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Dauerbehandlung mit Medical-Cannabis-Mittel, oder: Fahreignung

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Und als zweite Entscheidung des Tages das VG Koblenz, Urt. v. 19.05.2022 – 4 K 66/22.KO –, das zu dem VG Koblenz, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO – passt, den ich vorhin vorgestellt habe. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Fahreignung. Dieses mal spielt aber eine eine Dauerbehandlung mir Medical-Cannabis eine Rolle:

„Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.

a) Der Cannabiskonsum des Beigeladenen führt zur Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er konsumiert – was auch von ihm nicht bestritten wird – regelmäßig Cannabis. Dies begründet einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV.

b) Die auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln abstellende Regelung in Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Fahreignung des Beigeladenen trotz der Einnahme von „Medizinal-Cannabis“ gegeben ist. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei einer Dauerbehandlung mit einem solchen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris, Rn. 19, m.w.N.; Beschluss der Kammer von 2. September 2021 – 4 L 784/21.KO –, n.v., BA S. 4).

Beim Beigeladenen kann nicht angenommen werden, dass er Cannabis zuverlässig ausschließlich nach ärztlicher Verordnung einnimmt. Dagegen spricht, dass er sowohl im Rahmen des im Jahr 2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens als auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitgeteilt hat, er konsumiere – wenn auch nur in Ausnahmefällen zur Überbrückung von Lieferungsverzögerungen – Haschisch, welches er von Dritten erwerbe. Bei der Einnahme anderer, illegal beschaffter Cannabinoide ist eine Kontrolle über die Menge des Konsums, deren Wirkstoffgehalt und somit die Sicherstellung einer gleichbleibenden Dosierung nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2016 – 3 K 3375/15 –, juris, Rn. 31; OVG BW, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N.). Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor den Folgen des Verhaltens suchtbedingt Fahruntüchtiger kann es nicht hingenommen werden, wenn die Vorgaben für eine medizinische Behandlung mit Cannabis nicht eingehalten und eigenständig abgewandelt werden.

Ferner konsumiert der Beigeladene selbst das medizinisch verordnete Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung. So hat er bei seiner Befragung durch die Strafermittlungsbehörden ausgesagt, er konsumiere täglich 0,5 g Cannabis. Ärztlich verordnet wurde ihm jedoch nur eine 20 % geringere tägliche Dosis von 0,4 g. Damit liegt eine beträchtliche Abweichung von der ärztlich verordneten Tagesdosis vor. Sofern der Widerspruchsbescheid von einer ärztlich verordneten Dosierung von 0,5 g ausgeht, entspricht diese Annahme nicht der Verordnung im Rezept vom 21. Oktober 2020. Ohne Bedeutung ist, dass die ärztlich verordnete Tagesdosis nach der Aussage des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht worden ist. Nachweise hierfür hat er im Übrigen nicht vorgelegt.

c) An dieser Bewertung ändert auch der Einwand des Beigeladenen nichts, er überbrücke mit dem Konsum von Haschisch lediglich Lieferengpässe. An diesem Vortrag sind schon deshalb Zweifel angebracht, weil bei der Hausdurchsuchung in der Küche des Beigeladenen 3,43 g medizinisches Cannabis, auf seinem Esszimmertisch jedoch über 10 g Haschisch aufgefunden wurde. Es ist nicht plausibel, warum der Beigeladenen im Besitz einer derart großen Menge Haschisch gewesen ist, obwohl das ärztlich verordnete Cannabis in einer Menge vorhanden war, die mehr als acht Tagesdosen entsprach. Überdies hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, weitere Mengen an „Medizinal-Cannabis“, die von den Ermittlungsbehörden bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden worden seien, in einer Tiefkühltruhe verstaut zu haben.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man vom Konsum des Haschischs lediglich zur Überbrückung von Lieferengpässen ausgehen wollte. Es bliebe dabei, dass dieser Konsum nach den bereits dargelegten Erwägungen nicht von der ärztlichen Verordnung gedeckt und damit nicht medizinisch indiziert ist. Die Gefahren, die von einem ärztlich nicht geprüften „Konsum“ ausgehen, sind den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zuzumuten.

Rechtlich ohne Bedeutung ist der Einwand des Beigeladenen, er trenne zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Denn auf eine solche Trennung kommt es beim regelmäßigen Konsum von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV – im Gegensatz zum gelegentlichen Konsum (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) – nicht an.“

Dauerbehandlung mit Amphetamin-Arzneimittel, oder: Fahreignung

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Author Orlan

Und dann zum Wochenschluss der Kessel Buntes. Heute hier zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, und zwar der VG Koblenz, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO. Das VG nimmt Stellung zur Frage der Fahreignung in den Fällen einer Dauerbehandlung mit einem Arzneimittel, das als Wirkstoff Amphetamin enthält.

Das VG meint:

„Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.

Damit ist nach der Anlage 4 FeV die Fahreignung jedenfalls dann zu verneinen, wenn im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel eingenommen werden, die als Wirkstoff Amphetamin enthalten und – wie hier – drogentypische Ausfallerscheinungen beim Fahrerlaubnisinhaber festgestellt werden.

b) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV scheidet eine Fahreignung des Antragstellers aus. Er hat Amphetamin, eine im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III (zu § 1 Abs. 1)) genannte – harte – Droge konsumiert. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin in A. vom 22. Februar 2022. Danach wurde durch die Untersuchung der bei dem Antragsteller am 20. Januar 2022 entnommenen Blutprobe die Aufnahme von Amphetamin belegt. Schon der einmalige Konsum dieser Droge genügt für den Eignungsausschluss unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. April 2014 – 10 S 404/14 –, juris, Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 10 B 11303/21.OVG –, n.v., BA S. 2 f.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Das Wort „Einnahme“ erfasst auch ein erstes bzw. einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels. Ferner spricht die in Nr. 9 Anlage 4 FeV verwendete Systematik dafür, von einem einmaligen Konsum harter Drogen auf eine mangelnde Fahreignung zu schließen. Der Verordnungsgeber differenziert dort nach der Art der Drogen (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Cannabis, andere psychoaktiv wirkende Stoffe) und dem Konsumverhalten (Einnahme, regelmäßig, gelegentlich, Abhängigkeit). Demnach genügt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Amphetamin zum Ausschluss der Fahreignung (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 10 B 11303/21.OVG –, n.v., BA S. 2 m.w.N.; und 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris, Rn. 4), sofern keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

c) Die auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln abstellende Regelung in Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Fahreignung des Antragstellers trotz der Einnahme des amphetaminhaltigen Arzneimittels „Elvanse“ gegeben ist. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. für „Medizinal-Cannabis“ BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris, Rn. 19, m.w.N.; Beschluss der Kammer von 2. September 2021 – 4 L 784/21.KO –, n.v., BA S. 4).

Bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln sind diese Voraussetzungen noch enger zu fassen. Der Gesetzgeber geht – wie bereits dargelegt – bei der Einnahme „harter“ Drogen davon aus, dass wegen der Gefahr des Kontrollverlustes eine Fahreignung unabhängig davon auszuschließen ist, ob unter dem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde. Dass gerade Amphetamin im vorbezeichneten Sinne gefährlich ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. bei der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 10667/05.OVG durchgeführten Beweisaufnahme (Beschluss vom 4. Oktober 2005, juris, Rn. 3). Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Gutachter vom Institut für Rechtsmedizin der C.-Universität A. hat im Einzelnen erläutert, dass Amphetamin eine erheblich stimulierende Wirkung habe. Es vermittele subjektiv den Eindruck besonderer Leistungs- und hoher Konzentrationsfähigkeit. Dieses subjektive Leistungsempfinden weiche aber erheblich von der objektiven Leistungsfähigkeit ab. Die Antriebssteigerung führe zudem zu einem ichbezogenen Denken, aufgrund dessen eigene Wünsche unabhängig von den Gegebenheiten der Umgebung durchgesetzt würden. Die gesteigerte Wachheit und der stimulierte Antrieb führten zu einer Inanspruchnahme von Leistungsreserven, die später nicht mehr zur Verfügung stünden. Dem schließe sich ein plötzlicher Leistungsabfall an, der nicht absehbar sei, so dass sich der Konsument auf ihn nicht einstellen könne.

Stellt eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten nicht sicher, dass beim Patienten Ausfallerscheinungen in der genannten Art und Weise ausgeschlossen werden, führt dies aufgrund der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Solche Ausfallerscheinungen lagen beim Antragsteller vor. Er hat ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion D. im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes am 20. Januar 2022 drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt. Die Polizeibeamten konnten gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupille feststellen. Der Antragsteller habe gezittert und sei unruhig gewesen. Damit lagen beim Antragsteller offensichtlich auf den Wirkstoff Amphetamin zurückzuführende drogentypische Beeinträchtigungen vor. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis gehalten hat – bereits dies würde nach den dargelegten Grundsätzen die Annahme von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ausschließen – oder die Verordnung nicht sicherstellt, dass die Einnahme des amphetaminhaltigen Medikaments zu Ausfallerscheinungen führt, welche die Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr durch den Antragsteller begründen.

Darüber hinaus spricht nach Aktenlage vieles dafür, dass der Antragsteller in dem dargelegten Zustand, also trotz der festgestellten Ausfallerscheinungen, einen Pkw geführt hat. Nach dem Polizeibericht trug er den Schlüssel für den Pkw, mit dem der Antragsteller und seine Begleitperson von der Polizei angetroffen worden waren, bei sich.

Zudem entspricht nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die vom Antragsteller im Eilverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung den genannten Anforderungen nicht. Dieser ist schon nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erkrankung das Medikament „Elvanse“ verschrieben wird, sodass eine Indikation der Einnahme nicht dargelegt ist. Zudem fehlt es an Angaben dazu, wann das Medikament verschrieben worden ist und für welchen Zeitraum.