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Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.

 

Nachweis der Vollmacht bei der Kostenfestsetzung, oder: Original nicht erforderlich, es geht auch Scan

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Und – heute ist Freitag – geht es mit RVG-Entscheidungen weiter. Zunächst habe ich hier etwas zum Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich zur Frage, ob der Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers, der einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, auch durch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan der Vollmacht formwirksam geführt werden kann.

Das ist in der Vergangenheit vom KG mit dem KG, Beschl. v. 12.01.2024 – 1 Ws 122/23 – abgelehtn worden, was m.E. zweifelhaft war. Anders hat jetzt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 17.07.2026 – 502 Qs 113/26 – entschieden:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung.

Der Verteidiger des Antragstellers hat seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde. Die Rechtssprechung des Kammergerichts ist durch Gesetzesänderung überholt.

Zu den nach § 464b Satz 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78-90 ZPO. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlangt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG, Beschluss v. 12. Januar 2024 – 1 Ws 122/23, m.w.N.).

Durch Gesetzesänderung vom 17. Juli 2024 sieht das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der neu hinzutrat, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden kann. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten kann nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 Satz 1 ZPO vornimmt und die hieran gestellten Anforderungen erfüllt, d. h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiert, § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu auchMüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, war der Wille eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drs 20/10943, 56). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 Satz 1 ZPO) erfasst ist (vgl. BT-Drs 20/10943, 57). Dem Gericht soll es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drs 20/10943, 57).

Solche Zweifel lagen hier jedoch vorliegend nicht vor, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Tiergarten bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur alten Rechtslage.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Tiergarten – der Rechtspfleger – aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig, bisher noch keine eigene Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 309 Rn. 16).“

Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

Anklage wegen Straftat, Urteil nur wegen OWi, oder: (Teilweise) Auslagenerstattung durch die Staatskasse

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Und als zweite Entscheidung gibt es dann den LG Berlin I, Beschl. v. 09.04.2025 – 511 Qs 37/25 -, in der es um folgenden Sachverhalt geht:

Der Verurteilte war wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Cannabisprodukten angeklagt. Das AG hat ihn nur wegen Besitzes von mehr als 25 Gramm Cannabis (§§ 3, 36 KCanG) zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt, die Kosten des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Verur-teilten der Landeskasse aufzuerlegen, da der hinsichtlich des verbotenen Besitzes von Can-nabisprodukten von Anfang an geständige Verurteilte einen Bußgeldbescheid akzeptiert hätte. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Verhängung einer Geldbuße erfolgte im Strafverfahren, weshalb – unabhängig von der 250 Euro-Wertgrenze des OWiG – Berufung und Revision statthafte Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung gewesen wären (vgl. KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 82 Rn. 21, beck-online) und somit auch die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt, denn er ist wegen einer Ordnungswidrigkeit, welche in Tateinheit mit dem angeklagten Gesetzesverstoß steht, verurteilt worden. Hiervon kann auch nicht aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden. Insoweit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich gestellten Antrag der Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse.

Hingegen sind – entgegen der angefochtenen Entscheidung – die durch die Anklageerhebung entstandenen (Mehr-)Kosten als besondere Auslagen der Staatskasse sowie die dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren entstandenen besonderen notwendigen Auslagen gemäß § 465 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 StPO der Landeskasse Berlin aufzuerlegen. Dies entspricht vorliegend der Billigkeit, denn es ist jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber den Polizeibeamten vor Ort den Besitz einer auch nach neuem Recht verbotenen Menge Cannabis eingeräumt hat, einen entsprechenden Bußgeldbescheid akzeptiert hätte. In diesen Fällen erscheint es billig, die besonderen Auslagen der Landeskasse und des sich gegen den Tatvorwurf einer Straftat verteidigenden Beschwerdeführers der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Kammer sieht von der Bildung einer Quote nach § 464d StPO ab und überlässt – was zulässig ist und vorliegend zweckmäßig erscheint – die Abgrenzung dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO.“