Im Kessel Buntes heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen.
Zunächst stelle ich das OLG Celle, Urt. v. 05.11.2025 – 14 U 66/25 – zu den Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel und nachfolgender Verkehr vor.
Gestritten wird um einen Anspruch einer Versicherung nach Leistung aufgrund eines Kfz Kaskoschaden, der aus einem Verkehrsunfall resultiert, der sich am 03.04.2021 auf der A7 in Fahrtrichtung ereignet hat und an dem ein Pkw Audi, der am Unfalltag von einem Zeugen geführt wurde, sowie der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte und von dem Beklagten zu 2) geführte PKW Audi, beteiligt waren. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit überschießender Geschwindigkeit an den Zeugen herangefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizuzwängen, und letztlich dadurch den Unfall verursacht.
Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der klägerische Pkw habe den Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig vollzogen, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang angesetzt habe. Es habe keinen Grund dafür geben, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs erneut auf die linke Spur gewechselt sei. Es habe keinen Pkw gegeben, der durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur den Fahrer des Pkw der Klägerin dazu gezwungen hätte; der Unfall sei für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Diese hatte keinen Erfolg.
Das OLG hat seine Berufungsverwerfung recht umfangreich begründet. Daher stelle ich aus Platzgründen hier nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein. Die lauten:
1. Der Abbruch eines Spurwechsels stellt keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVG zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht gelten.
2. Die Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel stellt eine Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen dar, wenn der bisherige Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde.
3. Der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO umfasst den Verkehr auf der anderen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.
4. Der auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrende Verkehr ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO.
Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.



