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Vollzug II: Ausführung eines „Lebenslänglichen“, oder: Erhaltung der Lebentüchtigkeit

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Author Denis Barthel

Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 -203 StObWs 391/25 – zur Frage der Ausführung eines zur lebenslanger Haft Verurteilten.

Gestritten wird um die Ausführungen eines zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten Strafgefangenen. Diese hatte beantragt festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn trotz Antragstellung am 23.12.2024 erst am 11. Juni 2025 auszuführen und ihn dabei von drei Bediensteten bewachen zu lassen. Das BayObLG merkt in seiner Entscheidung, mit der es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags verworfen hat, zur Ausführung und deren Modalitäten an:

„2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) verlassen dürfen.

3. Bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20; BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Das Resozialisierungsinteresse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>). Solchen Zielen dienen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnete Vollzugslockerungen und insbesondere auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 -, juris Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, Rn. 18; BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 17). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 – 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a).

4. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht grundsätzlich verwehrt werden (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris Rn. 19 ff.; BayObLG, Beschluss vom 3. November 2021 – 204 StObWs 436/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 Ws 403/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 2020 – III-1 Vollz (Ws) 582 und 583/19-, juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 136d; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 1.4.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 25; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen C II Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 11 Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 4).

5. Die Anstalt darf die Ausführung nicht allein wegen Personalknappheit verweigern, falls diese nach den oben dargestellten Vorgaben zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 a.a.O. Rn. 19). Der Staat darf Rechtsansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Anstalten nicht derart ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Die Grundrechte setzen insofern auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 10. Kap. C II Rn. 8).

6. Eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl von Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht festgelegt (Senat a.a.O. Rn. 27). Mit zunehmender Vollzugsdauer sind einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden zu gewähren (Senat a.a.O. Rn. 25). Die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen ist abstrakt so zu bemessen, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Darauf, ob bereits eine Schädigung eingetreten oder im Einzelfall zu befürchten ist, kommt es nicht an (Senat a.a.O. Rn. 25).

7. Nach diesen Vorgaben weist die Bestimmung des Termins für die Ausführung keinen Ermessensfehler auf. ….“

Vollzug I: Ernährungsmehrbedarf bei Sport in der JVA, oder: Vegetarische, laktosefreie und vegane JVA-Kost?

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Ich stelle heute dann im Anschluss an den letzten „Vollzugstag“ noch einmal Entscheidungen aus dem Strafvollzug vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur „richtigen“ Ernährung im Strafvollzug. Von den beiden OLG-Beschlüssen gibt es hier aber nur die Leitsätze, da sie recht umfangreich begründet sind und die ganzen Begründungen hier den „Rahmen sprengen“ würden. Bei den Beschlüssen handelt es sich um folgende Entscheidungen:

Der OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz – behandelt die Frage, wie Ernährungsmehrbedarf bei Sport im Justizvollzug zu decken ist und wer ihn decken muss. Dazu das OLG:

1. Die nähere Ausgestaltung des für die Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Sportangebots steht im pflichtgemäßen Ermessen des Justizvollzugs.

2. Kommt es durch die Nutzung des Sportangebots des Justizvollzugs zu einem Ernährungsmehrbedarf, so ist dieser durch die Anstaltsverpflegung zu decken. Der Gefangene darf nicht darauf verwiesen werden, diesen Mehrbedarf durch private Einkäufe zu decken.

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25 – geht es ebenfalls um die Frage einer besonderen Ernährung, nämlich darum, ob die JVA veganes Essen anbieten muss und/oder wer das beschaffen muss. Dazu heißt es:

1. Die JVA hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen.

2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen anbietet, ist einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Zahl der dort zu verköstigenden inhaftierten Personen, die Ausstattung der Küche der Anstalt und die Zahl der für die Essensversorgung der Gefangenen verfügbaren Mitarbeiter vorbehalten.

3. Die Anstalt ist aber gehalten, den betroffenen Gefangenen eine ihren Vorschriften entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass sich die Gefangenen einzelne Speisen und Lebensmittel auf eigene Rechnung selbst beschaffen können.

4. Hier: Nach der im Einzelfall vorgenommenen Abwägung konnte die JVA den Gefangenen auf vegetarische, laktosefreie Kost und den ergänzenden Eigenerwerb veganer Lebensmittel verweisen.

 

 

StVollZ II: Medizinische Matratze im Strafvollzug, oder: Notwendige und zweckmäßige medizinische Leistung?

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Naumburg. Das hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2025 – 1 Ws 240/25 – zu der Frage Stellung genommen, ob einem Gefangenen, der an MS erkrankt ist, eine medizinische Matratze zur Verfügung gestellt werden muss/soll. Die JVA hatte einen entsprechenden Antrag abgelehnt, die StVK hat diese Ablehnung bestätigt. Das OLG rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die StVK:

„Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hält der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Vorgehensweise der Kammer verletzt das rechtliche Gehör und es mangelt an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung wodurch die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung entsteht.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Schreiben vom 24. April 2025 die Justizvollzugsanstalt aufgefordert, von dem behandelnden Arzt, Herrn Dr. pp., eine Stellungnahme einzuholen, ob dieser dem Antragsteller eine medizinische Matratze verschrieben hat und ob der Antragsteller eine dickere Matratze bzw. die Verwendung von zwei Matratzen nicht nur als Übergangslösung, sondern vielmehr als endgültige Lösung akzeptiert habe.

Das Gericht hat hiermit zu erkennen gegeben, dass es die Aussage des behandelnden Arztes, Dr. pp., für entscheidungserheblich hält. Dass das Gericht dann plötzlich und ohne anderweitige Ankündigung den Antrag des Beschwerdeführers auf dessen Vernehmung – ohne eine schriftliche Äußerung des betroffenen Arztes erhalten zu haben – zurückgewiesen hat, stellt eine überraschende Entscheidung dar, die den Antragsteller in seinen Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Antragsteller war es ohne Mitteilung des Gerichts unmöglich, auf die geänderte Rechtsauffassung der Kammer zu reagieren. Insoweit ersetzt die E-Mail des betreffenden Arztes keine Stellungnahme, da diese mehrdeutig und nicht hinreichend eindeutig ist. Durch die E-Mail erschließt sich nicht, ob die Verwendung einer orthopädischen Matratze als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 31 SGB VI erforderlich ist oder ob die jetzt gewählte Variante (der Verwendung von wie Matratzen) aus medizinischer Sicht ausreichend ist.

Dieses insgesamt nicht aufzuklären, verletzt auch den Grundsatz der umfassenden Amtsaufklärung.

Der Antragsteller hat gemäß § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die notwendigen und zweckmäßigen medizinischen Leistungen. Der Anspruch umfasst auch die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind und nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei entsprechender medizinischer Indikation einem rückenkranken Strafgefangenen ein Anspruch auf eine optimierte Schlafunterlage zustehen kann (vgl. KG (2. Strafsenat), Beschluss vom 7. September 2017 – 2 Ws 122/17 Vollz – juris).

Insofern besteht – bei indizierter medizinischer Notwendigkeit – ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf die Zurverfügungstellung einer optimierten Schlafunterlage, dem hier nicht entsprochen worden ist. Daraus resultiert die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet.

Insoweit hat es die Kammer unterlassen, aufzuklären, ob durch die Zurverfügungstellung einer zweiten Matratze eine hinreichende Behandlung des Antragstellers und seiner MS-Erkrankung gewährleistet ist. Zwar hat der Anstaltsarzt pp. in seinem Schreiben vom 20. August 2024 zum Ausdruck gebracht, dass anstelle einer dickeren Matratze mit dem Antragsteller die Verwendung einer zweiten Matratze vereinbart worden sei, was auch Dr. pp. bestätigt hat. Insoweit haben beide darauf verwiesen, dass keine spezielleren Matratzen in der JVA vorhanden seien.

Dieses enthebt die Kammer jedoch nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht trotz der Zurverfügungstellung der zweiten Matratze weiterhin die Anschaffung einer orthopädischen Matratze als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 31 SGB VI erforderlich ist (vgl. hierzu Beschluss des Thüringer Landesozialgerichts vom 21. Juli 2015 – Az.: L 1 U  1625/13 B), beck-online).

Dieses wird die Kammer durch eine aussagekräftige – gegebenenfalls externe – ärztliche Stellungnahme, die bislang nicht vorliegt, zu klären haben. Die bisher vorliegenden Einschätzungen des Anstaltsarztes pp. und Dr. pp. sind hierzu jedenfalls nicht ausreichend.

Sollte dieses der Fall sein, wird die Kammer weiterhin zu prüfen haben, ob andere Gründe (bsp. Sicherheitsbedenken) einer Beschaffung entgegenstehen könnten und bei einer Entscheidung die Belange sowohl des Gefangenen als auch der JVA umfassend abzuwägen haben.“

StVollZ I: OK-Vermerk in der Gefangenenpersonalakte, oder: Besteht noch ein konkreter „OK-Verdacht“?

Ich stelle heute seit längerem mal wieder Entscheidungen aus bzw. zum Strafvollzug vor.

An der Spitze der Berichterstattung steht der KG, Beschl. v. 15.08.2025 – 5 Ws 138/25. Es geht in der Entscheidung um den sog. OK-Vermerk. Der Gefangene hatte die Löschung/Entfernung dieses Vermerks aus seiner Gefangenenpersonalakte beantragt. Der Gefangene verbüßt  eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in der JVA des Offenen Vollzuges Berlin. Zwei Drittel-Termin ist 14.12.2025. Dieser Vermerk des Gefangenen, bei dem bereits  während der Untersuchungshaft im Jahr 2021 von der JVA Moabit eine anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität vorgenommenen worden war, geht zurück auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, in welcher eine Einbindung des Gefangenen in Strukturen Organisierter Kriminalität angenommen worden ist. In der JVA wurde der „OK-Vermerk“ dann regelmäßig im Rahmen der Vollzugsplanungen überprüft und aufrechterhalten. Gleichwohl wurde der Gefangene  am 27.03.2024 in den offenen Vollzug verlegt und dort sukzessive zu Vollzugslockerungen zugelassen. Wärend des Vollzugs ist es zu keinen weiteren Erkenntnisse gekommen.

Die StVK hat den „Entfernungsantrag“ abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim KG Erfolg hatte. Dem gefällt der Beschluss der StVK nun gar nicht:

Das KG rügt die Unvollständigkeit der Begründung. Insoweit stelle ich nur den Leitsatz vor, und zwar:

Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Und das KG führt dann weiter aus:

„3. Aufgrund dieser ungenügenden Darstellung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG überprüfen (dazu sogleich unter 4.). Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur rechtlichen Würdigung lassen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025 – 5 Ws 252/23 –, vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 21 f., vom 1. November 2019, a. a. O., und vom 27. Juni 2019 – 5 Ws 55/19 Vollz –, juris Rn. 33, jew. m. w. N.) besorgen, dass sie hier den Prüfungsgegenstand verkannt hat, indem sie nicht den ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2025 überprüft hat (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O. [fehlerhafte isolierte Prüfung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch die Strafvollstreckungskammer]). Sie hätte bezogen auf diesen Bescheid erörtern müssen, ob die Vollzugsbehörde in eigener Verantwortung geprüft hat, ob ein konkreter Verdacht besteht, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, und ob aufgrund dessen die Anbringung eines „OK-Vermerks“ gerechtfertigt ist. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind jedoch von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. nur KG, Beschluss vom 4. Februar 1998, a. a. O., Rn. 10; Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025, a. a. O., vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 20 ff. und vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz –). Wenn ein konkreter Verdacht besteht, hat die Vollzugsbehörde ferner auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie treffen muss und ob die Eintragung des „OK-Vermerks“ von vornherein oder noch gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025, a. a. O., und vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 20, jew. m. w. N.). Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls in zusätzlich eingeholten Auskünften der Polizeibehörde enthaltenen Tatsachen ihrer Entscheidung jedenfalls nicht unkritisch zugrunde legen darf, sondern zumindest auf ihre Plausibilität und Validität zu prüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O.).“

Zwang II: Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug, oder: Entkleidung bis auf die Unterhose

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Und als zweite Entscheidung habe ich dann etwas aus dem Strafvollzug. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 -204 StObWs 263/25 – zu einer körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen Stellung genommen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen musste und die Frage geklärt, ob es sich dabei um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) handelt.

Das BayObLG hat die Frage bejaht:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 ist auch begründet, weil es der am 12.09.2024 durchgeführten Durchsuchung an der erforderlichen Anordnung durch den Anstaltsleiter mangelt, da es sich um eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG handelt.

a) Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers, bei der der Antragsteller nach vorheriger Entkleidung bis auf die Unterhose sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde, handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, da die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen eine solche darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34).

b) Diese Durchsuchung war mit einer Entkleidung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG verbunden.

aa) Art. 91 BayStVollzG entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 91 Rn. 1; LT-Drs. 15/8101 S. 68). Insoweit sind die zu § 84 StVollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.).

bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3 BayStVollzG). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26).

cc) Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, wann es sich um eine Entkleidung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG handelt, ausgeführt, dass es hierbei auf den Grad der Entkleidung ankommt; eine Entkleidungsdurchsuchung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der nackte Körper visuell kontrolliert wird, der Gefangene die Genitalien entblößen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 34; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 5) und insbesondere, wenn die normalerweise bedeckten Körperöffnungen inspiziert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 –, juris Rn. 29; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 20).

dd) Darüber hinaus ist eine Entkleidungsdurchsuchung, die den strengen Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG beziehungsweise vorliegend des gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ist nicht nur im Fall einer vollständigen Entkleidung anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Entkleidung soweit geht, dass die verbleibenden Kleidungstücke dem Anspruch an einen Schutz der Intimsphäre und einer Berücksichtigung des Schamgefühls nicht mehr gerecht werden. Dies ist bei einer Entkleidung bis auf die Unterhose der Fall, weil der Körper hier bis auf die Geschlechtsteile vollständig nackt ist und dies eine besondere Verletzlichkeit mit sich bringt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Unterhose ein intimes Kleidungsstück darstellt, das je nach Beschaffenheit auch die Größe der Genitalien und deren Umrisse erkennen lassen kann. Auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf den Umstand, dass vergleichbare Bekleidungen bei einem Besuch des Schwimmbades getragen werden, greift nicht. Wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hat, ist der Besuch eines Schwimmbades eine freiwillige Entscheidung. In der Konsequenz der Argumentation der Anstalt müsste auch eine vollständige Entkleidung zulässig sein, da im Bereich von FKK-Veranstaltungen überhaupt keine Kleidung getragen wird.

ee) Soweit die Justizvollzugsanstalt meint, dass die Durchsuchung des bis auf die Unterhose entkleideten Strafgefangenen noch unter Abs. 1 fallen würde, übersieht sie, dass die einfache Durchsuchung nach Abs. 1 zwar das Suchen auf und in der getragenen Kleidung mittels Abtasten sowie auf der üblicherweise unbekleideten Körperoberfläche sowie den ohne Entkleidung einsehbaren Körperöffnungen umfasst und auch verlangt werden kann, dass der Strafgefangene Mantel und Jacke ablegt, solange er im übrigen vollständig bekleidet bleibt; darüber hinausgehend sind aber die Voraussetzungen der Entkleidungsdurchsuchung nach Abs. 2 einzuhalten (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 38).

c) Eine für die Entkleidungsdurchsuchung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre.“