Im zweiten Posting dann der OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 MB 30/25 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum.
Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Grundlage war u.a. eine E- Mail einer Amtsärztin an die Führerscheinstelle, in der diese mitgeteilt hatte, aufgrund eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestehe bei dem Antragsteller eine Drogensucht. Er konsumiere Crack und habe berichtet, in den letzten Tagen verstärkt Crack konsumiert zu haben. Das hat dem VG für die Enziehung gereicht. Der Antragsteller meint demgegenüber, dass bereits die vom Gericht ermittelten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft seien. Er habe stets bestritten, entsprechende Drogen konsumiert zu haben, wie dies in der E-Mail der Amtsärztin berichtet werde. Dies ergebe sich sowohl aus seiner eidesstattlichen Versicherung, als auch in den beigebrachten Äußerungen und werde durch den negativen Endbefund vom 24. Juni 2025 über ein Drogenscreening des Antragstellers untermauert. Das Präparat zum Drogenscreening sei am 19. Juni 2025, etwa einen Monat nach seiner von der Amtsärztin behaupteten Äußerung, entnommen worden.
Dazu das OVG in seiner die VG-Entscheidung bestätigenden Entscheidung:
„Mit diesen Ausführungen stellt der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sowohl seine eidesstattliche Versicherung als auch die Bestätigungen der Schwester und des Freundes, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, Crack zu konsumieren, gewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist trotz Berücksichtigung dieser Erklärungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht glaubhaft dargetan habe, dass die durch die Amtsärztin festgestellte Tatsache der Drogensucht und durch seine eigene Aussage verursachten Zweifel an seiner Eignung unberechtigt wären, weil er nie harte Drogen eingenommen habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere aus dem Ergebnis des Drogenscreenings ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anders als vom Antragsteller insinuiert handelt es sich nicht um einen Test auf Grund einer Haarprobe, sondern um ein „Drogenscreening i.U.“. Die Abkürzung steht für eine Untersuchung im Urin. Im Urin lässt sich ein Drogenkonsum allerdings nur wenige Tage nach der Einnahme nachweisen (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB/Schäfer/Möller, 48. EL August 2023, 15. C. Rn. 80, beck-online), so dass dieses Screening nichts über einen Konsum im Rahmen der Feststellungen der Amtsärztin Anfang Mai 2025 aussagt.
Es ist zwar zutreffend, dass bis auf die Aussage der Amtsärztin keine weiteren Untersuchungen oder sonstige Feststellungen getroffen worden sind. Allerdings gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die von der Amtsärztin wiedergegebenen Äußerungen allein ins Blaue hinein erfolgt bzw. von dieser erfunden worden sind. In einem solchen Falle ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zum Einräumen gegenüber Polizeibeamten im Rahmen eines Polizeieinsatzes OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 5 MB 2/22 -, juris Rn. 9 f.), wofür hier nach summarischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.
….“

