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Wenn es zu schnell geht mit der Durchsuchung, gibt es einen Rüffel aus Karlsruhe

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Ein wenig zu sorglos/lax ist man beim AG Münster und dann in der Beschwerdeinstanz beim LG Münster mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) umgegangen. Das hat vor kurzem das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 BvR 2393/12 – den beteiligten (Instanz)Gerichten attestiert. Der ehemalige Beschuldigte, ein Arzt (?), hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Durchsuchungsbeschlüsse des AG/LG Münster angegriffen. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der falschen Verdächtigung war seine Privatwohnung durchsucht worden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ging zurück auf ein anderes Verfahren, in dem die StA Münster zunächst wegen des Verdachts der Vergewaltigung beziehungsweise sexuellen Nötigung gegen einen früheren Kollegen des Beschwerdeführers am Klinikum in I., der zugleich an der Klinik des Landschaftsverbands W. in L. tätig war, ermittelt hatte. Dieser war in mehreren anonymen Schreiben aus November 2011 an die StA Münster, die Polizei L., die Ärztekammer Münster und die Leitung des Landschaftsverbands W. in M. beschuldigt worden, in der Klinik in L. eine 15 Jahre alte Patientin während ihres fünfwöchigen Aufenthalts im Sommer 2011 nachts unter Verabreichung von Medikamenten missbraucht zu haben. Diese anonymen Beschuldigungen hatten sich schnell als offensichtlich gegenstandslos erwiesen, da in der Klinik in L. im angegebenen Zeitraum keine Patientin dieses Alters über fünf Wochen in Behandlung war.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2011 gab der frühere Kollege des Beschwerdeführers, Dr. B., an, er habe sich nach Bekanntgabe der Vorwürfe gegen ihn mit der Betriebsleitung zusammen überlegt, wer Interesse daran haben könnte, ihm persönlich zu schaden. Er könne sagen, dass er sich mit einer Ausnahme mit allen Mitarbeitern stets sehr gut verstanden habe, seit er als Chefarzt der Neurologie sowohl in L. als auch in I. arbeite. Er nannte sodann den Namen des Beschwerdeführers, der bis zum September 2011 als Honorararzt für die Neurologie in I. tätig war. Mit ihm sei es wegen verschiedener Vorkommnisse zum Streit gekommen.

Und dann nehmen die Dinge ihren Lauf. AG und LG gehen von einem hinreichenden Tatverdacht aus. Es wird die Durchsuchung angeordnet und durchgeführt. Rechtsmittel des Beschuldigten haben keinen Erfolg. Erst das BVerfG rückt die Dinge in seinem Beschl. v. 16.12.2014 wieder gerade:

„Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob vorliegend ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war, denn die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer war bezogen auf den geringen Grad des Anfangsverdachts und die weiteren zur Ermittlung zur Verfügung stehenden Maßnahmen jedenfalls unverhältnismäßig. Dies gilt schon ungeachtet der Frage, ob das mögliche Vorhandensein von Patientendaten auf dem privaten Laptop des Beschwerdeführers im Rahmen der Durchsuchungsanordnung zu einer Berücksichtigung seiner Stellung als Berufsgeheimnisträger hätte führen müssen.

Das Amtsgericht begründet die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung allein mit der Schwere der Vorwürfe; das Landgericht nimmt hierauf lediglich Bezug. Zwar sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist allerdings die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 – 2 BvR 9/10 -, NJW 2014, S. 2265 <2266>, Rn. 19, 23 jeweils m.w.N.). Vorliegend hätten sich derartige Ausführungen angesichts der Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens aufdrängen müssen.

Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer fußte allein auf dem Vorliegen eines möglichen Motivs zur Schädigung Dr. B. aufgrund der von diesem geschilderten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Da Dr. B. in seiner Vernehmung durch die Polizei zwar in der Tat konkret allein den Beschwerdeführer, darüber hinaus aber auch weitere für eine Täterschaft in Betracht kommende Personenkreise, namentlich psychisch kranke Patienten und andere Mitarbeiter benannt hatte, wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonende Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen (vgl. zur Ausschöpfung grundrechtsschonenderer Ermittlungsschritte bei Vorliegen von auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisenden Umständen mit allenfalls geringem Gewicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. -, NStZ-RR 2006, S. 110).

So wäre zunächst eine Befragung weiterer Mitarbeiter der Kliniken in I. und L. geboten gewesen. Dies hätte sowohl das Verhältnis zwischen Dr. B. und dem Beschwerdeführer aus einer neutralen Perspektive näher aufklären – und den Beschwerdeführer im Übrigen auch entlasten -, als auch dazu beitragen können, weitere mögliche Autoren der anonymen Briefe zu ermitteln.

Eine besondere Eilbedürftigkeit, die diese naheliegenden Ermittlungen hätte ausschließen können, ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Dezember 2011 und dem Erlass der (zweiten) Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2012 mehrere Monate vergingen, ohne dass die Staatsanwaltschaft im hier vorliegenden Ermittlungsverfahren andere weiterführende Ermittlungen angestellt hätte. Dieser Umstand führt im Übrigen auch dazu, dass sich das Fortbestehen eines Auffindeverdachts jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als allenfalls vage darstellte.“

Der Beschluss ist nicht nur „unschön“ für AG und LG Münster, auch die Staatsanwaltschaft Münster bekommt „ihr Fett ab“. Ihr hält das BVerfG vor:

„Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen beantragte die Staatsanwaltschaft Münster daraufhin am 12. Januar 2012 den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, zur Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel sowie zur Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers für einen Abgleich mit DNA an den Briefmarken auf den sichergestellten anonymen Schreiben wegen des Verdachts eines Betruges, der Verleumdung und der falschen Verdächtigung.“

und legt dann im Beschluss ja auch gleich da, welche weiteren Ermittlungen möglich und auch wohl nötig gewesen wären. Also: In Zukunft nicht mehr zu schnell mit der Durchsuchungsanordnung sein, dann gibt es auch keinen Rüffel aus Karlsruhe mehr.

Ratenzahlung bei der Geldstrafe – wer entscheidet?

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§ 42 StGB sieht die Möglichkeit der Zahlungserleichterung vor, wenn der Angeklagte eine festgesetzte Geldstrafe nicht sofort und/oder nicht auf einmal zahlen kann. Es stellt sich bei der Anwendung der Vorschrift die Frage: Wer muss über die Gewährung von Zahlungserleichterungen entscheiden? Das Tatgericht oder kann sich das an der Stelle entspannt zurücklegen und darauf verweisen, dass ja auch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (§ 459a StPO). Nun, das OLG Hamm sagt dazu im OLG Hamm, Beschl. v.  05.06.2014 – 1 RVs 48/14: Das Tatgericht muss selbst entscheiden, denn:

Gemäß § 42 S. 1 StGB ist dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Die Vorschrift ist zwingender Natur (BGH, Beschl. v. 17.08.1984 — 3 StR 283/84 — juris; BGH bei Detter NStZ 1900, 578; KG Berlin StV 2006, 191; OLG Naumburg, Beschl. 10.05.2012 — 1 Ss 8/12 = BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2008 — 2 Ss 346/08 = BeckRS 2009, 08549). Angesichts des zwingenden Charakters der Regelung kann von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen bewilligen darf (§ 459a StPO).

Vorliegend hat das Landgericht aber, obgleich bei der Höhe der Geldstrafe, die es gegen den Angeklagten verhängt hat, und bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anlass bestand zu prüfen, ob diesem eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist, sich zur Frage der Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht geäußert. Die Summe der Geldstrafe beträgt 6.500 Euro. Nach den bisherigen Feststellungen verfügt er über 1.500 Euro monatliches Nettoeinkommen, hat eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind und muss monatlich 200 Euro innerhalb eines Insolvenzverfahrens zahlen. Dazu kommen weitere, nicht näher bezifferte Schulden, teilweise aus unerlaubter Handlung. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung ist zwar auch zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht (z.B. Kosten) etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit kann berücksichtigt werden, ob der Angeklagte — wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält — die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen. Hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar. So verhält es sich hier aber nicht. Von dem dem Angeklagten verbleibenden Einkommen kann er die Geldstrafensumme nicht innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate bis zu einer voraussichtlichen Vollstreckung ansparen.

Eine Entscheidung darüber ist vom Tatgericht nachzuholen (vgl. BGH a.a.O.). Der Senat hat erwogen, selbst eine Ratenzahlungsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO zu treffen. Dies scheidet aber aus, da es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf — etwa zu etwaigen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, welche nicht in das Insolvenzverfahren fallen. …..“

Rettung naht manchmal an unerwarteter Stelle. Wer hätte das gedacht?

hawk88_Calendar_1Manchmal kann es sich lohnen, in einer ggf. verfahrenen Situation Rettung etwas abseits von den ausgetretenen Pfaden zu suchen. Man muss nur wissen, wo man suchen muss/soll. Einen Hinweis gibt da m.E. der BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – 4 StR 553/13 – zum Erfordernis der Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 36 StPO). Da hatte das LG die Revision eines Nebenklägers als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dagegen dann der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und der Wiedereinsetzungsantrag. Und: Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hatte Erfolg. Denn die Revision war nicht verspätet – so der BGH, da das Urteil dem Nebenkläger nämlich nicht wirksam zugestellt war. Der BGH weist darauf hin, dass die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden an eine besondere Form nicht gebunden ist, sie also sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden kann. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung müsse sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Und das war nicht der Fall.

Die Literatur und Rechtsprechungszitate in der Entscheidung zeigen, dass der BGH mit seinem Beschluss kein Neuland betreten hat, sondern sich auf den Pfaden der h.M. bewegt. Die Entscheidung zeigt aber sehr schön auf, auf welche „Nebenkriegsschauplätze“ man als Verteidiger manchmal achten muss/sollte, wenn es um Fristversäumnisse geht. Dann ist zwar „das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen“, aber Rettung kann dann an einer Stelle auftauchen, an der man mit ihr gar nicht rechnet. Nämlich bei allgemeinen formellen Fragen wie eben der Zustellungsanordnung. Deshalb sollte man in solchen Fällen als Verteidiger bzw. wie hier als Nebenklägervertreter immer noch einmal Akteneinsicht nehmen, um solche Dinge zu prüfen und auf Sie dann hinweisen zu können. Die Rettung ist dann häufig um vieles einfacher als der Weg über den Wiedereinsetzungsantrag. Den sollte man allerdings vorsorglich immer auch stellen. Das schadet nicht. Hat der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO Erfolg, ist der nämlich gegenstandslos.

Abenteuerlicher geht es kaum bei der Anordnung einer Durchsuchung

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Manchmal ist es schon erstaunlich mit welchen – in meinen Augen- abenteuerlichen Begründungen der für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlich Tatverdacht  bejaht und eine Durchsuchung angeordnet wird, obwohl an sich Art. 13 GG hohe Hürden aufbaut bzw. aufbauen soll. Ein anschauliches Beispiel ist ein Beschluss des AG München, der vom LG München I in der Beschwerde bestätigt worden ist, dann aber beim BVerfG Schiffbruch erlitten hat.

In der Sache geht es um Bestellbetrug. Der Beschuldigte besitzt in einem von seinen Eltern als Wochenendhaus „genutzten Anwesen“ (offenbar am Tegernsee gelegen) ) eine Wohnung. Am 20. 03. 2010 verstirbt ein Nachbar. Am 22.03.2010 zwischen 18:03 Uhr und 18:28 Uhr wurden unter dem Namen des verstorbenen Nachbarn verschiedene Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements im Wert von rund 170 € abgeschlossen. Die Druckerzeugnisse erreichten den Haushalt des Verstorbenen in den folgenden Wochen nur in wenigen Fällen. Am 23.03.2010 wurden ebenfalls unter dem Namen des Verstorbenen verschiedene Abbuchungen im Gesamtwert von 135,54 € von einem Konto einer Stiftung, deren Kontodaten im Internet einsichtig waren, vorgenommen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses sowie die Sicherstellung des Computers des Beschuldigten. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Täter umfangreiches Detailwissen über den Verstorbenen gehabt haben müsse, da bei der Bestellung und den Abbuchungen insbesondere das Geburtsdatum des Verstorbenen nur leicht verändert angegeben worden sei. Seine Telefonnummer sei hinsichtlich der Vorwahl und der ersten drei Ziffern korrekt angegeben worden. Der Beschuldigte sei der direkte Nachbar des Verstorbenen, der dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, während seine Eltern das Haus lediglich als Wochenendhaus nützten. Der Täter müsse die fehlenden Zeitungen aus dem Briefkasten des Verstorbenen rechtzeitig entfernt und sich deswegen in unmittelbarer Nähe aufgehalten haben. Aus diesem Grund richte sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Das AG erlässt den Beschluss. Im Beschwerdeverfahren fordert das LG München I den ermittelnden Polizeibeamten in Bad Wiessee auf, zu erläutern, weshalb ein Durchsuchungsbeschluss gerade gegen den Beschuldigten und nicht gegen einen der übrigen Nachbarn erwirkt wurde. In seiner Stellungnahme gab dieser als Grund erneut die unmittelbare Nachbarschaft an und stellte ferner unter anderem darauf ab, der Beschuldigte sei promovierter Arzt und komme wegen seines Intellekts als Leser der abonnierten Zeitungen in Frage. Das LG München I verwirft die Beschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten hat dann aber (endlich) Erfolg. Das BVerfG hat mit BVerfG, Beschl. v. 24.01.2013 – 2 BvR 376/11 -, den ich bei HRRS gefunden habe, ohne Wenn und Aber die Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse festgestellt, denn:

  • Soweit darauf abgestellt wird, der Täter habe Kenntnisse über das Geburtsdatum und die Telefonnummer des Verstorbenen haben müssen, steht einem hierauf gegründeten Tatverdacht gegen den Beschuldigten bereits entgegen, dass die Telefonnummer des Verstorbenen öffentlich zugänglich war, weil sie im Telefonbuch stand, und dass die Kenntnis des Beschuldigten vom Geburtsdatum des Verstorbenen, das noch dazu im Rahmen der Zeitungsbestellungen hinsichtlich des Geburtsjahres fehlerhaft angegeben wurde, lediglich vermutet wurde.
  • Hinzu kommt, dass am Tag der Tatbegehung in zwei lokalen Zeitungen eine Todesanzeige erschien. In derartigen Anzeigen ist regelmäßig das Geburtsdatum des Verstorbenen aufgeführt. Eine Überprüfung des Inhalts der Todesanzeigen daraufhin, ob dadurch auch das Geburtsdatum öffentlich zugänglich war, ist nicht erkennbar.
  • Soweit auf die räumliche Nähe der Wohnung des Beschuldigten  zum Anwesen des Verstorbenen abgestellt wird, kann aus dieser allein ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Begehung der vorgeworfenen Taten durch den Beschuldigten geschlossen werden. Warum gerade dieser und nicht eine sonstige dritte Person die Zeitungen aus dem Briefkasten des Verstorbenen entnommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
  • Weder der in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Wiessee, auf die das Landgericht Bezug genommen hat, angeführte Rückschluss von den bestellten Zeitungen und Zeitschriften sowie der geschädigten Stiftung auf den Intellekt des Täters noch der Hinweis darauf, dass der Verstorbene hin und wieder in Behandlung des Vaters des Beschuldigten gewesen sein und daher ein engeres Verhältnis zwischen beiden Personen bestanden haben soll, führen zu einer ausreichenden Verdichtung des Verdachts gerade gegen den Beschuldigten.

Alles in allem also nichts als ein Sack heißer Luft bzw. bloße „Vermutungen“, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer Durchsuchung eben nicht genügen. Man fragt sich wirklich, wie auf der (Tatsachen[?])Grundlage ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden und vom LG auch noch bestätigt werden konnte. M.E. hätte man doch merken müssen, dass das, was man als Verdachtsmomente – hat man eigentlich wirklich welche? – anführt, nicht reichen kann.

 

Schiebetermin – ja oder nein? Nein, wenn Selbstleseverfahren angeordnet

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In der Praxis haben Verfahrensrüge häufig damit Erfolg, dass ein nach einer Hauptverhandlungsunterbrechung durchgeführter Hauptverhandlungstermin keine fristwahrende Sachverhandlung im Sinne des § 229 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StPO darstellte, sondern es sich nur um einen sog. „Schiebetermin“ gehandelt hat, so dass die Fristen nicht unterbrochen worden sind und an sich mit der Hauptverhandlung neu hätte begonnen worden müssen.

Streitig ist in der Rechtsprechung des BGH nun, ob vom Vorsitzenden nach § 249 Abs. 2 StPO getroffenen Feststellungen zum Selbstleseverfahren fristwahrende Sachverhandlung darstellen oder nicht. Das hat der 3. Strafsenats des BGH im BGH, Beschl. v. 16. 10. 2007 – 3 StR 254/07 – verneint. Der 5. Strafsenat des BGH hat das im gestern auf der Homepage des BGH eingestellten BGH, Beschl. v. 28.11. 2012 – 5 StR 412/12 – (vorgesehen für BGHST) hingegen bejaht:

„b) Entgegen der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8) stellen allein die Feststellungen des Vorsitzenden nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO schon eine inhaltliche Sachverhandlung dar. Die Feststellung, dass außerhalb der Hauptverhandlung eine Beweiserhebung durch Selbstlesung einer Urkunde stattgefunden hat, erschöpft sich nicht in deren Protokollierung (vgl. hierzu Winkler, jurisPR-StrafR 6/2008 Anm. 1), sondern betrifft den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachaufklärung. Die Berufsrichter und die Schöffen geben auf Nachfrage des Vorsitzenden regelmäßig – wie auch hier – die festzustellende Erklärung ab, dass sie vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben; gleiches gilt für die Erklärung der übrigen Verfahrensbeteiligten, dass sie hierzu Gelegenheit hatten. Erst mit dem Akt der Feststellung durch den Vorsitzenden ist nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO dieser Teil einer Beweisaufnahme durch das Selbstleseverfahren abgeschlossen. Die Urkunde kann dann zum Gegen-stand von Erklärungen (§ 257 StPO) gemacht werden. Dem Tatgericht ist es ohne die abschließende Feststellung verwehrt, die Urkunde zur Urteilsfindung heranzuziehen (§ 261 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32).“

Und? Da war doch noch was? Ja, die Frage: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 GVG GVG. Die „Klippe“ – wer legt schon gerne vor? – umschifft der 5. Strafsenat „elegant“ und wie in der Praxis häufig damit, dass der von ihm entschiedene prozessuale Sachverhalt eine Besonderheit aufweise. Na ja, kann man so sehen. Jedenfalls liegen jetzt zu der Frage zwei Entscheidungen vor, was zur Folge hat, dass die Frage, wenn sie demnächst noch einmal zur Entscheidung anstehen sollte, der Große Senat wird mitreden müssen.