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StPO II: § 353b StGB als Katalogtat für eine TÜ?, oder: Rechtswidrige Zufallserkenntnisse als Spurenansatz

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Als zweite Entscheidung stelle ich hier den LG Gera, Beschl. v. 06.07.2026 – 11 Qs 371/25 – vor. Der ist in einem Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht u.a. ergangen. Gegenstand des Beschlusses ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der körperliche Untersuchung nach § 81a StPO sowie der molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 e, f StPO.

Der Beschuldigte hatte sich gegen diese – bereits durchgeführten – Maßnahmen gewendet und die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt. Mit Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim Beschuldigten durch Blutentnahme durchgeführte körperliche Untersuchung. Denn insoweit verfolgt er seine Beschwerde mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter.

Zwar ist eine Beschwerde zur Feststellung einer durch Vollzug oder auf andere Weise bereits erledigten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch — wie hier — in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06; Beschluss vom 19. Juni 19977 2 BvR 941/91). Die Beschwerde darf dann im. Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO lagen weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung am 31.08.2025 noch im Zeitpunkt ihrer Durchführung am 17.09.2025 vor. Folglich scheidet auch die molekulargenetische Untersuchung des erlangten Materials nach §§ 81e, 81f StPO aus.

1. Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine .Gesundheit zu befürchten ist, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorliegend war die von § 81a Abs. 1 StPO vorausgesetzte Eigenschaft des Beschwerdeführers als Beschuldigter nicht gegeben.

Beschuldigter i.S.d. strafprozessualer Maßnahmen ist derjenige, gegen den aufgrund eines auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 Abs. 2 StPO) gestützten (Anfangs-)Verdachts ein Strafverfahren betrieben wird (vgl. MüKoStPO, 2. Aufl., § 81a Rn. 5; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 81a Rn. 1).

Solche, eine körperliche Untersuchung rechtfertigenden verwertbaren Verdachtsgründe lagen im Zeitpunkt des Erlasses und der Durchführung der angegriffenen Maßnahme nicht vor.

a) Sie ergeben sich nicht aus den Erkenntnissen über den Inhalt der Telefongespräche zwischen pp. und dem Beschwerdeführer. Denn die den Beschwerdeführer betreffenden Zufallserkenntnisse, die aus der im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. (pp. 30729/24) gegen pp. als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO angeordneten Telekommunikationsüberwachung gewonnen wurden, sind als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Inhalte der Telefonate sind in dem gegen den Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht als Zufallserkenntnisse nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar. Danach dürfen die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von  der Maßnahme betroffenen Personen auch zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen (sog. Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 92, 105; BT-Drs. 16/5846, 66). Dies folgt aus der in § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO. Die erneute Verwendung personenbezogener Daten zu. anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sind, stellt einen eigenen, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGG zu messenden Grundrechtseingriff dar, dem § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO als die dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage Rechnung trägt (siehe zur Vorgängervorschrift des § 477 Abs. 2 Satz-2 StPO a.F. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3. StR 342/08).

Vorliegend erlaubt § 100a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jedoch nicht bei dem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB. Es handelt sich um keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Sie steht im Übrigen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Katalogtat, die Anlass der ursprünglichen Anordnung war. Daraus folgt, dass die unmittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer Nichtkatalogtat ausscheidet, ohne dass es hierfür auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 693/97; BGHSt.26, 298; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 – 2 Ss 188/03; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN).

b) Die Zufallserkenntnisse sind aber auch nicht mittelbar in der Weise verwertbar, dass sie zur Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen. wie der hier angefochtenen körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO gegen den Beschuldigten gemacht dürfen (sog. Spurenansatz).

Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, euch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S. des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 BvR 866/05; OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 – 4St RR 148/06; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 479 Rn. KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3 mwN).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates, und des Individualinteresses des Beschuldigten letzteres überwiegt.

So liegt der Fall hier.

aa) Die die Zufallserkenntnisse zutage fördernde Ermittlungsmaßnahme – die Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. angeordnete Telekommunikationsüberwachung gegen – war rechtswidrig, weil ein begründeter Anfangsverdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO nicht gegeben war.

Eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 u) StGB lag im Ausgangsverfahren nicht vor. Die Kammer nimmt insofern auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangene, umfassend begründete Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2026 (7 Os 262/25) Bezug und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dessen Rechtsauffassung an, wonach eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB nicht vorlag und damit eine Telekommunikationsüberwachung nicht hätte ergehen dürfen.

bb) Damit widerspricht die Verwertung der vorliegend durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Zufallserkenntnisse bereits dem bei Neuregelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO. bestehenden Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass die Zufallserkenntnisse im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/5846, 66 i.V.m. 64).

Ob diese Rechtswidrigkeit für sich genommen allein schon ausreicht, um eine Verwertung als Spurenansatz nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auszuschließen oder ob dies nur unter der weiteren Voraussetzung einer zugunsten des Beschuldigten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung für sog. relative Verwertungsverbote vertretenen* und vom Bundevierfassungsgericht gebilligten Abwägungslehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN) muss die Verwertung ausscheiden.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts sowie der Schwere der Tat zu bestimmen ist, einerseits und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie dem Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter andererseits fällt hier zugunsten der Unverwertbarkeit der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde hegende Telekommunikationsüberwachung nicht nur rechtswidrig aufgrund des Fehlens einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO war, sondern darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des pp. überhaupt geeignet war, die Aufklärung einer Straftat nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB zu fördern. Die Anordnung richtete sich gegen ihn als Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass für den Beschuldigten pp. bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte  seinen Anschluss oder seine informationstechnischen Systeme benutzt, § 100a Abs. 3 StPO. Welche konkreten Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen, ist dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.12.2024 (5 Gs 3541/24) nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass pp. ebenfalls Polizeibeamter ist und „sich nach bisherigen Erkenntnissen mit mehreren Beschuldigten der betroffenen ESU pp. sowie Zeugen über die Taten bzw. die Ermittlungsmaßnahmen austauscht und diese hinsichtlich ihres Verhaltens berät“, lässt nicht den Schluss zu, dass er gerade. für den Beschuldigter pp oder andere Beschuldigte als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO agiert hat. Der Austausch mit Zeugen und die – nicht näher konkretisierte – Beratung hinsichtlich ihres Verhaltens rechtfertigen nicht die mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen schweren Eingriffe in Grundrechte. Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Telekommunikations-überwachung auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht gegeben. Wie eine am 20.12.2024 angeordnete Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung einer über drei Jahre zurückliegenden mutmaßlichen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tatzeit: 15.08.2021) beitragen soll, begründet das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausführungen wären hierzu aber zwingend erforderlich gewesen, insbesondere, weil aufgrund des ‚Umfänge der erhobenen Daten (Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Herausgabe der Ereignisdaten, insbesondere der Standortangabe In Mobilfunknetzen, direkte Anwahl der Mailbox, Mitteilung neuer SIM-Kar-ten-Nummer(n), soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt sowie Ausleitung von E-Mails in Echt-zeit) und angesichts der angeordneten Höchstdauer von drei Monaten eine besonders eingriffsintensive Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurde.

Weiter ist in die Abwägung mit einzustellen, dass ohne die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Zufallserkenntnisse keine weiteren Beweismittel für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht allein auf den Erkenntnissen der rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahme, sodass kein besonders starker Tatverdacht vorlag. Der Tatvorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wiegt trotz der Stellung des Beschuldigten als Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars und als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats bei der LPI pp. angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme sowie des Strafrahmens des § 353b StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nicht so schwer, dass eine mittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz zuzulassen wäre.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von den von der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der Erkenntnisse als Spurenansatz herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 21.08.2006 (4St RR 148/06) und des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2005 (2 BvR 866/05). Denn die Zufallserkenntnisse wurden dort – anders als im hiesigen Ermittlungsverfahren – gerade aus einer rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme gemäß § 100a StPO gewonnen.

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hat auch die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des durch die körperliche Untersuchung erlangten Materials keinen Bestand und ist rechtswidrig.“

StPO I: Anordnung einer längerfristigen Observation, oder: Schriftlichkeitsgebot/Beweisverwertungsverbot

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidung.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2026 – 2 ORs 350 SRs 280/26 -, der sich zu einem Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis bei der Anordnung einer längerfristigen Observation (hier: § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG) äußert. Dazu führt das OLG aus:

„1. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge vorgetragen wurde, „aufgrund der rechtswidrigen Observierung liegen keine Erkenntnisse vor, die für die Verurteilung herangezogen werden dürfen“ (RB v. 21.9.2025 S. 2 [unter 5.], wird der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH StV 2016, 771; JR 2021, 231). Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung eine Prüfung vornehmen kann, ob der behauptete Rechtsfehler bei Richtigkeit des Vorbringens vorliegt. Bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bedarf es dazu der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich das Verwertungsverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer versäumt es aber bereits darzulegen, woraus das Verwertungsverbot abgeleitet werden soll (zur Maßgeblichkeit der Bestimmung der Angriffsrichtung bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots BGH NStZ 2019, 227). Wegen dieses Mangels ist es unerheblich, dass im Urteil ausführliche Feststellungen zur Observation getroffen worden sind, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 21b) bei gleichzeitig erhobener Sachrüge zur Ausfüllung der Verfahrensrüge heranzuziehen sein sollen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Urteilsfeststellungen, dass ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Observation der Angeklagten nur insoweit in Betracht kommt, als die auf § 15 HSOG gestützte Anordnung der längerfristigen Observation der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am späten Vormittag des 19.2.2025 – zunächst – entgegen § 15 Abs. 5 Satz 3 HSOG nicht schriftlich ergangen ist.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Nichtbeachtung prozessualer Vorschriften bei der Gewinnung von Beweisen nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Beweise nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr sind Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme zum Grundsatz der durch § 244 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen umfassenden Wahrheitserforschung, wobei das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren der Prüfungsmaßstab ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nur geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Grundlage der in den Urteilsgründen dazu getroffenen Feststellungen die sachlichen Voraussetzungen für die längerfristige Observation im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 HSOG – auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme der Begehung alsbaldiger Begehung einer konkreten Straftat mit erheblicher Bedeutung sowie Erforderlichkeit der Maßnahme zur Verhütung der Straftat – vorlagen und die schriftliche Anordnung später nachgeholt wurde, erweist sich dieser Verstoß hingegen als von minderem Gewicht, der nicht zu einer Sperrung der so gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren führen kann.“

Rechtskräftig festgestellte OWi in der Probezeit, oder: Wer zu spät kommt……

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In diesem zweiten Posting stelle ich den OVG Schleswig, Beschl. v. 25.o6.2026 – 4 LA 49/26 – vor, der sich zu Maßnahmen nach einem Verkehrsverstoß während der Probezeit äußert. Es geht um die Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit.

Gegen die Betroffene war ein rechtskräftigern Bußgeldbescheid wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ergangen. Die Betroffene hatten keinen Einspruch eingelegt.

Die Verwaltungsbehörde hatte dann für die Betroffene als (Noch)Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Dagegen hatte die Betroffene eingewendet, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen habe. VG und OVG sagen: Zu spät:

„Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Grenzen der Bindungswirkung nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG in dem Falle einer evidenten inhaltlichen Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides verkannt habe.

Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung die angesprochene Frage, ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, bislang stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).

Aus Sicht des Senats spricht vieles gegen eine solche einschränkende Auslegung. Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sieht keine Ausnahme vor. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Regelung klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG – ebenso wie die Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser gebundenen Entscheidung – „in vollem Umfang“ an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht noch einmal prüfen müssen, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese gesetzliche Bindung dient der Verfahrensökonomie. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint die Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme im Einzelfall nicht als geboten. Die Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses von materieller (Einzelfall-) Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 – 1 BvL 106/53 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 8. November 1967 – 1 BvR 60/66 -?, Ls. 1 und Rn. 19). Er trifft grundsätzlich – wie hier – die Entscheidungen darüber, welche Möglichkeiten zur Korrektur einer (möglichen) Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen das Recht vorsieht und ab welchem Punkt eines Verfahrens auf die Bestandskraft und Rechtskraft von Entscheidungen abzustellen ist. Die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG vorgesehene Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es für Betroffene insbesondere hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden (vgl. ausführlich VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 11 ZB 21.164 -?, juris Rn. 14 ff. m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und BVerwG). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG hat der Senat entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Gewährung einer Wiedereinsetzung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder durchbrochen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2017 – 4 MB 3/17 -?, juris Rn. 9).

Die Frage, ob selbst in Fällen, in denen eine evidente Unrichtigkeit vorliegt, strikt an der gesetzlichen Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festzuhalten oder aufgrund höherrangigen Rechts eine Ausnahme im Einzelfall geboten ist, bedarf auch im Falle der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung.

Eine Ausnahme von der Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG im Einzelfall muss – selbst im Falle einer evidente Unrichtigkeit – aus Sicht des Senats jedenfalls dann ausscheiden, wenn ein Betroffener es trotz bestehendem Anlass unterlässt, einen möglichen und ihm auch zumutbaren Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls auch die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 11 CS 05.1880 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 – 3 Bs 298/05 -, juris Rn. 11; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a Rn. 30; Trésoret, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. <Stand: 01.12.2025>, § 2a StVG Rn. 166). Unter diesen Umständen ist weder mit Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen, dass – entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers – eine Ausnahme geboten ist.

Das Zulassungsvorbringen leistet eine solche Begründung nicht, obwohl das angefochtene Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die von der Klägerin jetzt angeführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine Korrektur des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes bei evidenter Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bußgeldbescheides sei nicht geboten, wenn bei dem Betroffenen von einer fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist. Demgegenüber ist nichts zu erinnern. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte der Einwand der Klägerin, dass eine andere Person das Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, vollumfänglich überprüft werden können. Die Klägerin hätte den Fahrer benennen und auf den jetzt verlangten Bildlichtabgleich hinwirken können. Als Halterin des Fahrzeuges erhielt sie einen Anhörungsbogen, so dass sie bereits hier entsprechende Angaben hätte machen können, statt diesen Bogen, wie sie vorträgt, nur an den eigentlichen Fahrer weiterzureichen. Sie war Adressatin des Bußgeldbescheides und es hätte ihr oblegen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, wenn Anlass dazu bestand. Sie unterließ dies jedoch, obwohl es ihr möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber kann sie, wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, nun nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie einen Dritten mit der Einlegung des Einspruchs bzw. mit einer schlichten Mitteilung der Personalien des tatsächlichen Fahrzeugführers beauftragt und die tatsächliche Ausführung – vor Eintritt der Rechtskraft – auch nicht kontrolliert habe.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen, liegt keine „Fehlgewichtung des Verschuldensmaßstabes“ vor, wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von einem fahrlässigen Unterlassen spricht. Eines Verschuldens im strengen Sinne eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bedarf es nicht für die Feststellung, dass die Klägerin es unterließ, möglichen und zumutbaren Rechtsschutz zu suchen. Auch ihr Einwand, dass eine „Obliegenheitsverletzung“ nicht dazu führen dürfe, dass eine staatliche Sanktion (Aufbauseminar) ohne jegliche tatsächliche Grundlage (Täterschaft) Bestand habe, verkennt bereits, dass es nicht um die Sanktionierung einer Täterschaft geht. Die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG dient der Gefahrenabwehr, für welche andere Grundsätze gelten als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wie ausgeführt, ist ebenso zutreffend, dass es der Klägerin im eigenen Interesse oblegen hätte, rechtzeitig Einspruch einzulegen und so eine rechtskräftige Vorentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit den Eintritt der Voraussetzung für die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verhindern. Im Rahmen des von dem Gesetzgeber vorgegebenen Verhältnisses von Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG soll § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade Konstellationen wie die vorliegende verhindern. Die nachträgliche Behauptung, dass die rechtskräftige Entscheidung zu Unrecht ergangen sei, weil eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen habe, im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuklären und nötigenfalls Beweis zu erheben, ist – schon weil die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens regelmäßig nicht vorliegen – mit einem Aufwand verbunden, welcher der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensökonomie offen zuwiderläuft.“

Haft III: Ausgestaltung der Haft/des Strafvollzugs, oder: Fesselung, Telefonat mit Verteidiger und OK-Vermerk

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Und dann zum Abschluss noch drei Entscheidungen, die sich mit der Ausgestaltung der Haft befassen. Zwei kommen vom BayObLG, eine vom vom LG Berlin I. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor, und zwar:

Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.

LG Berlin I, Beschl. v. 24.07.2026 – 537 KLs 4/25 – zum OK-Vermerk bei einem Untersuchungshaftgefangenen, und zwar Anfechtbarkeit und Voraussetzungen:

1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Unterschungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.

2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. „OK-Vermerk“) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.

3. Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können.

 

VerkehrsR III: Verhängung einer isolierten Sperrfrist, oder: Voraussetzungen der Anordnung

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Im dritten Posting stelle ich dann noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Den hatte ich schon zweimal, und zwar einmal hier: Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV , und einmal hier: Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf.

Heute also zum dritten mal, und zwar zu den Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist. Dazu führt das OLG aus:

„Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2004, 4 StR 585/03, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rz. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, 2 StR 211/18 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht hinreichend begründet worden und Ausführungen zur Dauer der isolierten Sperrfrist fehlen gänzlich. Diese erforderlichen Ausführungen erschließen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).“

Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2002, 4 StR 339/02, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rz. 42 m.w.N.). Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.“