Und heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor. Beide stammen vom OLG Saarbrücken.
Den Opener mache ich mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 38/25. Entschieden worden ist über die Haftung nach einem Auffahrunfall nach einem Schneeballwurf. Also der richtige Sachverhat bei den derzeit herrschenden Temperaturen 🙂 .
Nach dem . nicht alltäglichen – Sachverhalt fuhr im Januar 2023 fuhr eine Frau mit einem Toyota hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens. Die Mercedes-Fahrerin bremste scharf abbremste. Der hinterher fahrende Toyota fuhr auf ihren Pkw auf. Die auffahrende Kfz-Fahrererin verlangte von der vorausfahrenden Fahrerin, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer Schadensersatz.
Nach dem Urteil des LG haften die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte (Mercedesfahrerin und deren KFZ-Versicherung) haften aus der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte – so das LG – vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.
Dagegen die Berufung der Klägerin, die ohne Erfolg gebleiben ist. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen nach Auffassung des OLG gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht. Die Berufung des Werfers hatte teilweise Erfog.
Zur Haftungsverteilung Mercedes/Toyota führt das OLG aus:
„3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.
a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.
aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 – 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 – VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.
bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).
cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 – 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 – 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 – 19 U 34/94, Rn. 4, juris).
b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO „stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 – 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 – 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 – 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen „ziemlich großen“ – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.
c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.
aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 – VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.
Und zur Haftungsverteilung Klägerin/Schneeballwerfers heißt es:
3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.
a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.
b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.
4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.“




