Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar schon wieder die Nr. 4142 VV RVG. Man sieht, dass hinsichtlich der Gebühr doch viele Fragen ungeklärt sind.
Heute geht es um:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich gestatte mir, mit einer Vergütungsfrage an Sie heranzutreten, nach dem ich im Kooperationswerk „Burhoff/Volpert, RVG Straf- & Bußgeldsachen“ nicht fündig geworden bin. Ich vertrete als Rechtsanwalt einen geschädigten Mandanten im Entschädigungsverfahren nach §§ 459h ff. StPO. Ich bin beauftragt, nach Erhalt einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 459i StPO den Anspruch des Mandanten auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Abs. 2 StPO anzumelden (§ 459k Abs. 1 StPO). Welche anwaltliche Vergütung entsteht für diese Tätigkeit nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz? Entsteht etwa eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder kommt Nr. 4142 VV RVG analog zum Zuge?
Für Ihre Mühe, sich meiner Fragestellung anzunehmnen, bedanke ich mich.“
Dazu hatte ich dann eine Rückfrage:
„Moin, danke für die Anfrage.
Aber ich habe dann noch eine Rückfrage: Was heißt „geschädigter Mandant“? War der Mandant ggf. als Nebenkläger pp. am Verfahren beteiligt?“
Und auf die hat der Kollege wie folgt geantwortet:
„Zu Ihren Rückfragen: Gegenstand des vorgängigen Strafverfahrens war Betrug zum Nachteil des Mandanten. Am Verfahren war der Mandant nicht als Nebenkläger beteiligt und auch sonst nicht als Verletzter von einem Rechtsanwalt vertreten (also nur Zeuge). Gegen den Angeklagten wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet. Der Mandant hat mich – nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen war – „isoliert“ im
Vollstreckungs- bzw. Auskehrungsverfahren nach §§ 459h Abs. 2 S. 1, 459k StPO mandatiert. Würde es denn vergütungstechnisch einen Unterschied machen können, wenn der Mandant zuvor etwa als Nebenkläger zugelassen war und ich ihn vertreten hätte? Eine Tätigkeit im nachgelagerten Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen der Vermögensabschöpfung dürfte aus meiner Sicht eine gesonderte Angelegenheit sein. Oder liege ich hier falsch?“