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Durchsuchung I: Durchsuchung im Kipo-Verfahren, oder: 16-Jähriger bittet 13-Jährige um Nacktbilder

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Durchsuchung und/oder Beschlagnahme zu tun.

Ich fange „ganz oben“ an, nämlich beim BVerfG. Das hat sich im BVerfG, Beschl. v. 29.01.2025 – 1 BvR 1677/24 – in erster Linie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert, aber dann auch in einem obiter dictum zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung in einem KiPo-Verfahren und zur Auffindevermutung Stellung genommen

Der Entscheidudng liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Tatzeitpunkt (§ 155 StPO) jugendlichen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp 16-jährigen Beschuldigten mit einem 11-jährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschuldigte, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.

Auf dieser Grundlage ordnete das AG die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an. Aus dem Chat ergebe sich ein offensichtliches Interesse an kinderpornographischem Material, weshalb auch der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte im Besitz anderer solcher Inhalte sei. Die Durchsuchung wurde vollzogen, wobei mehrere elektronische Geräte des Beschuldig-ten sichergestellt wurden.

Die vom Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Durchsuchung sei wegen des eher schwachen Anfangsverdachts, der aufgrund seines Alters geringen Tatschwere und der nur schwachen Auffindewahrscheinlichkeit unverhältnismäßig gewesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei.

Insoweit stelle ich nur (meine) Leitsätze zu der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext mit der „Bitte“ um Beachtung der Ausführungen des BVerfG:

1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG umfasst grds auch die – fristgerechte – Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt.

2. Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde muss dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde.

Es gibt dann aber auch noch ein obiter dictum des BVerfG, aus dem m.E. sehr deutlich wird, was das BVerfG von der Durchsuchungsmaßnahme hält, nämlich nichts:

„2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.

a) Die Anordnung der Durchsuchung bedarf wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>).

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwer wirkenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weist der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschwerdeführers am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, sind aus den vorgelegte Unterlagen nicht ersichtlich.“

M.E. ist das mehr als deutlich. Denn danach wird man davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde, wenn sie zulässig gewesen wäre, Erfolg gehabt hätte. Und das mit Recht. Denn man wird kaum daraus schließen können, dass ein (wahrscheinlich auch noch pubertierender) 16-Jähriger, der ein pubertierendes Mädchen von (vermeintlich) 13 Jahren nach Nacktbildern fragt, ein (weitergehendes) Interesse an dem Besitz kinderpornographischer Inhalte hat. Jedenfalls wird man davon nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgehen können (vgl. zur Durchsuchung im KiPo-Bereich BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24 und auch den schönen Beitrag des Kollegen Urbancyk in StRR 2/2025, 6). Mich hätte im Übrigen mal die Begründung des AG für die Anordnung der Durchsuchung und die Begründung des Beschwerdeentscheidung des LG interessiert. Viel kann da jedenfalls nicht an Begründung gestanden haben. Sonst wäre das BVerfG nicht doch so deutlich geworden.

StPO I: Durchsuchung beim Nichtbeschuldigten, oder: Anforderungen an die Auffindevermutung

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Und heute dann – am Tag des Inkrafttretens der Änderungen in der StPO durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ v. 25.06.2021 – hier dann StPO-Entscheidungen. Die kommen aber mal nicht vom BGH oder von OLG, sondern von LG.

Zunächst stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 Qs 3/21 – vor. Er behandelt eine Durchsuchungsproblematik, nämlich die Durchsuchung bei einem Dritten (§ 103 StPO). Die Aussagen des LG dazu sind nicht neu, aber man muss sie sich immer wieder bewusst machen:

„Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Ungeachtet der Beendigung der Durchsuchung und damit der Erledigung des Beschlusses aufgrund der bereits erfolgten und abgeschlossenen Durchsuchung bleibt die Beschwerde gleichwohl zulässig.

Die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 GG gebietet, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Maßnahme gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. BGH. Beschluss vom 13.10.1999 – StB 7, 8/99). Daher bleibt ein Feststellungsinteresse des von der Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen für den Fall bestehen, dass — wie hier — die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerügt wird.

2. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.09.2020 war in Bezug auf den Beschwerdeführer rechtswidrig.

Der angefochtene Beschluss genügt nicht den Anforderungen. die aus rechtsstaatlicher Sicht an die richterliche Anordnung einer Durchsuchung gemäß §§ 103, 105 StPO zu stellen sind.

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung und gewährt dem Einzelnen einen elementaren, dem staatlichen Eingriff entzogenen Lebensbereich innerhalb dessen er seine Privatsphäre ungestört entfalten kann. Dabei fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG. Hat eine nicht verdächtige Person durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben, müssen deshalb konkrete Gründe und nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 — 2 BvR 1361/13).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Notwendigkeit der Durchsuchung aller Räume auf dem Grundstück pp.Str. wurde durch das Amtsgericht damit begründet, dass sämtliche auf dem Grundstück ansässigen Firmen mit der Familie des Beschuldigten in Verbindung stehen. Dies ergebe sich v.a. daraus, dass Eigentümer der gesamten Immobilie der Vater des Beschuldigten sei. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich zunächst, dass die pp. mbH Eigentümerin des Grundstücks ist, wobei es sich bei deren Geschäftsführer tatsächlich um den Vater des Beschuldigten handelt (vgl. BI. 1058 d.A.). Darüber hinaus waren aber keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine konkrete Verbindung des Beschuldigten zum Unternehmen des Beschwerdeführers sprachen. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich häufig in dem auf dem Grundstück pp.Str. befindlichen Bürogebäude der Firma pp. aufhielt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich das Gebäude in einer nicht unerheblichen Entfernung zu den vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten befindet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über entsprechende Möglichkeiten verfügte, auch auf Räumlichkeiten der anderen auf dem Grund-stück ansässigen Firmen zuzugreifen, waren nicht gegeben. Hierbei handelte es sich lediglich um Vermutungen, die nicht durch weitere Tatsachen gestützt wurden. Für die Annahme, dass die gesuchten Beweisgegenstände in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufgefunden werden könnten, sprach vor diesem Hintergrund bereits nicht die allgemeine Lebenserfahrung, erst recht aber gab es hierfür keine konkreten Gründe.

Die bloße Vermutung, die Durchsuchung werde zum Auffinden relevanter Beweismittel führen, reicht für ein Vorgehen nach § 103 StPO nicht aus. Der Beschluss war daher rechtswidrig.“

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.“

Und  <<Werbemodus an>> – ceterum censeo – wenn ich schon das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ v. 25.06.2021″ anspreche, dann weise ich auch auf mein Ebook „Fortentwicklung der StPO u.a. Die Änderungen in der StPO 2021 – ein erster Überblick“ hin, dass mal hier als PDF bestellen kann. Preis: 27 EUR. <<Werbemodus aus>>