Schlagwort-Archiv: Begründung der Entscheidung

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

OWi II: Widerspruch gegen das Beschlussverfahren, oder: Begründung der Beschlussentscheidung

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Im zweiten der heutigen Owi-Postings geht es dann um das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Dazu habe ich hier zwei OLG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, und zwar.

1. Ein Widerspruch im Sinne von § 72 Abs. 1 OWiG kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

2. Ob in einer Äußerung des Betroffenen oder seines Verteidigers ein Widerspruch im Sinne von § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG zu sehen ist, ist unter Berücksichtigung des konkreten Falls, des wirklichen Willens des Betroffenen und der Reichweite seiner abgegebenen Erklärung sowie dem Gebot eines fairen Verfahrens festzustellen, wobei unter mehreren möglichen Erklärungsinhalten der für den Erklärenden günstigste anzunehmen ist.

Haben die Verfahrensbeteiligten sich mit einer Beschlussentscheidung einverstanden erklärt und auf deren Begründung verzichtet, genügt an deren Stelle gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides. Wird indes gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt, sind nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG die vollständigen Gründe innerhalb von fünf Wochen, beginnend mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu den Akten zu bringen.

Vollstreckung III: Widerruf von Vollzugslockerungen, oder: Begründung der Ermessensentscheidung

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nd dann zum Schluss des Tages noch der LG Zweibrücken, Beschl. v. 23.08.2023 – 2 StVK 241/23 Vollz. Der Beschluss ist schon etwas älter, heute „passt2 er aber.

Es geht in der Entscheidung um den Widerruf von Vollzugslockerungen als Disziplinarmaßnahme. Das LG hat den als rechtwidrig angesehen:

„…..

Letztlich kommt es darauf nicht an, denn die Antragsgegnerin hat es zunächst versäumt, die Vorschrift des § 101 Abs. 4 LJVollzG zu prüfen, wonach begünstigende Maßnahmen – und um eine solche begünstigende Maßnahme handelt es sich bei der Gewährung von Vollzuglockerungennur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Die insoweit vom Gesetz geforderte Interessenabwägung hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen – jedenfalls findet sich hierzu nichts in der angegriffenen Verfügung-.

Das Gericht hat darüber hinaus jedoch nach § 115 Abs. 5 StVollzG, soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch zu prüfen, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei dem Widerruf nach § 101 Abs. 3 LJVollzG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, was bereits der Wortlaut der Vorschrift (begünstigende Maßnahmen „können“ widerrufen werden) klarstellt. Ausweislich der angegriffenen Verfügung hat die Antragsgegnerin aber von dem ihr zustehenden Ermessen hinsichtlich des Widerrufs keinerlei Gebrauch gemacht. So führt die Antragsgegnerin, nachdem sie kurz festhält, warum die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs gegeben seien, lediglich aus, dass die Lockerungen nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 LJVollzG widerrufen werden. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass sich die Antragsgegnerin des ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf nicht bewusst war und sie dieses deshalb nicht ausgeübt hat. Insoweit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs als Unterfall eines beachtlichen Ermessensfehlers auf Seiten der Antragsgegnerin vor, zu dessen Prüfung die Kammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG veranlasst ist. Es finden sich in der angegriffenen Verfügung keinerlei erforderliche Ausführungen zum Gebrauch des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens. Dies gilt umso mehr, als dass in die anzustellenden Ermessenserwägungen wiederum die in die Abwägung nach § 101 Abs. 4 LJVollzG einzustellenden Umstände einzufließen haben, welche die Antragsgegnerin wie ausgeführt gänzlich nicht behandelt hat.

Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren zwar ihre Rechtsaulfassung deutlich gemacht, dass § 101 Abs. 4 LJVollzG bei der Prüfung des Widerrufs der Lockerungseignung zu beachten ist und dazu im Fall des Antragstellers näher begründet, warum der Vorfall veranschaulicht, dass eine notwendige Absprachefähigkeit, welche für die Gewährung von Vollzugslockerungen erforderlich ist, aus ihrer Sicht noch nicht in ausreichendem Maße gegeben ist (BI. 47-48 d.A.).

Die Ermessensentscheidung muss jedoch zum Zeitpunkt des Erlass der Entscheidung ausreichend begründet werden. Es besteht daher nicht nur eine Aufklärungsverpflichtung, sondern auch eine Begründungspflicht, die Grundlagen der Entscheidung sind im Einzelnen wiederzugeben. Genügt die Begründung den Anforderungen nicht, kann sie weder durch ergänzenden Vortrag der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren, noch durch eigene Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer ersetzt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 -1 Ws 235/16 Vollz, Rn. 17; KG, Beschluss vom 27.02.2014 – 2 Ws 55/14 Vollz, Rn. 25; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 Ws 61/19 Vollz, Ls. 2). Teilt die Antragsgegnerin mit, das ggf. Vorliegen von vorherigen Hausordnungsverstößen fließe grundsätzlich immer im Rahmen des Ermessens mit in die Entscheidung ein, die Tatsache, dass dies nicht verschriftet wurde kein,Beleg für ein unzulässiges Nachschieben von Gründen sei, trifft dies bei der Kammer nicht auf Zustimmung. Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn es im konkreten Fall lediglich darum ginge, eine gedanklich bereits existierende, lediglich aus Zeitgründen nicht schriftlich ausgeführte Begründung nachträglich zu fixieren (KG, a.a.O). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es ist aus Sicht der Kammer, wie bereits dargelegt, nun nicht mehr nachvollziehbar, ob sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Lockerungseignung bewusst gewesen ist, dass ihr ein Ermessensspielraum zukommt und welche Gesichtspunkte maßgeblich waren. Dies darf sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken (KG, a.a.O.).“