Schlagwort-Archiv: OVG Schleswig

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum, oder: Einräumen des Konsums harter Drogen

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Urheber H. Zell

Im zweiten Posting dann der OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 MB 30/25 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Grundlage war u.a. eine E- Mail einer Amtsärztin an die Führerscheinstelle, in der diese mitgeteilt hatte, aufgrund eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestehe bei dem Antragsteller eine Drogensucht. Er konsumiere Crack und habe berichtet, in den letzten Tagen verstärkt Crack konsumiert zu haben. Das hat dem VG für die Enziehung gereicht. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass bereits die vom Gericht ermittelten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Er habe stets bestritten, entsprechende Drogen konsumiert zu haben, wie dies in der E-Mail der Amtsärztin berichtet werde. Dies ergebe sich sowohl aus seiner eidesstattlichen Versicherung, als auch in den beigebrachten Äußerungen und werde durch den negativen Endbefund vom 24. Juni 2025 über ein Drogenscreening des Antragstellers untermauert. Das Präparat zum Drogenscreening sei am 19. Juni 2025, etwa einen Monat nach seiner von der Amtsärztin behaupteten Äußerung, entnommen worden.

Dazu das OVG in seiner die VG-Entscheidung bestätigenden Entscheidung:

„Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sowohl seine eidesstattliche Versicherung als auch die Bestätigungen der Schwester und des Freundes, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, Crack zu konsumieren, gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist trotz Berücksichtigung dieser Erklärungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht glaubhaft dargetan habe, dass die durch die Amtsärztin festgestellte Tatsache der Drogensucht und durch seine eigene Aussage verursachten Zweifel an seiner Eignung unberechtigt wären, weil er nie harte Drogen eingenommen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere aus dem Ergebnis des Drogenscreenings ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anders als vom Antragsteller insinuiert handelt es sich nicht um einen Test auf Grund einer Haarprobe, sondern um ein „Drogenscreening i.U.“. Die Abkürzung steht für eine Untersuchung im Urin. Im Urin lässt sich ein Drogenkonsum allerdings nur wenige Tage nach der Einnahme nachweisen (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB/Schäfer/Möller, 48. EL August 2023, 15. C. Rn. 80, beck-online), so dass dieses Screening nichts über einen Konsum im Rahmen der Feststellungen der Amtsärztin Anfang Mai 2025 aussagt.

Es ist zwar zutreffend, dass bis auf die Aussage der Amtsärztin keine weiteren Untersuchungen oder sonstige Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die von der Amtsärztin wiedergegebenen Äußerungen allein ins Blaue hinein erfolgt bzw. von dieser erfunden worden sind. In einem solchen Falle ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zum Einräumen gegenüber Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 5 MB 2/22 -, juris Rn. 9 f.), wofür hier nach summarischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

….“

Erstmalige „Cannabisfahrt“ – weg ist die Fahrerlaubnis in Schleswig-Holstein, oder: Harsche/harte Töne

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Harsche/harte Töne kommen aus Schleswig-Holstein vom dortigen OVG. Das hat im OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18 – noch einmal zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach erstmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Stellung genommen. Das ist ja eine Frage, die Rechtsprechung und Literatur immer wieder beschäftigt.

Grundlage war etwa folgender Sachverhalt. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.  Der Antragsteller ist gelegentlicher Konsument von Cannabis. Gegen ihn wurde wegen einer Fahrt unter THC-Einfluss (1,5 nl/ml THC im Blutserum) ein Bußgeld mit Fahrverbot verhängt. Es handelte sich um die erste derartige Ahndung des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller daraufhin – nach Anhörung – die Fahrerlaubnis aller Klassen mit der Begründung, der gemessene THC-Wert belege, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Dagegen dann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Ergebnis: Weder beim VG noch beim OVG Erfolg.

Kurzfassung der Beschlussbegründung:

Nach Ansicht des OVG führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Ab einem Wert von 1,0 ng/ml könne es zu einer Gefahrerhöhung kommen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 der maßgebliche Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml heraufgesetzt werden solle.

Es entspreche – so das OVG – gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen sei, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439). Beim Antragsteller sei damit von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen.

Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedruckt in: BA 2015, 322 f.), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, biete keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 MB 36/16). Es entspreche nämlich weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Die Empfehlungen der Grenzwertkommission seien insoweit nicht bindend.

Auch der Ansicht des VGH München, wonach bei einer erstmaligen Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter THC-Einfluss nicht ohne weiteres eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, sondern vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen seien (vgl. VGH München, Urt. v. 24.4.2017 – 11 BV 17.33 -) verweigert das OVG Schleswig-Holstein die Gefolgschaft.

Fazit: Uns im hohen Norden ist es völlig egal, was die Grenzwertkommission meint. Und die Empfehlungen des 56. VGT interessieren uns auch nicht.

Wer in Schleswig-Holstein kifft, ist also im Zweifel den Führerschein los. Da lobe ich mir doch die Bayern (hört, hört…). Die verlangen zumindest weitere Aufklärung, ebvor das scharfe Schwert der Entziehung zuschlägt.

Fernwirkung der Wiedereinsetzung, oder: Punktereduzierung = keine Entziehung der Fahrerlaubnis

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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung hemmt weder die Vollstreckung noch die tattagsbezogene Punktestandberechnung in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, jedoch führt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchbrechung der Rechtskraft und steht in diesem Moment sowohl einer weiteren Vollstreckung als auch einer Berücksichtigung der mit dem geahndeten Verkehrsverstoß verbundenen Punkte rückwirkend entgegen, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache ankommt. Das hat jetzt – m.E. zutreffend – das OVG Schleswig im OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2017 – 4 MB 3/17 – entschieden.

Die Entscheidung im Telegrammstil:

Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden. Er hatte dagegen geltend gemacht, dass er nach dem Fahreignungsbewertungssystem noch nicht acht, sondern erst sechs Punkte erreicht habe. Zwar sei sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zweimal nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden. Ihm sei aber jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (§ 74 Abs. 4 OWiG). Die positive Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag führe zu einer rückwirkenden Punktereduzierung, die schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Das VG und auch das OVG sind dem in ihren Entscheidungen gefolgt. Auch im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren gelte die allgemeine Regel, dass die gewährte Wiedereinsetzung das Verfahren in den Zustand vor Versäumung der Frist zurückversetzt und das Verfahren so fortgeführt wird, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre. Dies sei auch bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zu beachten.

Also: Zwar nicht zurück auf Null, aber zurück auf Sechs.

Es handelte sich übrigens um „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und nicht, wie der Beck-Blog meint, wo die Entscheidung vor einigen Tagen gelaufen ist, um „Wiederaufnahme“.