Schlagwortarchiv: Fesselung während eines Transports

Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.