Kategoriearchiv: StPO

Durchsuchung II: Genügt die Anordnung der Polizei? oder: Beschuldigte in polizeilichem Gewahrsam

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, nimmt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 16.09.2026 – 508 Qs 12/26 jug. – noch einmal Stellung zur Gefahr im Verzug.

Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geführt. Hintergrund des Tatvorwurfes Folgendes: Polizisten sollen am 24.10.2025 gegen 19:00 Uhr im Bereich des Arnimplatzes in Berlin den Beschuldigten dabei beobachtet haben, wie er einen Kleinstgegenstand aus einer von ihm mitgeführten Umhängetasche entnommen, an einen Jugendlichen aus einer vierköpfigen Gruppe übergeben und im Gegenzug einen Geldschein entgegengenommen haben soll. Im Anschluss daran soll die Gruppe gemeinsam Cannabis geraucht haben. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sich erneut zu der Jugendgruppe begeben, seiner Umhängetasche erneut einen Kleinstgegenstand entnommen und diesen gegen Bezahlung an ein weiteres Mitglied der Gruppe übergeben. Der beim Kauf beobachtete Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vom Beschuldigten Haschisch erhalten zu haben, ebenso wie das andere Mitglied aus der Gruppe.

Die Polizeibeamten seien dem Beschuldigten daraufhin in einen Supermarkt gefolgt. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, sich der vorläufigen Festnahme zu entziehen, sei jedoch durch den Zeugen PHK pp. an der Jacke gegriffen und an der Flucht gehindert worden. Bei einem erneuten Fluchtversuch seien beide zu Boden gegangen. Dem Beschuldigten wurden sodann Handfesseln angelegt, er wurde hingesetzt, der Tatvorwurf erhoben und er wurde rechtlich belehrt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich beruhigt und war kooperativ. Bei der wenige Minuten im Anschluss durchgeführten Durchsuchung wurden in der mitgeführten Umhängetasche des Beschuldigten ein Mobiltelefon Xiaomi Redmi, 85 Euro Bargeld, zwölf Verpackungseinheiten mit insgesamt 16,38 Gramm Haschisch sowie eine weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22,92 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden. Die vorgenannten Gegenstände wurden mit der Begründung „Gefahr im Verzug” aufgrund polizeilicher Anordnung vor Ort beschlagnahmt, ohne dass versucht worden war, eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.

Das AG hat die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Gegen den Beschluss des AG hat der Beschuldigte  Beschwerde eingelegt. Das Mobiltelefon Xiaomi Redmi wurde inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben. Das AG Tiergarten hat die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg:

„1. Die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO war rechtswidrig, da die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände bereits formell rechtswidrig war.

a) Zwar bestand nach dem objektiven Geschehen ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

b) Die Durchsuchung und Beschlagnahme der Gegenstände hätte mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug jedoch nicht durch die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StPO angeordnet werden dürfen.

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, NJW 2015, 2787 (2790)), wobei der Begriff aufgrund des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung eng auszulegen ist (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 8).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung für erforderlich gehalten wurde, mithin nach dem Anlegen der Handfesseln und nachdem er sich beruhigt hatte, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlte es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten mit der Tasche, als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die in dieser befindlichen Gegenstände ausgeschlossen waren. Die PolizeibeamtInnen hätten daher zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, was vorliegend jedoch unterblieb. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme waren mithin rechtswidrig.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter die Maßnahme bei ordnungsgemäßer Beantragung ebenso angeordnet hätte (hypothetischer Ersatzeingriff), lässt die Rechtswidrigkeit der konkret vollzogenen Maßnahme unberührt, da diesem Gesichtspunkt erst auf der Ebene eines etwaigen Beweisverwertungsverbots Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2008 – 2 WD 16/07). Hierüber wird der Tatrichter zu entscheiden haben.“

Durchsuchung I: Wohnungsbegriff, Auffindevermutung, oder: Anfangsverdacht, Durchsuchung beim Dritten

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Am heutigen Mittwoch dann mal wieder Durchsuchungsentscheidungen. Ich beginne mit derei Entscheidungen aus Karlsruhe, und zwar zweimal BVerfG und einmal BGH. Und das alle drei nichts weltbewegend Neues enthalten stelle – auch weil ich derzeit eine Menge Material in meinem Blogordner habe – jeweils nur die Leitsätze vor.

Die lauten:

1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO.

2. An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen.

3. Für die erforderliche Konkretisierung der Gründe, die für ein Auffinden von Beweisgegenständen bei Nichtverdächtigen sprechen, genügt nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten lassen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen. Erforderlich sind vielmehr grundsätzlich weitere Indizien als konkrete Anhaltspunkte.

1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO.

2. An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen.

3. Für die erforderliche Konkretisierung der Gründe, die für ein Auffinden von Beweisgegenständen bei Nichtverdächtigen sprechen, genügt nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten lassen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen. Erforderlich sind vielmehr grundsätzlich weitere Indizien als konkrete Anhaltspunkte.

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht.

StPO III: Richtiger Zeitpunkt für einen Strafantrag, oder: Nicht zu frühes und nicht zu spätes Timing

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Und dann zum Tagesschluss der schon etwas ältere OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 2 ORs 21/26 – habe ich bisher immer übersehen. Der Beschluss hätte man übrigens auch bei StGB bringen können, den es geht um den richtigen Zeitpunkt für die Stellung eines Strafantrages.

Dazu nimmt das OLG in einem Zusatz Stellung und führt insoweit aus:

„Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits – anders als vorliegend – genau identifizierbar bezeichnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1959 – 2 StR 430/59 -, Rn. 10 ff., juris; Bosch in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 77, Rn. 45-46; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, a.a.O., Rn. 22, jew. m.w.N.). Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, der daher auch nicht in diesem Sinne auszulegen ist.“

Also: Nicht zu früh und nicht zu spät.

StPO II: Beschwerde des Beschuldigten durch E-Mail, oder: Nur als PDF in der digitalen Akte

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Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Trier, Beschl. v. 28.08.2026 – 5 Qs 88/26 – vor. In ihm geht es um die fristgemäße Erhebung der Beschwerde, wenn der Beschuldigte diese selbst ein gelegt hat.

Ergangen ist der Beschluss in dem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, dem gewerbsmäßiger Betrug vorgworfen wird. In dem Verfahren wurde eine Durchsuchung durchgeführt. Im Rahmen der Durchsuchung wurde u.a. das Mobiltelefon des Beschuldigten von den eingesetzten Polizeibeamten zur Durchsicht auf die Dienststelle mitgenommen und ihm am Nachmittag desselben Tages wieder ausgehändigt.

Mit einer an das allgemeine E-Mail-Postfach der Staatsanwaltschaft gerichteten E-Mail vom 24.07.2026 wandte sich der Beschuldigte gegen die Durchführung der Durchsuchung. Im Einzelnen stellte er die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen Mitnahme seines Smartphones in Frage. Darüber hinaus beanstandete er, dass Gegenstände oder Bereiche fotografiert worden seien, die weder ihm gehörten noch von ihm genutzt würden. Neben weiteren Ausführungen bat er ausdrücklich um eine sorgfältige Prüfung seiner „Beschwerde“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail des Beschuldigten Bezug genommen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat sie dann als unzulässig verworfen:

„Die Beschwerde des Beschuldigten – soweit seine E-Mail eine solche darstellt – ist bereits unzulässig.

1. Die E-Mail des Beschuldigten vom 24.07.2026 ist als Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 12.05.2026 auszulegen. Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss von einer E-Mail vom 30.07.2026 ausgeht, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Mit seiner E-Mail vom 30.07.2026 reichte der Beschuldigte lediglich das Aktenzeichen nach.

Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Schreiben seinem Inhalt nach zumindest auch gegen die Mitnahme seines Mobiltelefons für einen Zeitraum von etwa sieben Stunden, stellt deren Rechtmäßigkeit in Frage und bittet ausdrücklich um die Prüfung seiner „Beschwerde“.

2. Diese Beschwerde war jedoch unzulässig.

Ob die Beschwerde aufgrund prozessualer Überholung unzulässig ist, weil das Mobiltelefon dem Beschuldigten nach wenigen Stunden wieder ausgehändigt wurde, kann dahinstehen Sie ist jedenfalls formunwirksam und daher unzulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 306 Abs. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 32a StPO können Dokumente bei Gericht davon abweichend auch elektronisch eingereicht werden, wenn hierbei eine der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgeführten Übermittlungsformen erfüllt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21). Der Beschuldigte hat seine Beschwerde per einfacher E-Mail eingelegt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass eine zunächst per einfacher E-Mail übermittelte Erklärung den Anforderungen an die Form eines schriftlich einzureichenden Rechtsmittels genügen kann, wenn sie von Mitarbeitern des Gerichts ausgedruckt und anschließend in Papierform zur Akte genommen wird. Mit dem Ausdruck liegt die Erklärung nämlich verkörpert vor und unterfällt damit nicht mehr den Anforderungen des § 32a StPO, sondern lediglich denjenigen an schriftlich eingereichte Dokumente (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 OWi 2 SsBs 68/20 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23 –, juris). Es ist dann (lediglich) erforderlich, dass die Erklärung keinen bloßen Entwurf darstellt und der Aussteller zweifelsfrei erkennbar ist.

Auch die Kammer hat in der Vergangenheit per einfacher E-Mail eingelegte Rechtsmittel unter diesen Voraussetzungen als zulässig erachtet (vgl. nur LG Trier, Beschluss vom 18. August 2026 – 5 Qs 80/26; Beschluss vom 24. August 2026 – 5 QS 81/26).

Anders liegt der Fall jedoch, wenn die E-Mail nicht ausgedruckt wird, sondern – wie bei Führung der Akte als elektronischer Akte – lediglich in digitaler Form, etwa als PDF-Datei, zur Akte gelangt. In diesem Fall fehlt es gerade an einer Verkörperung der Erklärung. Die für den Fall eines Ausdrucks entwickelten Grundsätze finden dann keine Anwendung (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 –, juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier. Die E-Mail des Beschuldigten wurde nicht ausgedruckt, sondern lediglich in digitaler Form zur elektronisch geführten Akte genommen. Mangels Verkörperung der Erklärung greifen die vorgenannten Grundsätze daher nicht ein. Es bleibt vielmehr bei den in § 32a StPO normierten Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente, von denen die Gerichte nicht abweichen dürfen.

Nach alledem ist die Beschwerde mangels Einhaltung der Formvorschriften des § 32a StPO als unzulässig zu verwerfen.“

StPO I: Heranziehung des 12. Ersatzschöffen klappt, oder: Begründung der Besetzungsrüge

entnommen openclipart.org

Heute dann StPO-Entscheidungen – eine bunte Mischung.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.09.2026 – 1 Ws 82/26 (S) , der sich noch einmal zu den Begründungsanforderungen beim sog. Besetzungseinwand äußert (§§ 222a, 222b StPO).

Vor dem LG findet bei der Wirtschaftsstrafkammer die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt. Der Vorsitzende hatte mit Verfügung vom 20.02.2026, ausgeführt dem Verteidiger des Angeklagten unter gleichzeitiger Ladung zu der am 22.04. 2026 beginnenden und am 29.04., 06. und 08.05.2026 fortzusetzenden die Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Dieser Mitteilung zufolge sollten an der Hauptverhandlung neben dem Vorsitzenden der beisitzende Richter am Landgericht R 1 und die Richterin am Landgericht R 2 sowie die der Kammer für diesen Sitzungstag zugewiesenen Schöffen („Name 02“) und („Name 03“) teilnehmen.

Der Schöffe („Name 03“) erschien zum ersten Hauptverhandlungstag nicht. Anrufe des Gerichts unter seinen dort bekannten Telefonnummern und bei dem Arbeitgeber des Schöffen blieben erfolglos. Der Arbeitgeber teilte dem Vorsitzenden in dem Telefongespräch mit, dass der Schöffe dort unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei.

Deshalb gelangte der Vorsitzende am 22.04.2026 zu dem Schluss, dass nicht zu erwarten sei, den in („Ort 01“) wohnhaften Schöffen in angemessener Zeit zu einem Erscheinen bei Gericht zu bewegen (§ 54 Abs. 2 GVG). Er entschloss sich deshalb, einen Ersatzschöffen zu der Hauptverhandlung heranzuziehen. Die erste Ersatzschöffin, („Name 04“), der zweite Ersatzschöffe, („Name 05“), die dritte Ersatzschöffin, („Name 06“), der vierte Ersatzschöffe, („Name 07“), der fünfte Ersatzschöffe, („Name 08“), der sechste Ersatzschöffe, („Name 09“), der siebte Ersatzschöffe, („Name 10“), der achte Ersatzschöffe, („Name 11“), der neunte Ersatzschöffe, („Name 12“), der zehnte Ersatzschöffe, („Name 13“), und die elfte Ersatzschöffin, („Name 14“), haben ihre Verhinderung angezeigt. Der Vorsitzende stellte deshalb nach erfolglosen Versuchen, diese Schöffen telefonisch zu erreichen, ihre Verhinderung fest. Als zwölfte Ersatzschöffin wurde („Name 15“) herangezogen; sie erschien unverzüglich bei Gericht, sodass die ursprünglich auf 10:00 Uhr anberaumte Hauptverhandlung um 11:18 Uhr beginnen konnte, eingangs derer der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die geänderte Gerichtsbesetzung mitteilte.

Der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt erhob daraufhin den Besetzungseinwand und begründete damit, es könne nicht beurteilt werden, ob das Gericht mit der Schöffin („Name 15“) vorschriftsmäßig besetzt sei.

Das OLG hat den Besetzungseinwandals unzulässig zurückgewiesen:

„Die erhobene Besetzungsrüge hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

Zwar ist die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO statthaft und auch innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO erhoben worden und insoweit zulässig.

Allerdings entspricht die erhobene Rüge nicht den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97 – Rz. 10, juris = BGHSt 44, 161; KG, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 Ws 21/24 – Rz. 12, juris = NStZ 2024, 636; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 – Rz. 5, juris = StraFo 2020, 159). Demnach sind die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Einsichtsrecht in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen. Vorliegend sind dem Besetzungseinwand weder die Vermerke des Vorsitzenden vom 22. April 2026 beigefügt noch deren Inhalte vorgetragen worden. Lediglich die Behauptung des Verteidigers, er könne derzeit nicht beurteilen, ob die Besetzung ordnungsgemäß sei, stellt keine Tatsache dar, aus der sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergeben könnte.“

Und zur Kostenentscheidung hießt es:

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge ist im Sinne dieser Vorschrift als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2024, NJW-Spezial 2024, 216; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020, NStZ 2020, 565; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 – StraFo 2020, 159; vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05. November 2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).“