Anklage wegen Straftat, Urteil nur wegen OWi, oder: (Teilweise) Auslagenerstattung durch die Staatskasse

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Und als zweite Entscheidung gibt es dann den LG Berlin I, Beschl. v. 09.04.2025 – 511 Qs 37/25 -, in der es um folgenden Sachverhalt geht:

Der Verurteilte war wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Cannabisprodukten angeklagt. Das AG hat ihn nur wegen Besitzes von mehr als 25 Gramm Cannabis (§§ 3, 36 KCanG) zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt, die Kosten des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Verur-teilten der Landeskasse aufzuerlegen, da der hinsichtlich des verbotenen Besitzes von Can-nabisprodukten von Anfang an geständige Verurteilte einen Bußgeldbescheid akzeptiert hätte. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Verhängung einer Geldbuße erfolgte im Strafverfahren, weshalb – unabhängig von der 250 Euro-Wertgrenze des OWiG – Berufung und Revision statthafte Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung gewesen wären (vgl. KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 82 Rn. 21, beck-online) und somit auch die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt, denn er ist wegen einer Ordnungswidrigkeit, welche in Tateinheit mit dem angeklagten Gesetzesverstoß steht, verurteilt worden. Hiervon kann auch nicht aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden. Insoweit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich gestellten Antrag der Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse.

Hingegen sind – entgegen der angefochtenen Entscheidung – die durch die Anklageerhebung entstandenen (Mehr-)Kosten als besondere Auslagen der Staatskasse sowie die dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren entstandenen besonderen notwendigen Auslagen gemäß § 465 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 StPO der Landeskasse Berlin aufzuerlegen. Dies entspricht vorliegend der Billigkeit, denn es ist jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber den Polizeibeamten vor Ort den Besitz einer auch nach neuem Recht verbotenen Menge Cannabis eingeräumt hat, einen entsprechenden Bußgeldbescheid akzeptiert hätte. In diesen Fällen erscheint es billig, die besonderen Auslagen der Landeskasse und des sich gegen den Tatvorwurf einer Straftat verteidigenden Beschwerdeführers der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Kammer sieht von der Bildung einer Quote nach § 464d StPO ab und überlässt – was zulässig ist und vorliegend zweckmäßig erscheint – die Abgrenzung dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO.“

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