Kategoriearchiv: StPO

Haft II: Beschleunigung nach Anklageerhebung, oder: Verzögerter Beginn der Hauptverhandlung

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Haftprüfung im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO, und zwar den BGH, Beschl. v. 09.09.2026 – AK 46/26:

Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 03.011.2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Unter dem 12.05.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der Tat des Haftbefehls Anklage zum OLG Dresden erhoben. Der BGH hat am 26.05.2026 (AK 19/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nun hat der Staatsschutzsenat des OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus für erforderlich gehalten, ebenso die Generalstaatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Der BGH hat den Haftbefehl aufgehoben:

„3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen dagegen nicht vor. Dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft steht entgegen, dass dieser mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang unverhältnismäßig ist.

……

b) An diesen Maßstäben gemessen genügen die Abläufe nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats unbeschadet der besonderen Schwierigkeit und des gehobenen Umfangs der Sache insgesamt nicht dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.

aa) Das Verfahren hat sich nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 im Wesentlichen wie folgt gestaltet:

Nach Zustellung der Anklageschrift und entsprechender Fristverlängerung haben die Verteidiger Anfang Juli 2026 zur Anklage Stellung genommen. Am 6. Juli 2026 hat der Vorsitzende die Generalstaatsanwaltschaft um von ihm so genannte „Zuarbeiten“ ersucht, namentlich die Anfertigung umfassender Wortprotokolle für bisher in Form von Inhaltszusammenfassungen vorliegende Telefongespräche und – sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO für den Tatzeitraum ab März 2025 nicht zustimmen – einer sachverständigen Einschätzung zum aktuellen Friedensprozess der PKK. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf am 9. Juli 2026 dahin reagiert, dass eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt werde.

Der Bitte des Vorsitzenden, terminliche Verfügbarkeiten ab September 2026 für die Hauptverhandlung mitzuteilen, sind die Verteidiger fristgemäß bis zum 10. Juli 2026 nachgekommen. Die Pflichtverteidigerin des Angeschuldigten, Frau Rechtsanwältin B., hat unter anderem elf freie Tage im September, sechs Tage im Oktober und acht Tage im November 2026 benannt. Da sie in einem weiteren beim dort zuständigen Strafsenat anhängigen Verfahren verteidigt, decken sich ihre Verhinderungen weitgehend mit denen des Senats. Der Wahlverteidiger des Angeschuldigten hat unter anderem fünf zusätzliche freie Termine im September und sieben im Oktober 2026 angeboten. Ähnlich hat es sich bei den Verteidigern der beiden nicht inhaftierten Mitangeschuldigten verhalten, die jeweils zahlreiche freie Termine mitgeteilt haben.

Am 15. Juli 2026 hat der Vorsitzende einen Beginn der Hauptverhandlung für den 9. Oktober 2026 angekündigt und die Verteidiger gebeten, folgende weitere Termine zu blocken: den 2. und 30. November 2026, den 1. und 14. Dezember 2026 sowie beginnend mit dem 7. Januar 2027 weitere Tage im neuen Jahr. Auf den Einwand von Frau Rechtsanwältin B., am 9. Oktober 2026 sei sie im Ausland, dem Angeschuldigten sei ihre Präsenz am ersten Hauptverhandlungstag aber wichtig, hat der Vorsitzende am 24. Juli 2026 mitgeteilt, die Hauptverhandlung beginne im Fall der Eröffnung nunmehr am 30. November 2026 mit Folgeterminen am 1., 14. und 17. Dezember 2026, 7., 15., 21. und 28. Januar 2027, 2., 16. und 23. Februar 2027, 4., 11. und 18. März 2027 sowie 6., 13. und 20. April 2027. Die Beiordnung eines Zweitverteidigers halte er nicht für erforderlich.

Mit Vermerk vom 7. August 2026 (Sachakte 1 Band 5 Gericht, Bl. 1705 ff.) hat der Vorsitzende festgehalten, ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin B. und dem Begehr des Angeschuldigten, am ersten Hauptverhandlungstag von ihr vertreten zu werden, nicht möglich. Eine dichtere Terminierung komme wegen der Anhängigkeit der bereits genannten weiteren Haftsache beim Senat nicht in Betracht, die regelmäßig an zwei Tagen pro Woche verhandelt werde.

Über die Eröffnung des Verfahrens ist bisher nicht entschieden worden. Wann mit der Entscheidung gerechnet werden kann, ist nicht mitgeteilt.

bb) Danach liegt insgesamt kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, insbesondere kein für die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden unvermeidbarer Sachzwang. Im Einzelnen:

(1) Ein Grund für das bisherige Ausbleiben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Nachermittlungen hat der Vorsitzende hierfür nicht ins Feld geführt. Weder hat er diese mit einer Fristsetzung verbunden, noch lässt der zunächst für den 9. Oktober 2026 avisierte Beginn der Hauptverhandlung erkennen, dass der Staatsschutzsenat die Eröffnungsreife (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – AK 51/21, juris Rn. 11; vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 18) bisher als nicht gegeben erachtet.

(2) Eine dauerhafte Verhinderung der Verteidigerin liegt ebenfalls nicht vor. Frau Rechtsanwältin B. ist zwischen dem 1. September und dem 30. November 2026 an insgesamt 25 Tagen für eine Hauptverhandlung in dieser Sache verfügbar, ihr Mitverteidiger an zahlreichen weiteren. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum zunächst allein der 9. Oktober 2026 und sodann erst der 30. November 2026 als erster Hauptverhandlungstag in Betracht gekommen sein sollen. Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15).

(3) Die vom Vorsitzenden dargelegte Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag die Verzögerung des Verfahrens ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (st. Rspr.; s. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 40 mwN). In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.

(4) Schließlich wird die Verzögerung nicht erkennbar durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert. Solche könnten etwa bei einer bereits jetzt in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Sowohl die anfänglich als auch die derzeit geplanten Termine decken jedoch nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (s. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN) ab.

c) Nach allem ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft über inzwischen zehn Monate hinaus nicht mehr gerechtfertigt.“

Haft I: Beugehaft wegen Auskunftsverweigerung, oder: Einstweilige Anordnung des BVerfG

Ich erinnere: Ich habe neulich über zwei Entscheidungen des BGH berichtet, und zwar über den BGH, Beschl. v. 22.06.2026 – StB 47/26 bzw. den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 47/26. Die sind in einem beim OLG Dresden anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ergangen. In dem findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen.

Die Beschwerdeführerin beim BGH, die Zeugin E. war bereits durch Urteil des OLG Dresden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in mehreren Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextremistischen Vereinigung, die auch Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens ist. In der Hauptverhandlung sollte die Beschwerdeführerin am 30.06.2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 70 Abs. 2 StPO gegen sie Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.

Beim BGH hatte die Zeugin mit ihren Rechtsmitteln keinen Erfolg (s. die o.a. Beschlüsse).  Das Verfahren ist nämlich noch nicht beendet. Die Zeugin hat nämlich gegen den den Vollzug der gegen sie angeordneten Beugehaft anordnenden Beschluss des OLG Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat in dem dort anhängigen Verfahren inzwischen mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.9.2026 – 2 BvR 1681/26, in einer einstweiligen Anordnung den Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Zu dem Beschluss passen folgenden Leitsätze:

1. Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG umfasst. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Zum Recht des Zeugen, gem. § 55 Abs 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Steht die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in einem so engen Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Zeuge ohne die Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, braucht er überhaupt keine Frage zu beantworten.

Zur Abwägung bei der EA heißt des dann:

„b) Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, dann würde die schon bisher mehr als zweieinhalb Monate dauernde Beugehaft in der Zwischenzeit weiter vollzogen. Eine Beugehaft von weiteren mehr als drei Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, würde der weitere Vollzug der Beugehaft voraussichtlich lediglich um wenige Wochen aufgeschoben. Angesichts der bereits erfolgten Terminierung des laufenden, dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unterliegenden Strafverfahrens bis einschließlich 30. April 2027 einerseits und der zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache andererseits, erscheint es jedenfalls wahrscheinlich, dass der noch nicht vollzogene Rest der Beugehaft noch vor dem Abschluss des Strafverfahrens vollzogen werden könnte. Der Zweck der Beugehaft, den Ungehorsam der Beschwerdeführerin zu brechen und mit der Zeugenaussage zur Aufklärung im Strafverfahren beizutragen, könnte in diesem Fall mithin zwar erst zeitlich versetzt erreicht werden; er würde aber voraussichtlich nicht verfehlt.“

Wir werden also jetzt demnächst mal wieder etwas vom BVerfG zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hören.

Mitteilungspflicht II: Unterredung vor der HV, oder: (Nicht) mehr als ein Sondierungsgespräch?

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Die zweite Entscheidung zur Mitteilungspflicht kommt vom KG. Dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 40/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränkt. Das LG hat die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und begründet seine Verfahrensrüge damit, dass vor Aufruf der Berufungshauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, welche wiederum nicht von dem Vorsitzenden dokumentiert worden seien.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende bei dem Verteidiger unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit das Ziel der Berufung erfragt. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass es ihm im Wesentlichen um die Reduzierung des Fahrverbots gehe. Der Verteidiger hat weiter erklärt, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränken würde, um den Beteiligten eine umfassende erneute Tatsachenfeststellung zu ersparen, wenn die Höhe des Fahrverbots herabgesenkt werden würde. Der Vorsitzende hat zu erkennen gegeben, dass er die Höhe des Fahrverbots wohlwollend prüfen werde; eine konkrete Zusage über die Höhe hat er nicht getätigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat eine Reduzierung des Fahrverbots nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte sollte jedoch noch zu seinen persönlichen Verhältnissen vortragen. In der dann durchgeführten Sitzung hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und „innerhalb dessen auf die Frage der Dauer des Fahrverbots“ beschränkt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat zugestimmt.

Über das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch ist in der Hauptverhandlung nicht berichtet worden. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und vor Schluss der Beweisaufnahme festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

a) Der Rüge liegt ? soweit für die Entscheidung von Bedeutung ? folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

….

b) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen sowie die dienstliche Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ist der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden lag wegen Erkrankung nicht vor.

c) Hiernach erfüllte der Vorsitzende seine verständigungsspezifischen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nicht.

Ein Verständigungsgespräch liegt dann vor, wenn nach seinem Inhalt ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verfahrensabsprache im Raum steht. Ob dies der Fall ist, ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob in dem Gespräch Verfahrensfragen erörtert und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –; BGH, NStZ-RR 2022, 355; BGH, wistra 2022, 384). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. BGH, NStZ 2020, 237; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 –, juris). Auch kann die Abgrenzung zwischen einem reinen Aufzeigen der jeweils eigenen Standpunkte und dem Ein-stieg, wie diese möglicherweise in Einklang gebracht werden können, fließend sein. Im Zweifel ist ein solches Gespräch mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 211/25 –, juris m.w.N.).

Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 –; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21 –; vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 –, vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 –, jeweils juris).

Nach §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz StPO hat der Vorsitzende daher nach seinem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens über Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20 –, juris; BGH, NStZ-RR 2020, 87). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O. sowie Urteil vom 19. März 2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 2 StR 381/13 –, juris; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen traf den Vorsitzenden eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei der Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 wurde durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt. Die Erörterung ging damit über die bloße Darstellung der eigenen Meinung hinaus, und es handelte sich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt hat, von einem „informellen Rechtsgespräch“ ausging, nimmt dem Begehren des Verteidigers nicht den auf eine Verständigung gerichteten und damit mitteilungspflichtigen Inhalt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Vorsitzende das Gespräch offensichtlich selbst nicht als mitteilungspflichtig eingeschätzt hat.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.

Es erscheint möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Prozessverhalten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf, dass dieser von seinem Verteidiger über das Gespräch unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16 –, juris).

Zudem darf die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO beruht, nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Prozessverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Prozessverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhens-prüfung stets Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O). Auch insoweit liegt hier kein Ausnahmefall vor, bei dem zweifelsfrei ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil ausgeschlossen werden könnte.“

Mitteilungspflicht I: Umfang der Mitteilungen, oder: Spätere StA-Email zu Verständigungsvorschlag

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zur Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO.

Die erste Entscheidung kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 11.08.2026 – 5 StR 339/26. Der Angeklagte hat in dem Verfahren gegen seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mit der Verfahrensrüge einen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Vor Beginn der Hauptverhandlung fand am 23. September 2025 auf Initiative der Vorsitzenden ein Gespräch mit ihr und einer weiteren Richterin, den Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern statt. Hierbei regte die Vorsitzende die teilweise Einstellung des Verfahrens an und erklärte, wie sie bei anderen Taten die Sache tatsächlich abweichend von der Anklageschrift einschätze. Anschließend äußerten die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft, dass sie sich eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen acht Jahren und acht Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen vorstellen könnten. Die Vorsitzende gab als Strafvorstellung der Kammer – vorbehaltlich der Beratung mit den Schöffen und dem abwesenden Berichterstatter – eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und sieben Jahren und vier Monaten an, wobei dies angesichts der Vielzahl der Fälle von den angeregten Teileinstellungen unabhängig sei. Die Verteidiger gaben hierzu keine Stellungnahme ab. Die Vorsitzende bat alle Verfahrensbeteiligten um Mitteilung bis zum 17. Oktober 2025, ob sie dem Vorschlag der Strafkammer zustimmen könnten. Einer der Verteidiger teilte schriftlich mit, bis zu diesem Termin urlaubsbedingt keine Rücksprache mit dem Angeklagten halten zu können; die Vorsitzende erwiderte, die Hauptverhandlung dann ohne zu erwartendes Geständnis zu planen.

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 27. Oktober 2025, teilte die Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift mit, dass Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Sie verlas dazu den über das Vorgespräch gefertigten inhaltlich zutreffenden Vermerk und das Schreiben des Verteidigers; zudem teilte sie mit, dass eine Reaktion der Staatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt sei. Daraufhin erklärten die Verteidiger, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Die Vorsitzende stellte anschließend fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei, und erklärte, es bestehe keine Bindung des Gerichts an den mitgeteilten Vorschlag. Nach Belehrung äußerte sich der Angeklagte teilgeständig zu einzelnen Anklagepunkten. Er wurde an den Folgeterminen zur Sache weiter vernommen; hierbei erklärte er sich auch zu anderen Taten. Nach weiteren Beweiserhebungen, insbesondere zu EncroChat-Inhalten, erteilte die Vorsitzende umfangreiche rechtliche Hinweise und gab die vorläufige Einschätzung der Kammer zur Sach- und Rechtslage bekannt. Dies war mit der Anregung verbunden, in einzeln bezeichneten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren.

Zu einer Vielzahl dieser Anregungen äußerte sich die zuständige Staatsanwältin per E-Mail zustimmend. In einer weiteren E-Mail vom 27. November 2025 erklärte sie, gegen die Einstellung eines Falls keine Bedenken zu haben, bei drei Taten aber einer Einstellung nicht zustimmen zu wollen. Zudem regte sie die Verlesung weiterer Chatnachrichten und einen weiteren rechtlichen Hinweis an. Die an die Verteidiger zur Kenntnisnahme weitergeleitete E-Mail enthielt zudem folgenden Satz: „Eine etwaige Verständigung kommt nach nochmaliger Überprüfung nach derzeitiger Würdigung ebenfalls nicht in Betracht.“

Am nächsten Hauptverhandlungstag kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einstellung mehrerer Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO, zudem wurden weitere rechtliche Hinweise erteilt. Der Angeklagte ließ sich erneut zur Sache ein, es folgten weitere Hinweise. Die Vorsitzende stellte fest, dass zwar Verständigungsgespräche geführt worden seien, aber keine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen sei. Über die ausdrückliche Ablehnung einer Verständigung durch die Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 27. November 2025 berichtete sie in öffentlicher Hauptverhandlung nicht. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

2. Der gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125 mwN). Die Mitteilungspflicht dient einerseits dem Schutz des Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, weil er gegebenenfalls sein Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten kann. Andererseits wird dadurch Transparenz geschaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN, NJW 2020, 2461).

b) Nach diesen Maßstäben liegt in dem von der Revision beanstandeten Satz aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 keine Änderung im Sinne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, die mitteilungsbedürftig gewesen wäre.

Es fand eine ausreichende Unterrichtung des Angeklagten und der Öffentlichkeit über die verständigungsrelevanten Umstände statt. Die Vorsitzende hatte sowohl den Angeklagten wie auch die Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung darüber informiert, dass zuvor Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden hatten, in denen von Staatsanwaltschaft und Gericht unterschiedliche Strafvorstellungen thematisiert worden waren. Zudem hatte die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafvorstellung des Gerichts bis dahin nicht erfolgt war. Als Reaktion auf diese Vorgänge erklärten die Verteidiger für den Angeklagten, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein, woraufhin die Vorsitzende förmlich klarstellte, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen und die Strafkammer an die von ihr geäußerte Strafvorstellung nicht gebunden sei. Damit wurde sowohl dem Angeklagten wie auch der Öffentlichkeit in öffentlicher Hauptverhandlung klar und eindeutig vor Augen geführt, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen gescheitert waren. Weitere Verständigungsversuche gab es in der Folgezeit nicht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision für mitteilungsbedürftig gehaltene deutlich spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine etwaige Verständigung käme nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls nicht in Betracht, als rechtlich belanglos. Mangels Zustimmung des Angeklagten zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag schied eine Verständigung ohnehin aus (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Einen anderen Vorschlag als den abgelehnten hatte das Gericht nicht unterbreitet. Die Mitteilung der prozessual bedeutungslosen Information, dass nach Scheitern der Verständigung auch für die Staatsanwaltschaft eine solche nicht in Betracht komme, konnte weder für die Öffentlichkeit noch für den Angeklagten Relevanz haben. Denn sowohl die Öffentlichkeit wie auch der Angeklagte wussten nach dem Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung und den Mitteilungen über den Inhalt des Vorgesprächs, dass keine Verständigung zustande gekommen war und anschließend auch keine neuen Verständigungsvorschläge im Raum standen. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zum ursprünglichen Verständigungsvorschlag des Gerichts erteilt, wobei die Ablehnung und das Ausbleiben der Zustimmung dieselben prozessualen Auswirkungen haben (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). An dieser Sachlage änderte die rechtlich irrelevante Äußerung der Staatsanwaltschaft nichts. Ein Informationsdefizit hinsichtlich eines verständigungsrelevanten Geschehens lag daher weder für die Öffentlichkeit noch den Angeklagten vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die von der Revision vermisste Information auf das Prozessverhalten des ohne Verständigung überwiegend geständigen Angeklagten gehabt haben soll. Denn er wusste ohnehin, dass die bisherigen Verständigungsbemühungen am Fehlen seiner Zustimmung gescheitert waren, kein neuer Verständigungsvorschlag unterbreitet worden war und die Staatsanwaltschaft kein Einverständnis mit dem früheren Vorschlag des Gerichts erklärt hatte.

Durchsuchung III: Amtshaftung nach Durchsuchung?, oder: Keine Kontrolle/berechtigter Anfangsverdacht

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann zwei Entscheidungen, die sich mit den Folgen von Durchsuchungsmaßnahmen befassen, und zwar im Hinblick auf ggf. bestehende Amtshaftsansprüche.

Dazu haben sich das OLG Frankfurt und das LG Stuttgart geäußert, und zwar mit folgenden Leitsätzen

1. Im Amtshaftungsprozess unterliegen staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie können nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

2. Eine Amtshaftung der Ermittlungsbehörden wegen einer Durchsuchung scheidet bei Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines berechtigten Anfangsverdachts aus.

3. Die Zerstörung von Gegenständen bei der Durchsuchung ist hingegen keine „unvermeidliche“ Begleiterscheinung einer Durchsuchung, sondern eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht, bei einer Durchsuchung Rücksicht auf das Eigentum des von der Durchsuchung Betroffenen zu nehmen

1. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.

2. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann.

3. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden.

4. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.