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Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers, oder: Wirkung auch zu Lasten des Versicherungsnehmers

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Im zweiten Posting geht es im AG Passau, Urt. v. 20.02.2026 – 15 C 1242/25 – um eine Unfallschadenregulierung.

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, an dem der Kläger und der Beklagte zu 1) beteiligt waren.

Zur Schadenfeststellung an seinem BMW beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen, der die Reparaturkosten veranschlagte. Diese und die Sachverständigenkosten nebst Unkostenpauschale verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2, der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

In der entgegengesetzten Richtung hat der Beklagte zu 1) die hinter dem Kläger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Versicherer ging zunächst von einer hälftigen Schadenteilung aus. Am 15.05.2025 erklärte der Versicherer des Klägers nach erneuter Prüfung des Sachverhalts aber dann das Anerkenntnis der Alleinhaftung dem Grunde nach. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Mit Schreiben vom 20.06.2025 lehnte die Beklagte zu 2) dann jegliche Regulierung des klägerischen Schadens ab.

Der Kläger verfolgt mit Klage seine Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiter. Die Erklärung der Versicherung gegenüber dem Beklagtenvertreter/Beklagten zu 1) habe keine Auswirkungen auf den Kläger, weil es in diesem Verhältnis nicht um die Abwehr von Ansprüchen gegangen sei.

Das hat das AG anders gesehen und die Klage abgewiesen:

„1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG, 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu, weil den Kläger nach dem für und gegen ihn wirkenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis seines Versicherers die Alleinverantwortung am Unfall trifft.

……

c) Die Haftung des Beklagten zu 1) (und damit der Beklagten zu 2]) bestimmt sich nach § 17 II, I StVG danach, inwieweit der Schaden überwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist, weil am streitgegenständlichen Unfall zwei Halter beteiligt waren. Die Alleinverantwortung am Unfall trifft den Kläger.

aa) Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1) anfangs von einer jeweils hälftigen Unfallverursachung ausging, erkannte er mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage B1) nach erneuter Prüfung die Haftung dem Grunde nach zu 100% an. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorischen Schuldanerkenntnis Haftpflichtversicherers des Klägers.

(1) Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Antrag sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 530). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegen-über geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig aus-scheidet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382).

(2) Ob im Einzelfall ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Um-ständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, VuR 2008, 300). Bei der Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haft-pflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Aner-kenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2019, 571).

(3) Nach diesem Maßstab liegt in der Erklärung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15.05.2025 ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer „anerkannte“ ausdrücklich die Alleinhaftung dem Grunde nach. Vorher bestand über die Haftungsquoten Streit, weil der Haftpflichtversicherer von jeweils hälftigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen war und auf dieser Grundlage zunächst reguliert hatte.

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts kam er zu dem Ergebnis der Alleinhaftung des Klägers (und mit ihm des Haftpflichtversicherers) und stellte dies gegenüber dem Beklagten zu 1) eindeutig klar (Anlage B1). In der Folge wurden Nachzahlungen an den Beklagten zu 1) veranlasst, was die Ernsthaftigkeit des Anerkenntnisses unterstreicht.

bb) Das vom Haftpflichtversicherer erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (vgl. Nr. 5.1, 2 AHB [Anlage B2]) auch zulasten des Klägers (vgl. BGH r+s 2007, 16; NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, 571). Die Vorschrift lautet:

„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

(1) Diese Bestimmung beinhaltet eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht. Will der Versicherer von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar zu verstehen geben (vgl. BGH, VersR 1989, 138; r+s 2007, 16). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist (so auch in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1] [vgl. Anlage B1]); dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 109).

(2)  Die genannte Regelung ist als Teil allgemeiner Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse die Be-stimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkungen der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in Nr. 5.2 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der An-sprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungs-nehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. BGH r +s 2007, 16; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).

(3) Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1958, 564). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht nur eingeschränkt (etwa in Höhe seiner Deckungspflicht) Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

Da dies im Schreiben vom 15.05.2025 nicht der Fall war, hat der Haftpflichtversicherer des Klägers von der ihm zustehenden Regulierungsvollmacht umfassend Gebrauch gemacht und – mit Wirkung für und gegen den Kläger – die Alleinhaftung am Unfall dem Grunde nach anerkannt.

cc) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Kläger mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH NJW 2008, 3122; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2019, Az. 1 U 25/18). Sämtliche vom Kläger erhobenen Ein-wände gegen seine und für die Haftung der Beklagten sind von diesem Ausschluss umfasst.380,26 bewertet.“

StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau

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Und dann habe ich hier noch eine „kleine“ Entscheidung des AG Passau, der aber eine „große“ des BVerfG quasi vorausgegangen ist. Das BVerfG hatte nämlich im BVerfG, Beschl. v. 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21– den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 909/21 – wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebotes aufgehoben (vgl. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?).

In der Sache hatte es dann aber auch, da wohl unterschiedliche Wohnanschriften eine Rolle spielten, einen weiteren Beschluss des AG Passau gegeben, nämlich den AG Passau, Beschl. v. 16.04.2021 – Gs 910/21. Insoweit hatte der Betroffene dann (noch) einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gemäß § 98 Abs. 2 StPO gestellt. Den hat das AG Passau dann im AG Passau, Beschl. v. 19.9.2023 – Gs 1172/23 – beschieden; der Beschluss ist schon älter, mir aber leider erst vor kurzem übersandt worden. Das AG führt – zu dem Wirrwarr – aus:

„Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (BI. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (BI. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs.2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunkt die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung nicht durchsucht worden war.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 (BI. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.

Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift pp. gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.

Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens pp. durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift pp. eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen pp. Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.

Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in pp. eröffnet und ausgehändigt wurde.

Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen -Gs 910/21) auszulegen.

In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.

Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.

Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.“

Ich hoffe, dass ich nichts durcheinander gebracht habe. Und wer gedacht, dass die Geschichte damit zu Ende ist, der hat sich geirrt. Ich komme heute Nachmittag noch einmal auf diese Verfahren zurück.

StPO III: „Unstimmigkeiten“ bei der Verkehrskontrolle, oder: Rechtswidrige Identitätsfeststellung u.a.

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Und dann habe ich noch den AG Passau, Beschl. v. 26.06.2025 – Gs 62/25 – zur Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung und der Sicherstellung eines Handys.

Gegen den Beschuldigten hatte es Ermittlungen wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gegeben. Ausgangspunkt war eine Verkehrskontrolle wegen des Verdachts der vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons. Anlässlich der Kontrolle kam es zu Unstimmigkeiten. Der Beschuldigte kündigte dabei an, mit seinem Handy Aufzeichnungen vom Kontrollverlauf zu machen, was er auch umsetzte. In Folge wurde das Handy durch die kontrollierenden Polizeibeamten sichergestellt. Der Beschuldigte und sein Fahrzeug wurden unter Angabe des Zwecks der Identitätsfeststellung durchsucht. Damit zeigte sich der Beschuldigte nicht einverstanden und es kam zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf wurde der Beschuldigte gefesselt und anschließend zu einer polizeilichen Dienststelle. verbracht. Von dort wurde er dann wieder entlassen. Das Mobiltelefon wurde ihm wieder ausgehändigt.

Der Beschuldigte hat Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahmen und der Sicherstellung seines Mobiltelefons beantragt. Der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte beim AG Erfolg.

„Der Antrag ist zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse war hier zu bejahen.

Rechtliche Grundlage der o.g. polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind die Vor-schriften der §§ 163b, 163c StPO i.V.m. § 46 OWiG. Diese stellen als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 163b Rn. 14, beck-online). Damit dürfen sich entsprechende Maßnahmen letztlich nur gegen solche Personen richten, die der betr. Behörde nicht bereits bekannt sind (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 163b Rn. 2, beck-online).

Ausweislich der vorliegenden Videoauswertung der Handyaufzeichnung vom pp. (Bl.21/23 der beigezogenen Akten Gz. pp.) und der Angaben des Zeugen pp. vorliegend davon auszugehen, dass die kontrollierenden Beamten die Identität des Beschuldigten bereits vor Durchführung der polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung kannten. Damit waren aber die Durchsuchungen der Person und des Fahrzeugs sowie das Verbringen des Antragstellers in den Polizeigewahrsam bereits unverhältnismäßig und zu diesem Zweck nicht mehr gerechtfertigt.

Auch die erfolgte Sicherstellung des Handys war rechtswidrig, und zwar bereits deshalb, weil es an der erforderlichen Ankündigung des unmittelbaren Zwangs fehlte. Auch dies ergibt sich aus der Videoaufzeichnung und der Aussage des Zeugen pp.“

OWi III: Entgegen dem BayObLG Einsicht in Messreihe, oder: Ende der Karriere :-)

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Und dann zum Schluss noch ein AG-Beschluss zum Dauerbrennerthema „Akteneinsicht im Bußgeldverfahren“. Ich stelle den Beschluss vor, weil er sich vom Mainstream der OLG-Rechtsprechung wohltuend absetzt und das in Bayern (!!).

Der Verteidiger des Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, hat Akteneinsicht beantragt, die nur teilweise gewährt worden ist. Gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt worden

Das AG Passau hat im AG Passau, Beschl. v. 13.02.2024 – 4 OWi 749/23 – das bayerische Polizeiverwaltungsamt „angewiesen, dem Verteidiger die mit Antragsschriftssatz vom 16.12.2023 angeforderten Unterlagen in Form des ersten und des letzten Bildes der gesamten Messereihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen im Rahmen einer erneuten Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.“

Begründung:

„Dieser Antrag erweist sich als zulässig und begründet.

Grundsätzlich steht einem Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht zu gemäß § 46 I OWiG in Verbindung mit § 147 StPO.

Dieses umfasst regelmäßig lediglich die in der Akte des Bußgeldverfahrens enthaltenen Unterlagen. Das Akteneinsichtsrecht begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes.

Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch im vorliegenden Verfahren aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die im Beschlusstenor genannten Unterlagen sind zur Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Messung durch einen Sachverständigen spätestens diesem in der Praxis regelmäßig vorzulegen.

Entgegen der Rechtsansicht des BayObLG verwenden Sachverständige diese Bilder der Messreihe zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung regelmäßig und ziehen aus diesen Rückschlüsse auf die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Messung, welche sich beispielsweise durch eine im Rahmen des Vergleichs der Messbilder festzustellende Veränderung der Bildeinstellung ergeben kann.“

„Entgegen der Rechtsansicht des BayObLG“ = Ende der Karriere 🙂 .

Rücknahme der Anklage und vorgerichtliche Verfahrensgebühr, oder: Rückgrat

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Heute am Gebührenfreitag dann zunächst eine Entscheidung des AG Passau. Zwar nur ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der AG Passau, Beschl. v. 13.08.2019 – 5 Ds 25 Js 1540/17 jug. – ist aber insofern interessant, weil der Rechtspflger „Rückgrat gezeigt“ und trotz der Einwände des Bezirksrevisors die vom Kollegen beantragten Gebühren festgesetzt hat.

Der Kollege Wamser aus Passau, der mir den Beschluss geschicht hat, teilt zum Sachverhalt – der ergibt sich nicht so umfassend aus dem Beschluss – mit:

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum Jugendrichter wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, der Kollege wurde nach Zustellung der Anklage mandatiert, die Akteneinsicht bestätigte die Version des Mandanten, dass er eigentlich der Zeuge war und nicht der Täter. Das wurde im Zwischenverfahren so mitgeteilt, dann passierte erst einmal nichts mehr. Eine spätere erneute Akteneinsicht ergab, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage nach Beratung durch das Gericht zurückgenommen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, worüber niemand eine Mitteilung erhielt.

Der Kollege hat dann Antrag gemäß § 467a Abs. 1 StPO, sodann Kostenfestsetzungsantrag mit den jeweiligen Mittelgebühren gestellt. Im Kostenfestsettzungsverfahren wurde dann vom Bezirksrevisor u.a. eingewandt, dass die geltend gemachte Nr. 4104 VV RVG überhaupt nicht angefallen wäre, weil unmittelbar nach Rücknahme der Anklage eingestellt wurde. Der Rechtspfleger hat diese nun, was zutreffend ist, festgesetzt:

Auch die infrage gestellte Gebühr Nr. 4104 VV RVG, mit ihr folglich auch die Aufwandspauschale Nr. 7002 VV RVG, ist entstanden.

Zwar wurde die Anklage zurückgenommen und das Ermittlungsverfahren damit auch eingestellt, sodass in der Zeit zwischen Rücknahme und Einstellung keine Tätigkeit des Verteidigers entwickelt werden konnte, die das Entstehen der Gebühr auslösen würde, aber auch Tätigkeiten nach der Einstellung sind dazu geeignet, die betreffende Gebühr entstehen zu lassen, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 7 zu Nr. 4104 VV RVG. Hier war das mit der Vornahme einer Akteneinsicht und der dann folgenden Beantragung einer entsprechenden Kostengrundentscheidung jedenfalls gegeben.“