Schlagwortarchiv: Gefahr eines Beweismittelverlustes

Durchsuchung II: Genügt die Anordnung der Polizei? oder: Beschuldigte in polizeilichem Gewahrsam

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, nimmt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 16.09.2026 – 508 Qs 12/26 jug. – noch einmal Stellung zur Gefahr im Verzug.

Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geführt. Hintergrund des Tatvorwurfes Folgendes: Polizisten sollen am 24.10.2025 gegen 19:00 Uhr im Bereich des Arnimplatzes in Berlin den Beschuldigten dabei beobachtet haben, wie er einen Kleinstgegenstand aus einer von ihm mitgeführten Umhängetasche entnommen, an einen Jugendlichen aus einer vierköpfigen Gruppe übergeben und im Gegenzug einen Geldschein entgegengenommen haben soll. Im Anschluss daran soll die Gruppe gemeinsam Cannabis geraucht haben. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sich erneut zu der Jugendgruppe begeben, seiner Umhängetasche erneut einen Kleinstgegenstand entnommen und diesen gegen Bezahlung an ein weiteres Mitglied der Gruppe übergeben. Der beim Kauf beobachtete Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vom Beschuldigten Haschisch erhalten zu haben, ebenso wie das andere Mitglied aus der Gruppe.

Die Polizeibeamten seien dem Beschuldigten daraufhin in einen Supermarkt gefolgt. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, sich der vorläufigen Festnahme zu entziehen, sei jedoch durch den Zeugen PHK pp. an der Jacke gegriffen und an der Flucht gehindert worden. Bei einem erneuten Fluchtversuch seien beide zu Boden gegangen. Dem Beschuldigten wurden sodann Handfesseln angelegt, er wurde hingesetzt, der Tatvorwurf erhoben und er wurde rechtlich belehrt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich beruhigt und war kooperativ. Bei der wenige Minuten im Anschluss durchgeführten Durchsuchung wurden in der mitgeführten Umhängetasche des Beschuldigten ein Mobiltelefon Xiaomi Redmi, 85 Euro Bargeld, zwölf Verpackungseinheiten mit insgesamt 16,38 Gramm Haschisch sowie eine weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22,92 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden. Die vorgenannten Gegenstände wurden mit der Begründung „Gefahr im Verzug” aufgrund polizeilicher Anordnung vor Ort beschlagnahmt, ohne dass versucht worden war, eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.

Das AG hat die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Gegen den Beschluss des AG hat der Beschuldigte  Beschwerde eingelegt. Das Mobiltelefon Xiaomi Redmi wurde inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben. Das AG Tiergarten hat die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg:

„1. Die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO war rechtswidrig, da die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände bereits formell rechtswidrig war.

a) Zwar bestand nach dem objektiven Geschehen ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

b) Die Durchsuchung und Beschlagnahme der Gegenstände hätte mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug jedoch nicht durch die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StPO angeordnet werden dürfen.

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, NJW 2015, 2787 (2790)), wobei der Begriff aufgrund des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung eng auszulegen ist (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 8).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung für erforderlich gehalten wurde, mithin nach dem Anlegen der Handfesseln und nachdem er sich beruhigt hatte, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlte es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten mit der Tasche, als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die in dieser befindlichen Gegenstände ausgeschlossen waren. Die PolizeibeamtInnen hätten daher zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, was vorliegend jedoch unterblieb. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme waren mithin rechtswidrig.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter die Maßnahme bei ordnungsgemäßer Beantragung ebenso angeordnet hätte (hypothetischer Ersatzeingriff), lässt die Rechtswidrigkeit der konkret vollzogenen Maßnahme unberührt, da diesem Gesichtspunkt erst auf der Ebene eines etwaigen Beweisverwertungsverbots Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2008 – 2 WD 16/07). Hierüber wird der Tatrichter zu entscheiden haben.“