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Termin III: „.. nimm doch einen anderen Verteidiger“, oder: Auch im OWi-Verfahren Anwalt des Vertrauens

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Und dann als dritte Entscheidung noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 11.11.2022 – 26 Qs 230/22 (523 Js 644/22). Der stammt zwar aus dem Bußgeldverfahren, die Fragen der Terminierung bzw. der Terminsverlegung spielen aber auch da eine große Rolle.

Hier hatte die Amtsrichterin eine Terminsverlegung (mal wieder) mit der Begründung abgelehnt, der Betroffene könne ja einen anderen Verteidiger wählen. Das LG ist dem nicht gefolgt:

„Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Auch in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig das Recht, sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen. Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines von Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren (BayObLG, BeckRS 2020, 35554; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233; OLG Köln, BeckRS 2005, 13580; BayObLG, BeckRS 2001, 8950). Die Terminierung ist zwar Sache der Vorsitzenden. Die Vorsitzende ist aber gehalten, über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BayObLG, BeckRS 2020, 35554; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 2 Ss OWi 209/11). In die Abwägung einzustellen sind insbesondere die Bedeutung der Sache, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und damit zusammenhängend die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung.

Gemessen an diesen Anforderungen leidet die Entscheidung hier an einem Ermessensfehler. Denn das Amtsgericht hat sich bei Ablehnung der Terminsverlegung maßgeblich darauf gestützt, dass der Termin bereits mehrfach verlegt worden sei und der Betroffene einen anderen Verteidiger wählen könne. Vorliegend ist der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Punkt im Fahreignungsregister belegt worden, was keine ganz unerhebliche Sanktion darstellt. Zudem droht dem Betroffenen hierdurch der (erneute) Verlust der Fahrerlaubnis, da er bereits mehrfach einschlägig vorbelastet ist. In dieser Lage kann dem Betroffenen nicht verwehrt werden, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens, der ihn bereits seit längerer Zeit vertritt, vertreten zu lassen. Auch ist keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar, da der Verteidiger ausdrücklich eine telefonische Terminsabsprache angeboten hat, das Amtsgericht diese Möglichkeit jedoch nicht in Betracht gezogen hat. Eine Verjährung droht — auch vor dem Hintergrund einer nicht näher dargelegten „angespannten Terminslage“ des Amtsgerichts – ebenfalls noch nicht, da eine absolute Verjährung erst im Februar 2024 eintreten kann.

Da die Vorsitzende somit von dem ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessen keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, waren der angefochtene Beschluss und der Hauptverhandlungstermin vom 01.12.2022 aufzuheben. Da vorliegend aufgrund der Terminskollision des Wahlverteidigers nur eine Aufhebung bzw. Verlegung des Termins vom 01.12.2022 in Betracht kommt, kann die Kammer als Beschwerdegericht diese Entscheidung auch selbst treffen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.).“

beA I: Elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Technische Infrastruktur, Professor, StA

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In meinem Blogordner hat sich einiges zum Bea bzw. zum elektronischen Dokument angesammelt, und zwar zu allen Verfahrensarten. Die Entscheidungen werde ich heute vorstellen. Ich beginne mit den Entscheidungen zum Straf-/Bußgeldverfahren. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze ein. Den Rest dann bitte selbst lesen:

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 328/22 – mit dem der BGH einem Angeklagaten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, nachdem die Revisionseinlegungsfrist versäumt worden ist. Dazu der BGH:

    1. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen.
    2. Eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs stellt regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar.
    3. Einem Angeklagten kann aber Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Anwalt technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) an das Gericht zu übermitteln.

Als zweite Entscheidung in der Zusammenstellung dann der KG, Beschl. v. 22.06.2022 – 3 Ws (B) 123/22, der sich mit der „personellen Reichweite“ der neuen Formvorschriften befasst:

    1. Folge der Nichteinhaltung der besonderen Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
    2. Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
    3. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert.

Und als dritte Entscheidung dann der LG Gera, Beschl. v. 06.10.2022 – 7 T 234/22 – zur Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung einer Geldstrafe, und zwar:

    1. Erhebt die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen wurde, einen Auftrag zur Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Formmangels nicht auszuführen, muss die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 569 Abs. 1 S. 1, §§ 793, 130d ZPO).
    2. Die weniger formstrenge Norm des § 32b StPO entfaltet im Rahmen der hier anzuwendenden Zivilprozessordnung keine Sperrwirkung.
    3. Für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde in dieser Sache ist die Zivilkammer des Landgerichts zuständig (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 81 T 1/06).

 

Pflichti I: 5 x Beiordnungsgründe, oder: Betreuung, OWi, Ausländer, Gesamtstrafe, Beweisverwertungsverbot

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Heute dann ein Pflichtverteidigungstag. Ich könnte auch schreiben. Heute ist der Tag des LG Kiel :-). Grund: Ein Kollege aus Kiel hat neulich „die Ecken sauber gemacht“ und mir einige Entscheidungen geschickt, die ich dann dann heute vorstelle. Zum Teil sind sie etwas älter, aber ich bringe sie dennoch.

Ich beginne mit insgesamt fünf Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen (§§ 140 ff. StPO). Ich stelle aber – schon aus Platzgründen nur die Leitsätze vor. Den Rest muss man dann bitte selst lesen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Entscheidungen:

Steht der Angeklagte unter umfassender Betreuung, insbesondere auch in Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten, begründet dies erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte selbst verteidigen kann.

    1. Von einer schwierigen Rechtslage ist auszugehen, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.
    2. Etwaige ausländerrechtliche Folgen im Falle einer Verurteilung sind nicht geeignet, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu rechtfertigen.
    3. Dass die Verteidigungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse eingeschränkt ist, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Beiordnung eines Verteidigers zu rechtfertigen.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn eine Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht, wobei es in einem Fall möglicher Gesamtstrafenbildung auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe und nicht auf die Straferwartung hinsichtlich der Einzelstrafe aus einem in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Verfahren ankommt.

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller ggf. zu erwartenden Rechtsfolgen zu ermitteln. Somit kommt es für die Beurteilung der Gesamtwirkung der Strafe lediglich darauf an, ob im hiesigen Verfahren mit einer (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung zu rechnen ist.

Kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des Betroffenen im (Bußgeld) Verfahren Einfluss bei der Entscheidung über mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen haben könnte, ist eine Pflichtverteidigerbeiordnung gerechtfertigt.

Notwendige Auslagen nicht zu Lasten der Landeskasse, oder: Willkürlich, wenn keine Begründung

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Und als zweite Entscheidung etwas zur Auslagenentscheidung im Bußgeldverfahren, und zwar der VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.04.2022 – VerfGH 130/20. Das AG Berlin-Tiergarten hatte ein Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Es hat dabei zwar die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Die Entscheidung wurde nicht begründet. Der VerfGH Berlin hat auf die Verfassungsbeschwerde aufgehoben:

„Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 21; vom 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10 – juris Rn. 29).

Dieser materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 22).

Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss vom 11. März 2020 hinsichtlich der angegriffenen Auslagenentscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB. Der Beschluss enthält – ungeachtet der vom Beschwerdeführer rechtlich und tatsächlich in Abrede gestellten Verdachtslage einer Ordnungswidrigkeit – keinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Auslagenentscheidung und auch keinerlei Erwägungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht sich insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Anders als in Fällen, in denen eine Begründung vorhanden ist und auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden kann, kann Willkür im Falle des Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, wenn eine andere Entscheidung – hier gerichtet auf die Erstattung notwendiger Auslagen als dem gesetzlichen Regelfall – nahegelegen hätte und eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 33; vom 25. Februar 1993 – 2 BvR 251/93 – juris Rn. 4; vgl. zur Frage der Berufungszulassung Beschluss vom 12. März 2008 – 2 BvR 378/05 – juris Rn. 33).

Wird das gerichtliche Verfahren gegen einen Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, fallen seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Ausnahmen hiervon sind in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 467 Abs. 3 StPO oder nach § 109a Abs. 2 OWiG geregelt für den Fall, dass der Betroffene Auslagen durch schuldhafte Säumnis, eine unwahre Selbstanzeige oder eine wahrheitswidrige Selbstbelastung verursacht hat oder die Einstellung allein auf einem Verfahrenshindernis beruhte – was vorliegend jeweils erkennbar nicht gegeben war. Zwar kann ein Gericht im Falle einer in seinem Ermessen liegenden Verfahrenseinstellung gemäß § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen enthält jedoch keinerlei Erwägungen, weshalb hier von dem gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abgewichen wurde. Es fehlt schon der Hinweis, auf welcher Rechtsgrundlage die Auslagenentscheidung getroffen wurde. Auch das Anhörungsschreiben vom 26./27. Februar 2020 und der Rügebeschluss vom 29. Juni 2020 enthalten insoweit keinerlei Begründung. Damit ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot festzustellen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Amtsgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Ob der Beschwerdeführer durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt worden ist, bedarf daneben keiner Entscheidung.“

 

OWi III: Nochmals Bindung an den Entbindungsantrag, oder: Nachträgliche Ergänzung des (Protokoll)Urteils

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Und im letzten Posting dann noch zwei Entscheidungen zu Verfahrensfragen. Nichts wesentliche Neues, aber man kann mal wieder daran erinnern.

Ich stelle zunächst den OLG Naumburg, Beschl. v. 02.05.2022 – 1 Ws 97/22 – noch einmal zum Entbindungsantrag und zur Verwerfung des Einspruchs (§§ 73, 74 OWiG) vor, und zwar mit folgendem Leitsatz:

Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht „weiter“ zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 30.05.2022 – 202 ObOWi 718/22 – mit folgendem Leitsatz:

Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist grundsätzlich nicht zulässig – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig.

Auch nichts Neues, Und auch die Formulierung: „Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat auf die (unausgeführte) Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.“ ist nicht neu, m.E. aber unschön. Wieso: „zwingt“?