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Auflagen bei der Fahrerlaubnis, oder: Grund: Messie-Syndrom

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2020 – 9 K 4395/18. Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung: Messie-Syndrom.

Folgender Sachverhalt:

Die am pp. geborene Klägerin ist in der Vergangenheit mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Am 07.05.2017 stellten Polizeibeamte fest, dass das Fahrzeug der Klägerin mit Unrat gefüllt war und stark nach Müll roch. Am 08.05.2017 fiel die Klägerin durch eine auffällige Fahrweise auf, indem sie mehrfach beinahe in den Gegenverkehr fuhr. Bei der anschließenden Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Innenraum des Fahrzeuges mit Ausnahme des Fahrersitzes bis fast unter das Dach mit Abfall gefüllt war. Am 26.06.2017 stellte die Polizei nochmals fest, dass das Fahrzeug ein ähnliches Bild bot. Am 11.07.2017 lud die Klägerin Müll in ihren PKW ein. Dabei hielt die Polizei fest, dass die Handbremse sowie die Bremspedale mit Müll bedeckt waren. Am 16.09.2017 wurde festgestellt, dass die Klägerin in unsicherer Fahrweise auffallend langsam in „Schlangenlinien“ teilweise in den Gegenverkehr fuhr, anlasslos blinkte und zunächst auf das „Stop“ der Polizei nicht reagierte. Bei der Kontrolle wurde Verwesungs- und Müllgeruch aus dem Fahrzeug wahrgenommen; das Fahrzeug war, einschließlich der Gangschaltung, bis unter das Dach mit Kleidung, Abfall und Essensresten beladen und war von Maden und Fliegen befallen. Da sich die Klägerin uneinsichtig zeigte, untersagte die Polizei ihr die Weiterfahrt und fuhr sie nach Hause. Auch dort bot sich ein verwahrlostes Bild und fanden sich hunderte Flaschen, Becher, Brote und Zeitungen. Schließlich fiel die Klägerin am 12.04.2018 dadurch auf, dass ihr das Einparken in eine ausreichende Parklücke minutenlang rückwärts missling, weil ihr Fahrzeug im kompletten Beifahrer- und Rücksitzbereich sowie im Bereich der Gangschaltung und teilweise im Bereich der Pedale mit Müll gefüllt war.“

Es ist dann ein Fahreignungsgutachtens zur Beurteilung der Fahreignung angeordnet worden. Das kam zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, ein sog. Messi-Syndrom, vor. Das hat dann letztlich zu Auflagen gegenüber der Klägerin geführt. Gegen die wird geklagt. Ohne Erfolg:

„4. Die Auflage erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landratsamt pp. rechtmäßigerweise angeordnet, in regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass eine sozialpsychiatrische Aufarbeitung des sog. Messi-Syndroms erfolgt. Diese Anordnung erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, um von einer Kompensation der nur bedingten Fahreignung der Klägerin auszugehen.

Eine systematische und fachgerechte Behandlung des sog. Messi-Syndroms einschließlich entsprechender Kontrollen des Behandlungsverlaufs ist geeignet, die sich als fahrsicherheitsrelevant erweisenden Symptome der Erkrankung zu mildern oder zu beseitigen. Bei krankheitsbedingten Einschränkungen kommen grundsätzlich Auflagen gemäß Anlage 4 Spalten 4 und 5 in Betracht. Zwar liegt – wie unter 2. dargelegt – keine Krankheit bzw. kein Mangel im Sinne dieser Anlage vor, was der Annahme einer nur bedingten Fahreignung jedoch nicht entgegensteht. Anlage 4 verdeutlicht unter Ziffer 7 vielmehr, dass im Falle einer nur bedingten Eignung wegen psychischer (geistiger) Störungen insbesondere Nachuntersuchungen und regelmäßige Kontrollen als Auflagen anzuordnen sind, um eine Fahreignung zu gewährleisten.

Die Anordnungen erweisen sich auch als erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Kompensation der bedingten Fahreignung ist nicht ersichtlich; insbesondere eine Selbstkontrolle der Klägerin erweist sich angesichts der fehlenden Einsicht in das Vorliegen einer Erkrankung sowie in die Notwendigkeit der Behandlung als weniger geeignet. Zudem ist eine Behandlung und Kontrolle über einen längeren Zeitraum (von zwei Jahren) erforderlich, um einen sicheren und langfristigen Behandlungserfolg sicher zu gewährleisten. Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich, soweit eine Aufarbeitung der Erkrankung hinsichtlich des Wohnhauses angeordnet wurde. Denn insbesondere die fehlende Einsicht der Klägerin in ihre Erkrankung und deren Fahrerlaubnisrelevanz verdeutlichen die Notwendigkeit einer grundlegenden Aufarbeitung der Problematik in allen betroffenen Lebensbereichen. Eine auf das Fahrzeug der Klägerin beschränkte Behandlung dürfte sich deshalb als weniger geeignet erweisen, die nur bedingte Fahreignung der Klägerin zu kompensieren.

Schließlich sind die verfügten Auflagen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin, den angeordneten Auflagen nicht nachkommen zu müssen. Denn ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Behördenakte zeigt das sog. Messi-Syndrom bei der Klägerin erhebliche Auswirkungen. Das Fahrzeug der Klägerin ist fast bist unter das Dach befüllt mit Gegenständen, insbesondere Abfall. Ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs ist unter diesen Umständen kaum bis überhaupt nicht möglich. Die von einem solchen Fahrzeug ausgehenden Gefahren sind erheblich. Abgesehen von der sehr eingeschränkten Sicht aus dem Fahrzeug, besteht eine große Gefahr, dass Gegenstände unter die Pedale rutschen und dadurch insbesondere ein (schnelles) Abbremsen deutlich erschweren. Demgegenüber ist das Interesse der Klägerin, von einer zweijährigen sozialpsychologischen Behandlung verschont zu bleiben, deutlich geringer einzustufen.“

Erstmalige „Cannabisfahrt“ – weg ist die Fahrerlaubnis in Schleswig-Holstein, oder: Harsche/harte Töne

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Harsche/harte Töne kommen aus Schleswig-Holstein vom dortigen OVG. Das hat im OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18 – noch einmal zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach erstmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Stellung genommen. Das ist ja eine Frage, die Rechtsprechung und Literatur immer wieder beschäftigt.

Grundlage war etwa folgender Sachverhalt. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.  Der Antragsteller ist gelegentlicher Konsument von Cannabis. Gegen ihn wurde wegen einer Fahrt unter THC-Einfluss (1,5 nl/ml THC im Blutserum) ein Bußgeld mit Fahrverbot verhängt. Es handelte sich um die erste derartige Ahndung des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller daraufhin – nach Anhörung – die Fahrerlaubnis aller Klassen mit der Begründung, der gemessene THC-Wert belege, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Dagegen dann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Ergebnis: Weder beim VG noch beim OVG Erfolg.

Kurzfassung der Beschlussbegründung:

Nach Ansicht des OVG führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Ab einem Wert von 1,0 ng/ml könne es zu einer Gefahrerhöhung kommen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 der maßgebliche Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml heraufgesetzt werden solle.

Es entspreche – so das OVG – gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen sei, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439). Beim Antragsteller sei damit von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen.

Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedruckt in: BA 2015, 322 f.), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, biete keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 MB 36/16). Es entspreche nämlich weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Die Empfehlungen der Grenzwertkommission seien insoweit nicht bindend.

Auch der Ansicht des VGH München, wonach bei einer erstmaligen Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter THC-Einfluss nicht ohne weiteres eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, sondern vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen seien (vgl. VGH München, Urt. v. 24.4.2017 – 11 BV 17.33 -) verweigert das OVG Schleswig-Holstein die Gefolgschaft.

Fazit: Uns im hohen Norden ist es völlig egal, was die Grenzwertkommission meint. Und die Empfehlungen des 56. VGT interessieren uns auch nicht.

Wer in Schleswig-Holstein kifft, ist also im Zweifel den Führerschein los. Da lobe ich mir doch die Bayern (hört, hört…). Die verlangen zumindest weitere Aufklärung, ebvor das scharfe Schwert der Entziehung zuschlägt.

Weitere Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Welche Sachkunde hat eine Strafkammer?

entnommen wikimedia.org Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

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Ich hatte neulich über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016 – 3 Ws 591/16 – berichtet (vgl. hier: Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren, gibts das? Ja, das gibt es…). In dem Posting hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass dem OLG wohl die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages durch die Berufungskammer nicht gefallen hat und deshalb die Aufhebung des Berufungsurteils zu erwarten war. So ist es denn auch gekommen. Das OLG Karlsruhe hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.09.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – aufgehoben und zurückverwiesen.

Das OLG sieht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Verteidigers, der sich auf den nicht mehr bestehenden Eignungsmangel des Angeklagten bezog, als rechtsfehlerhaft an.  Das OLG attestiert dem LG zwar, dass es ausführlich und umfangreich dargelegt habe, dass und warum es die vom Angeklagten ausweislich der SV-Bestätigungen durchgeführten nahezu 180 Therapiestunden für nicht ausreichend hält, um davon auszugehen, dass der Angeklagte inzwischen wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es wäre aber – so das OLG – angesichts der Dauer der Therapie und des Umstandes, dass es sich beim IVT¬Hö um eine gem. § 70 FeV akkreditierte Einrichtung zur Durchführung von „Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ handelt, und unter weiterer Berücksichtigung der Tatsachen, dass zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils ein Zeitablauf von 14 Monaten eingetreten war und der Angeklagte zudem nach Herausgabe des Führerscheins am 23.1.2016 bis zur Berufungshauptverhandlung am 10.6.2016 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, angezeigt gewesen, die Therapieerfolge durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen.

Und: Dass die Strafkammer – trotz der unbestritten langjährigen Erfahrung – die Sachkunde habe, um zu überprüfen, ob die vom Angeklagten durchgeführte Behandlung in Berlin tatsächlich derart erfolgreich war, dass sie den Anforderungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerecht wird, erscheine fraglich. Um dem OLG dies plausibel zu machen, wäre es erforderlich gewesen, die eigene Sachkunde näher darzulegen, z. B. durch Ausführungen dazu, dass und warum eine der vorliegenden Bestätigung entsprechende oder vergleichbare Maßnahme in einem anderen Verfahren nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beseitigen.

Interessant dann für die Verteidigung in vergleichbaren Fällen der Hinweis in der Segelanweisung:

„2. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung erscheint es nicht zwingend geboten, Hauptverhandlungstermine auf Antrag des Angeklagten bzw. seines Verteidigers mehrmals und im Ergebnis um mehrere Monate zu verlegen, damit vor der Hauptverhandlung eine verkehrstherapeutische Maßnahme durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Dieses Vorgehen bevorzugt Angeklagte, denen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um derartige Behandlungen durchzuführen. Nachdem vorliegend das Amtsgericht Villingen-Schwenningen den Verlegungsanträgen nachgekommen war, sich der Führerschein des Angeklagten bis zum erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 13.1.2016 bereits neun Monate in amtlicher Verwahrung befunden hat und bis zur Berufungshauptverhandlung weitere 41/2 Monate vergangen sind, in denen der Angeklagte unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat, wurden auf diese Weise Fakten geschaffen, die dem Landgericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar nahezu unmöglich gemacht haben.“

Das ist ein Hinweis, der ggf. die „Verteidigung auf Zeit“ erschwert und Verteidiger veranlassen sollte, Verlegungsanträge auf jeden Fall „hieb- und stichfest“ zu begründen.

Kein Aprilscherz: Methadonbehandlung macht nicht immer „fahrungeignet“

entnommen wikimedia.org Urheber Leyo

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Urheber Leyo

In einem Verfahren, in dem beim OVG Münster um vorläufigen Rechtsschutz gestritten wurde, war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen worden. Diese war davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der vormals – nach seinen Angaben zwischen 2000 und 2004 – heroinabhängig war und dessen Betäubungsmittelkonsum seit 2006 mit der „Ersatzdroge“ Methadon substituiert wird, unter die Bestimmungen der Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fällt und daher gemäß § 46 Abs. 1 FeV „an sich“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung als fahrungeeignet anzusehen ist. Dagegen das Rechtsmittel, die beim VG keinen Erfolg hatten.

Das OVG Münster hat im OVG Münster, Beschl. v. 01.04.2014 – 16 B 144/13 – dann einen „Vergleichsvorschlag gemacht. Es geht davon aus, dass die Annahme der Fahrungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde und VG grundsätzlicvh zutreffend ist.

„Allerdings bestimmt die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, dass die in dieser Anlage vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten; Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen seien möglich. Ergäben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, könne eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Es unterliegt (auch) für den Senat keinem Zweifel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln – ausgenommen Cannabis, für das die Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 eine differenzierende Regelung treffen – dem o.g. Regelfall unterfällt, also ohne Begutachtung die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, solange nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 nachgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln. Für Personen, die sich im sog. Methadon-Programm befinden, ist aber ungeachtet des Umstandes, dass Methadon zu den in der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Substanzen zählt, anerkannt, dass in Ausnahmefällen die Fahreignung gegeben sein kann. So wird in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim – seinerzeitigen – Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) unter Nr. 3.12.1, vgl. Schubert/Schneider, Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 168,  ausgeführt, dass derjenige, der als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert werde, im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. In seltenen Ausnahmefällen sei aber eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Hierzu gehörten u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßig stattfindende und zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, wobei nicht nur Störungen aufgrund des Substanzmissbrauchs von Bedeutung seien. Ähnliche, im Detail aber auch variierende Kriterien werden in anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen  etwa Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377, 380; Tretter, in: Substitution und Fahrerlaubnis, Tagungsbericht der Bayerischen Akademie für Suchtfragen, Juli 2001, S. 11, sowie Kannheiser, a. a. 0., S. 18 f.  genannt, ohne dass die Anerkennung der Möglichkeit einer (ausnahmsweisen) Fahreignung von Substitutionspatienten grundsätzlich in Frage gestellt wird.  Vgl. aus der Rechtsprechung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 – 19 B 736/03 u. a. juris, Rn. 4 f., und vom 3. Juni 2009 – 16 B 561/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 1994 – 1 B 178/93 -, NZV 1994, 206; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2005 – 11 C 04.2992 -, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 2012 – 11 CS 12.1321 -, juris, Rn. 18 f.

Vorgeschlagen hat der Senat dann die Vorlage eines auf Anordnung des Antragsgegners und auf Kosten des Antragstellers beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Nachweis, dass der Antragsteller trotz regelmäßiger Einnahme von Methadon im Rahmen einer Betäubungsmittelsubstitution und trotz einer anzunehmenden Methadonabhängigkeit fahrgeeignet ist.

Ach so: Kein Aprilscherz (Beschlussdatum: o1.04.2014) 🙂 .