vom AG aufklären lassen, wenn man dem Betroffenen beim ersten Vorwurf nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt hat. Denn dann stellt sich die Frage, ob in dem weiteren „(pflichtwidrig stark beschleunigten) Geradeausfahren zwischen den Messstellen“ zwischen den Messtellen wegen der nun vorsätzlichen Begehungsweise nicht eine neue Tat liegt, die gesondert geahndet werden kan.

StPO III: Bestechung der Polizei nach Verkehrs-Owi, oder: Einheitliche Tat ==> Strafklageverbrauch

 

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.03.2023 – 1 ORs 28 Ss 120/23, lso schon etwas älter, aber jetzt gerade erst erhalten.

Es geht um einen etwas kuriosen Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich einer Bestechung schuldig gemacht. Er soll am 29.06.2021 gegen 21:20 Uhr als Führer eines Pkws auf der Steiermärker Straße in Stuttgart-Feuerbach ein Mobiltelefon benutzt haben. Die ihn dabei beobachtenden Polizeibeamten sollen ihn nach kurzer Hinterherfahrt durch den dortigen ca. ein Kilometer langen Tunnel an der Kreuzung Pforzheimer Straße angehalten und ihn mit dem Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit konfrontiert haben. Im Laufe der Anzeigenaufnahme habe der Angeklagte den beiden Polizeibeamten sodann angeboten, ihnen bei Gelegenheit als Kfz-Sachverständiger „mit ihren privaten Pkw weiterhelfen zu können“, wenn sie denn statt eines punktbewehrten Handyverstoßes einen nicht punktbewehrten Gurtverstoß aufnehmen würden.

Der Angeklagte ist mit Urteil des AG Stuttgart vom 21.02.2022 nach mündlicher Verhandlung zur Sache wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 01.03.2022 rechtskräftig.

Der Angeklagte ist wegen des Vorfalls (außerdem) durch das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hatte den Angeklagten durch Urteil vom 28.03.2022 wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden. Die Berufungen der StA und des Angeklagten hat das LG verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt  dann beim OLG wegen eines Verfahrenshindernisses zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens:

„2. Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2022 Strafklageverbrauch eingetreten ist. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Nach § 84 Abs. 2 OWiG schließt die gerichtliche Entscheidung über die Tat deren erneute Verfolgung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als Ordnungswidrigkeit wie auch als Straftat aus. Der Begriff der Tat ist dabei im verfahrensrechtlichen Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 264 StPO zu bestimmen (KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 81 Rn. 6); auf die materiell-rechtliche Einordnung als Tateinheit nach § 52 StGB oder Tatmehrheit nach § 53 StGB kommt es nicht an. Eine Tat in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH, Beschluss vom 19. November – 2 StR 358/20 -, BeckRs 2020, 42039; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 250/18 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21 -, juris).

b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist hier davon auszugehen, dass die durch Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 21. Februar 2022 geahndete Ordnungswidrigkeit dieselbe Tat im prozessualen Sinne wie die in der angegriffenen Entscheidung betrifft. Der motivische Anlass der Bestechung liegt in dem Hinterherfahren, Anhalten und der Eröffnung des Verdachts der Begehung einer punktbewehrten Verkehrsordnungswidrigkeit begründet. Die Bestechungshandlung bildet als direkte und spontane Reaktion auf die befürchteten Folgen mit der Ordnungswidrigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang. Die Bestechung wurde gerade nicht bei Gelegenheit begangen, sondern war unmittelbar durch die vorangegangene Ordnungswidrigkeit veranlasst. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann nur in Zusammenhang mit dem Vorgeschehen und der Anzeigenaufnahmesituation gewürdigt werden. Zwischen dem Handyverstoß und der Bestechung besteht damit eine unlösbare innere Verknüpfung, die über den bloßen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Annahme einer prozessualen Tat. Es ist auch ohne Bedeutung, dass materiell-rechtlich die Ordnungswidrigkeit bereits beendet war, als die Straftat begangen wurde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 250/18 juris). Auch der Umstand, dass mindestens zehn Minuten zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Bestechungshandlung lagen, lässt weder einen engen zeitlichen Zusammenhang noch den ausschlaggebenden Motivzusammenhang entfallen. Gleiches gilt für die zurückgelegte Wegstrecke bis zum Ort des Anhaltens, zumal nicht festgestellt werden konnte, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte möglicherweise auch erst kurz vor dem Anhalten – das Mobiltelefon zur Seite legte. c) Nachdem mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2022 über die Tat des Angeklagten als Ordnungswidrigkeit rechtskräftig entschieden worden ist, kann sie wegen der in § 84 Abs. 2 OWiG normierten Sperrwirkung folglich nicht mehr als Straftat verfolgt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat von dem ihm eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, nicht davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Maßgebend dafür ist, dass das Verfahrenshindernis bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 394/21 -, juris Rn. 21).“

StPO I: Zunächst Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO, oder: Kein Strafklageverbrauch

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Und heute dann dreimal StPO, allerdings nichts vom BGH, sondern dreimal vom OLG.

Als erstes greife ich eine Entscheidung auf, über die ich schon dreimal wegen der vom OLG entschiedenen materiellen Fragen berichtet habe, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2022 – 4 RVs 2/22 (Auto I: Viermonatiges StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Auch noch nach Zeitablauf von zwei Jahren? und: StGB II: (Kurze) Behinderung von Hilfsleistenden, oder: Bei schweren Verletzungen genügt bereits eine Minute und Strafzumessung III: Doppelverwertungsverbotsverstoß, oder: Aber noch milder geht es kaum). Heute dann noch einmal, und zwar wegen einer vom OLG ebenfalls angesprochenen verfahrensrechtlichen Frage.

Nach dem Sachverhalt des OLG-Beschlusses war das Verfahren zunächst von der StA mit Zustimmung des AG gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, nach neuen Erkenntnissen aber wiederaufgenommen worden. Dann hatte das AG den Angeklagten verurteilt. Der machte nun mit seiner Revision u.a. Strafklageverbraich geltend. Er hatte damit keinen Erfolg:

„1. Es kann dahinstehen, ob mit der Revision die Verfahrensrüge formgerecht erhoben worden ist. Denn die Frage des Strafklageverbrauchs hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1966, 114).

Vorliegend ist die Frage, ob Strafklageverbrauch durch die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO eingetreten ist, der Revision jedoch entzogen, nachdem das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster stattgegeben hat. Denn der Revision unterliegen keine gerichtlichen Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt wurden oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, § 336 Satz 2 StPO. Das Landgericht Münster hat auf die gegen die teilweise Nichteröffnung des Verfahrens gerichtete sofortige Beschwerde einen Strafklageverbrauch durch Verfahrenseinstellung verneint und das Verfahren auch insoweit vor dem Amtsgericht eröffnet. Gemäß § 210 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte kein Beschwerderecht gegen einen Eröffnungsbeschluss. Der Staatsanwaltschaft steht die sofortige Beschwerde nur gegen die Ablehnung der Eröffnung zu. Mit dem Eröffnungsbeschluss entscheidet das Gericht darüber, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt und Prozesshindernisse – wie der Strafklageverbrauch – nicht vorliegen. Da der stattgebende Eröffnungsbeschluss gem. § 210 StPO unanfechtbar ist und zudem auch das Landgericht die Frage des Strafklageverbrauchs ausdrücklich beschieden hat, ist sie der Revisionsüberprüfung nicht mehr zugänglich.

Der Senat folgt überdies der Ansicht des Landgerichts, dass ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingetreten ist. Denn die Zustimmung des Amtsgerichts zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern lediglich eine Prozesserklärung (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 1983, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 153 Rn. 11; Löwe/Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl., § 153 Rn. 46; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 153 Rn. 19). Durch die Zustimmung des Gerichts soll lediglich die von Seiten der Staatsanwaltschaft befürwortete Ausnahme vom Legalitätsprinzip mitgetragen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Ohnehin werden solche Einstellungen erfahrungsgemäß in einem frühen Verfahrensstadium getroffen, in dem der Sachverhalt oftmals noch nicht abschließend aufgeklärt ist. Die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO vermag auch keinen Vertrauensschutz bei dem Angeklagten hervorzurufen, welcher eine Wiederaufnahme ausschließt. Anders als in den Fällen des § 153 Abs. 2 StPO erfolgt die Einstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO in einem Verfahrensstadium, in dem die Ermittlungen gerade noch nicht abgeschlossen sind. Die Anregung erfolgt nicht durch das Gericht und eine wechselseitige Kontrolle ist mangels eines abschließend ermittelten Sachverhalts nicht möglich. Die Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ist daher nicht – wie es die Revision vorträgt – mit einer solchen gem. § 153 Abs. 2 StPO vergleichbar, so dass auch der von der Revision gezogene Vergleich mit der Entscheidung BGH NJW 2004, 375 fehlgeht.

Verkehrsrecht III: Erst Trunkenheitsfahrt, dann tätlicher Angriff auf Polizei, oder: Strafklageverbrauch

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Und als dritte und letzte Entscheidung stelle ich dann den OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21 – vor. Er behandelt auch noch einmal die Problematik des Strafklageverbrauchs. Aber in einer m.E. nicht so häufigen Konstellation, nämlich (vorangegangene) Trunkenheitsfahrt und tätlicher Angriff des betrunkenen Kraftfahrers auf die kontrollierenden Polizeibeamten.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte ist vom AG wegen der Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt am 28.03.2020 gegen 19.33 Uhr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt worden. Die Berufung wurde vom LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 07.07. 2020 zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt wurde und die Fahrerlaubnissperre auf noch drei Monate festgesetzt wurde. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.03.2020 gegen 19.50 Uhr wurden Sie nach einer Fahndung wegen der Anzeige einer mit der Benennung des Kennzeichens Ihres Fahrzeugs und Ihrer Personenbeschreibung angezeigten Trunkenheitsfahrt durch die uniformierten Streifenbeamten PHM A und POM´in B auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße in Schwäbisch Gmünd abgestellten Fahrzeugs angetroffen. Nach der Durchführung eines Atemalkoholtests zeigten Sie sich gegenüber den mit den weiteren polizeilichen Maßnahmen befassten Polizeibeamten aggressiv. Als PHM A Ihnen erklärte, Sie aufgrund des Verdachts der Trunkenheitsfahrt zur Durchführung einer Blutentnahme in das Stauferklinikum Mutlangen verbringen zu müssen, schlugen Sie die Fahrertür mit Wucht zu und fluchten herum. Bei dem Versuch von PHM A, Sie vor der Mitnahme am Fahrzeug stehend zu durchsuchen – während POM´in B und der weiter hinzugekommene Streifenbeamte POK C Sie an den Armen festhielten – rissen Sie sich los und weigerten sich, die Durchsuchung zuzulassen. Daraufhin wandten die Polizeibeamten unmittelbaren Zwang an und versuchten, Ihre Arme auf dem Rücken zu schließen. Hiergegen sperrten Sie sich und traten die hinter Ihnen stehende POM´in B bewusst und gewollt gegen das linke Schienbein. Hierdurch erlitt die Polizeibeamtin – wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen – Schmerzen.

Zur Tatzeit standen Sie unter dem Einfluss zuvor genossenen Alkohols, ohne jedoch hierdurch in Ihrer Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu sein. Ein bei Ihnen zum 19.58 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“

Der Strafbefehl wurde am 30.07.2020 rechtskräftig. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte Erfolg. Das OLG hat wegen Strafklageverbrauch eingestellt:

1. Das Geschehen am 28. März 2020 in der B. Straße in Schwäbisch Gmünd zwischen 19.33 Uhr und 19.50 Uhr mit der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt und dem unmittelbar nachfolgenden tätlichen Angriff ist eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO.

……

b) Vorliegend stehen die vorgeworfene Trunkenheitsfahrt und der nachfolgende Widerstand mit tätlichem Angriff zwar materiell-rechtlich in Realkonkurrenz im Sinne von § 53 StGB zueinander, sie stellen jedoch prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO dar, da ihr jeweiliger Unrechts- und Schuldgehalt innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Verfolgung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen würde.

Zunächst ist der überaus enge – nahezu koinzidente – örtliche und zeitliche Zusammenhang unverkennbar. Es sind lediglich 17 Minuten zwischen der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt um 19.33 Uhr und dem Widerstand mit tätlichem Angriff um 19.50 Uhr vergangen. Auch ist zu sehen, dass beide Taten an demselben Tatort begangen wurden. Sowohl die vorgeworfene, 200 bis 300 Meter lange Trunkenheitsfahrt als auch der Widerstand sind innerhalb dieser 17 Minuten in der B. Straße in Schwäbisch Gmünd zu verorten. Anders verhielt es sich etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen „Schmuggelfall“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris): Der zeitliche Abstand ist dort zwar nahezu identisch (15 Minuten), aber die Vortat des Zigarettenschmuggels wurde in einem erheblichen räumlichen Abstand von 10 km zur Widerstandshandlung begangen.

Hinzu kommt vorliegend ein auffallend enger situativer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem tätlichen Angriff. Anders als im Schmuggelfall, in welchem die Sachverhaltsschilderung im Steuerstrafverfahren mit dem Abstellen der Zigaretten im Kofferraum endet und der Schmuggel mit Beginn der Autofahrt bereits mindestens vollendet, wenn nicht gar beendet war, ist vorliegend der tätliche Angriff durch die Trunkenheitsfahrt bedingt. Dies fällt bereits in der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 auf. Bei der Beschreibung der Widerstandshandlungen werden dort zugleich Tatbestandsmerkmale der Trunkenheitsfahrt festgestellt; so zum Beispiel wörtlich: „angezeigte(n) Trunkenheitsfahrt“, des Weiteren Eckdaten wie: „Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ und schließlich die Antreffsituation: „auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße (pp.) abgestellten Fahrzeugs angetroffen“.

Darüber hinaus ergibt sich die notwendige innere Verknüpfung der Straftaten unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen. Der betrunkene Angeklagte wurde vorliegend noch im Auto sitzend von der Polizei angetroffen, er hatte den Autoschlüssel bei sich, der Motor seines Wagens war noch warm, das Auto nahm am sogenannten ruhenden Verkehr teil, es stand auf der öffentlichen Straße und war jederzeit abfahrbereit. Auch der Angeklagte selbst war in Fahrbereitschaft und hätte jederzeit die Trunkenheitsfahrt unmittelbar fortsetzen können und sei es nur, um sein Auto von der Straße auf sein Grundstück zu fahren. In dieser Situation wurde der Angeklagte von der Polizei angetroffen und es kam zu der Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff, die aus den wegen der Trunkenheitsfahrt vorzunehmenden polizeilichen Maßnahmen wie der Feststellung der Atemalkoholkonzentration resultierte. Auch im weiteren Verlauf waren die polizeilichen Maßnahmen zur Trunkenheitsfahrt „Verbringung in ein Krankenhaus zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration“ mit dem tätlichen Angriff „Tritt gegen das Schienbein der Polizeibeamtin B“ innerlich verwoben und verknüpft. Eine getrennte Verfolgung käme einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich.

Schließlich ist zu sehen, wie es überhaupt zu dem Geschehen am Abend des 28. März 2020 gekommen ist. Die Polizei lief nicht zufällig dem Angeklagten über den Weg, umgekehrt fuhr dieser auch nicht zufällig in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei. Vielmehr wurde die Polizei aufgrund einer angezeigten Trunkenheitsfahrt unter Benennung der Personalien des Angeklagten und dessen Kfz-Kennzeichens auf diesen aufmerksam. Sie fahndete folglich gezielt nach diesem, um die Anzeige wegen der Trunkenheitsfahrt aufzunehmen und gegebenenfalls weitere präventiv und repressiv erforderliche polizeiliche Maßnahmen zu treffen. Dies zeigt, wie stark die Handlungen und Ereignisse auch unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Beurteilung am 28. März 2020 innerlich verknüpft sind……“