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StPO II: Beschwerde des Beschuldigten durch E-Mail, oder: Nur als PDF in der digitalen Akte

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Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Trier, Beschl. v. 28.08.2026 – 5 Qs 88/26 – vor. In ihm geht es um die fristgemäße Erhebung der Beschwerde, wenn der Beschuldigte diese selbst ein gelegt hat.

Ergangen ist der Beschluss in dem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, dem gewerbsmäßiger Betrug vorgworfen wird. In dem Verfahren wurde eine Durchsuchung durchgeführt. Im Rahmen der Durchsuchung wurde u.a. das Mobiltelefon des Beschuldigten von den eingesetzten Polizeibeamten zur Durchsicht auf die Dienststelle mitgenommen und ihm am Nachmittag desselben Tages wieder ausgehändigt.

Mit einer an das allgemeine E-Mail-Postfach der Staatsanwaltschaft gerichteten E-Mail vom 24.07.2026 wandte sich der Beschuldigte gegen die Durchführung der Durchsuchung. Im Einzelnen stellte er die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen Mitnahme seines Smartphones in Frage. Darüber hinaus beanstandete er, dass Gegenstände oder Bereiche fotografiert worden seien, die weder ihm gehörten noch von ihm genutzt würden. Neben weiteren Ausführungen bat er ausdrücklich um eine sorgfältige Prüfung seiner „Beschwerde“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail des Beschuldigten Bezug genommen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat sie dann als unzulässig verworfen:

„Die Beschwerde des Beschuldigten – soweit seine E-Mail eine solche darstellt – ist bereits unzulässig.

1. Die E-Mail des Beschuldigten vom 24.07.2026 ist als Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 12.05.2026 auszulegen. Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss von einer E-Mail vom 30.07.2026 ausgeht, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Mit seiner E-Mail vom 30.07.2026 reichte der Beschuldigte lediglich das Aktenzeichen nach.

Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Schreiben seinem Inhalt nach zumindest auch gegen die Mitnahme seines Mobiltelefons für einen Zeitraum von etwa sieben Stunden, stellt deren Rechtmäßigkeit in Frage und bittet ausdrücklich um die Prüfung seiner „Beschwerde“.

2. Diese Beschwerde war jedoch unzulässig.

Ob die Beschwerde aufgrund prozessualer Überholung unzulässig ist, weil das Mobiltelefon dem Beschuldigten nach wenigen Stunden wieder ausgehändigt wurde, kann dahinstehen Sie ist jedenfalls formunwirksam und daher unzulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 306 Abs. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 32a StPO können Dokumente bei Gericht davon abweichend auch elektronisch eingereicht werden, wenn hierbei eine der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgeführten Übermittlungsformen erfüllt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21). Der Beschuldigte hat seine Beschwerde per einfacher E-Mail eingelegt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass eine zunächst per einfacher E-Mail übermittelte Erklärung den Anforderungen an die Form eines schriftlich einzureichenden Rechtsmittels genügen kann, wenn sie von Mitarbeitern des Gerichts ausgedruckt und anschließend in Papierform zur Akte genommen wird. Mit dem Ausdruck liegt die Erklärung nämlich verkörpert vor und unterfällt damit nicht mehr den Anforderungen des § 32a StPO, sondern lediglich denjenigen an schriftlich eingereichte Dokumente (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 OWi 2 SsBs 68/20 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23 –, juris). Es ist dann (lediglich) erforderlich, dass die Erklärung keinen bloßen Entwurf darstellt und der Aussteller zweifelsfrei erkennbar ist.

Auch die Kammer hat in der Vergangenheit per einfacher E-Mail eingelegte Rechtsmittel unter diesen Voraussetzungen als zulässig erachtet (vgl. nur LG Trier, Beschluss vom 18. August 2026 – 5 Qs 80/26; Beschluss vom 24. August 2026 – 5 QS 81/26).

Anders liegt der Fall jedoch, wenn die E-Mail nicht ausgedruckt wird, sondern – wie bei Führung der Akte als elektronischer Akte – lediglich in digitaler Form, etwa als PDF-Datei, zur Akte gelangt. In diesem Fall fehlt es gerade an einer Verkörperung der Erklärung. Die für den Fall eines Ausdrucks entwickelten Grundsätze finden dann keine Anwendung (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21 –, juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier. Die E-Mail des Beschuldigten wurde nicht ausgedruckt, sondern lediglich in digitaler Form zur elektronisch geführten Akte genommen. Mangels Verkörperung der Erklärung greifen die vorgenannten Grundsätze daher nicht ein. Es bleibt vielmehr bei den in § 32a StPO normierten Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente, von denen die Gerichte nicht abweichen dürfen.

Nach alledem ist die Beschwerde mangels Einhaltung der Formvorschriften des § 32a StPO als unzulässig zu verwerfen.“

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten der Akte, oder: Übersendung eines Aktendoppels auf CD

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Bei den heutigen RVG-Entscheidungen komme ich zunächst noch einmal auf einen Beschluss zurück, zu dem ich neulich schon einmal gepostet habe, nämlich auf den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich zunächst wegen der Ausführungen zur Bemessung der Betragsrahmengebühren vorgestellt habe (vgl. hier).

Heute gibt es den Beschluss dann wegen der Ausführungen des LG zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten.

In dem Verfahren war dem Rechtsanwalt jeweils Akteneinsicht durch Übersendung eines elektronischen Aktendoppels auf CD gewährt worden. Der Rechtsanwalt hatte Kopien angefertigt und bei der Kostenfestsetzung dnn eine „Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (s/w: 1649 Seiten)“ in Höhe von 264,85 EUR angesetzt. Das AG hat die geltend gemachten Kosten festgesetzt. Es sei im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten und für den Verteidiger nicht zumutbar, in akribischer und zeitaufwendiger Arbeit festzustellen, ob der Akteninhalt noch vollständig sei und an welcher Stelle der Akten bestimmte Unterlagen neu zugeordnet worden seien. Der Ausdruck der Akte habe die Verteidigungstätigkeiten erleichtert und werde daher vollumfänglich angesetzt.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25 – Erfolg hatte:

„bb) Die geltend gemachte Auslage von Rechtsanwalt [pp.] für einen vollständigen Aktenausdruck in Höhe von 264,85 € kann [pp.] nicht verlangen, da die Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit nicht erfüllt sind.

(i) Nach Ziffer 7000 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zum RVG in der vom 01.01.2023 bis zum 12.10.2023 gültigen Fassung beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €, für jede weitere Seite  0,15 €, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €, für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €.

Dass vorliegend die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks durch Rechtsanwalt [pp.] zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich:

Gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO (in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung) kann Akteneinsicht an einen Verteidiger in nicht elektronisch geführte Akten anstelle der (physischen) Einsichtnahme dadurch gewährt werden, dass stattdessen Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. Gemäß § 32f Abs. 2 S. 2 StPO in der vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung kann Akteneinsicht auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt nach der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO, wo lediglich als weitere Alternative eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg hinzutritt. Dass eine Aktenkopie einer Papierakte auch elektronisch mittels eines Datenträgers mit dem Akteninhalt übermittelt werden kann, ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 S. 3 StPO, wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt ist. Dies muss dann in gleicher Weise für Akten gelten, die zwar für noch in Papierform geführt werden, aber (zusätzlich) digitalisiert wurden.

(ii) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durfte Rechtsanwalt [pp.] demnach jeweils Akteneinsicht (in die vorliegend in Papier geführte Verfahrensakte) durch Überlassung einer elektronischen Aktenkopie auf CD gewähren. Damit kann dem vorgebrachten Argument, dass sich „zum Zeitpunkt des Verfahrens die Arbeit an Akten in ausschließlich digitaler Form nicht vollständig konsolidiert gehabt habe“, angesichts der aus den obigen Vorschriften ersichtlichen gesetzgeberischen Entscheidung für die Möglichkeit zur elektronischen Gewährung von Akteneinsicht kein Gewicht beigemessen werden. Soweit vorgetragen ist, dass es inhaltlich veränderte Akteneinsichtsgewährungen durch die Staatsanwaltschaft gegeben habe, wobei in der ersten Akteneinsicht enthaltene Schriftstücke entfernt oder neu geordnet worden seien, ist dies aus der Ermittlungsakte heraus so nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist zu keiner der sechs Datenträgerübersendungen an Rechtsanwalt [pp.] eine dahingehende Rüge des Zustands bzw. Inhalts der ihm überlassenen Aktenkopien ersichtlich. Ob und falls ja bis wann ein Problem mit Akteninhalten oder deren Anordnung bestanden haben soll, bleibt mithin offen. Festzustellen ist indes, dass letztmals mit Anklageerhebung unter dem 03.09.2021 Akteneinsicht gewährt wurde, wobei die Anklage erst am 17.03.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und auch erst am 05.07.2023 der erste Termin zur Hauptverhandlung stattfand. Ohne nähere Begründung ist daher nicht nachvollziehbar, warum insbesondere zur sachgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung die überlassene elektronische Aktenkopie nicht ausreichend gewesen sein sollte.“

Auslagen für Ausdruck des digitalen Datenträgers II?, oder: Ausnahmsweise ja zur Dokumentenpauschale

Heute morgen hatte ich den OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.09.2024 – Ws 649/24 – zum Ausdruck eines digitalen Datenträgers vorgestellt. Das OLG hatte den Anfall der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG verneint. Hier habe ich nun den LG Köln, Beschl. v. 24.10.2024 – 104 Ks 76/23 -, derden Anfall der Dokumentenpauschale in Sonderfällen bejaht, und zwar:

„Der Rechtsanwältin steht nach RVG-VV-7000 die abgesetzte Dokumentenpauschale für Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte von 410,45 Euro zu, nämlich im Ermittlungsverfahren 50 Ausdrucke zu je 0,50 Euro und 926 Ausdrucke zu je 0,15 Euro sowie im Hauptverfahren 50 Ausdrucke zu je 0,50 Euro, 1.317 Ausdrucke zu je 0,15 Euro und 24 Farbausdrucke zu je 1,00 Euro. Hinzu kommt nach RVG-VV-7008 die anteilige Umsatzsteuer von 77,99 Euro. Daraus ergibt sich der erstattungsfähige Gesamtbetrag von 488,44 Euro.

Nach RVG-VV-7000 1a) fällt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nur an, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Stollenwerk, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, RVG VV 7000, Rn. 10). Wird der Rechtsanwältin – wie hier – die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kosten für Ausdrucke daraus nach RVG-VV-7000 1a) vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne von §?46 Abs.?1 RVG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2018, 2 Ws 1/18, JurBüro 2018, 352). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich, deren Voraussetzungen in der Kommentarliteratur umstritten sind (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Stollenwerk, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, RVG VV 7000, Rn. 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl., RVG VV 7000, Rn. 62; Toussaint/Schmitt/Lang-Lendorff, 54. Aufl., RVG VV 7000 Rn. 10; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, 11. Aufl., RVG VV 7000, Rn. 8; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 7000 Rn. 5; jeweils m.w.N.).

Auf die Einzelheiten dieses Meinungsstreits kommt es jedoch nicht an, weil der vorliegende Fall exemplarisch dafür ist, dass Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren: Die Akte bestand aus über 2.000 Blatt Hauptakten nebst Beweismittelheften und ganz überwiegend aus Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten; allein der Nebenkläger ist vor der Hauptverhandlung mehr als fünfmal, teilweise sehr umfangreich, vernommen worden; die Akte war äußerst unübersichtlich strukturiert; die erinnerungsführende Rechtsanwältin hat seit dem Ermittlungsverfahren wiederholt aktenkundige Aussagen von Zeugen und Beschuldigten synoptisch nebeneinander gestellt. Dazu war es erforderlich, Ausdrucke der zahlreichen aktenkundigen Aussagen von Zeugen und Beschuldigten ausgedruckt nebeneinanderzulegen und abzugleichen. Außerdem war es angesichts der Vielzahl wiederholter Vernehmungen für die Hauptverhandlung erforderlich, jeweils Ausdrucke aller aktenkundigen Aussagen eines Zeugen zu verwenden. Aus diesen Gründen des Einzelfalls war ausnahmsweise ein vollständiger Ausdruck der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache im Sinne von RVG-VV-7000 1a) geboten.

Ob die Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte daneben auch zur Unterrichtung des Auftraggebers notwendig waren (RVG-VV-7000 1c), kann dahinstehen.“

Ausdruck aus einer elektronischen Verwaltungsakte, oder: Erstattungsfähig, ja oder nein?

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Im zweiten Posting dann etwas zu Auslagen, und zwar den SG Ulm, Beschl. v. 12.07.2024 – S 13 SF 2602/23 E – zur Erstattungsfähigkeit von Ausdrucken aus einer elektronisch überlassenen Verwaltungsakte. Die Entscheidung stammt zwar aus einem sozialgerichtlichen Verfahren, die Problematik kann aber nicht nur da auftreten, sondern auch in Straf- und/oder Bußgeldverfahren.

Die Beteiligten streiten – nur – über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten eines – inzwischen erledigten sozialgerichtlichen – Klageverfahrens – hinsichtlich gefertigter Kopien aus einer elektronischen Verwaltungsakte. In dem Verfahren, in dem u.a. um die Höhe eines GdB gestritten worden ist, hatte der Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht in die ihm elektronisch zur Verfügung gestellte Verwaltungsakte der Behörde genommen; dabei hat es sich um ein PDF-Dokument mit 115 Seiten gehandelt, darunter die Seite 1 mit einem Inhaltsverzeichnis, das explizit Befundunterlagen erwähnt. Die Behörde hatte ein Anerkenntnis erklärt und ein Kostenanerkenntnis abgegeben. Die Anerkenntnisse hatte der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hatte dann Kosten nach dem RVG geltend gemacht, darunter eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 27,10 EUR für 64 Kopien und 19% USt. Diese war nach Ansicht der Behörde nicht angefallen. Kosten für Ausdrucke aus der elektronischen Verwaltungsakte seien nur dann zu erstatten, wenn ein Ausdruck der Dokumente für eine sachgerechte Bearbeitung des Mandats notwendig gewesen sei. Dies müsse vom Prozessbevollmächtigten plausibel begründet werden. Ansonsten sei es zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache im Sinne von Nr. 7000 VV RVG nicht geboten, die elektronische Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen worden sei, auszudrucken.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit dann zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Klägers hatte keinen Erfolg:

„Streitig ist allein die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG. Zunächst stellt dabei Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG klar, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten sind. Die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten beträgt nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 Euro.

Der Gesetzgeber hat mit den Tatbeständen in den Nummern 7000 ff. VV RVG abschließende Regelungen dazu getroffen, wann in den dort aufgeführten Fällen Auslagen für Kopien erstattungsfähig sind. Dies stellt eine auch in Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG festgehaltene Ausnahme des Grundsatzes dar, dass die allgemeinen Geschäftskosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts durch die Gebühren als abgegolten gelten. Wollte man Auslagen für Mehrfertigungen als erstattungsfähig ansehen, die nicht unter die gesondert geregelten Tatbestände der Nummer 7000 VV RVG fallen, wäre dies eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Systematik (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2023 – 2 BvR 739/17 –, BVerfGE 166, 347-358, Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus entspricht eine nur auf „notwendige“, das heißt für die Rechtsverfolgung zweckdienliche Maßnahmen beschränkte Kostenerstattung dem allen Prozessordnungen innewohnenden Gebot der Kostenschonung. Aus diesem Gedanken folgt, dass jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Erstattungspflichtigen erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerfG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

Ein Ausdruck aus der elektronische Akte des Erinnerungsgegners war nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Kostenminimierungspflicht geboten. Denn dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers ist die 115-seitige Verwaltungsakte per elektronischem Rechtsverkehr dauerhaft als PDF-Datei überlassen worden. Diese ist strukturiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, das die zeitliche Anordnung der Akte erkennen lässt und das schnelle Auffinden insbesondere von medizinischen Unterlagen ermöglicht. Mit 115 Seiten ist die Akte von unterdurchschnittlichem Umfang im Vergleich zu sonstigen Verwaltungsakten, die in sozialgerichtlichen Verfahren üblich sind. Auch der angehängte „Altaktenteil“ ist bezeichnet und fortlaufend nummeriert, wenn auch selbstverständlich die damalige handschriftliche Paginierung nicht mehr mit der Paginierung des PDF-Dokuments übereinstimmt. Jedenfalls unter diesen Bedingungen besteht für einen Aktenausdruck, auch nur in Teilen, kein Anlass.

Was zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (ausführlich Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, RVG VV 7000 Rn. 62 ff. m.w.N.). Ein solcher Dritter hätte an Stelle des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers von einem Ausdruck auch unter Berücksichtig eines bestehenden Ermessensspielraums abgesehen.

Denn die elektronische Aktenbearbeitung ist mittlerweile der Standard (a.A. noch SG Lüneburg, Beschluss vom 29.12.2022 – S 12 SF 33/22 E –, juris, nunmehr aber auch Müller-Rabe a.a.O. Rn. 63b). Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu unterhalten. Damit werden nicht nur einzelne Schriftsätze, sondern seit der Einführung der elektronischen Gerichtsakte am hiesigen Gericht seit nunmehr mehr als vier Jahren auch die Verwaltungsakten (diese sukzessive seit jeweiliger Umstellung der Versicherungsträger und Behörden) standardmäßig in Dateiform elektronisch übermittelt. Es muss also jeder Rechtsanwalt mit elektronischen Akten arbeiten können (VG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2024 – 10 KO 5115/23 –, Rn. 13 – 15, juris m.w.N.).

Im Einzelnen ist es dem bearbeitenden Anwalt deshalb überlassen, ob er bei einer – aus seiner subjektiven Sicht unübersichtlichen – Verwaltungsakte mit elektronischen Mitteln (z.B. entsprechender Software zur Ermöglichung elektronischer Annotationen, Kommentare oder farblicher Hervorhebungen) oder einem einfachen handschriftlichen oder digital erstellten Aktenauszug die Übersichtlichkeit der Akte nach eigenen Maßstäben herstellt. Geboten ist jedoch bei der vorliegenden nach objektiven Maßstäben übersichtlichen PDF-Datei weder das Ausdrucken der vollständigen Akte noch der wesentlichen Unterlagen aus der Akte.“

Man wird dazu die Argumentation des SG letztlich nicht von der Hand weisen können, dass die Arbeit mit der elektronischen Akten wohl inzwischen tatsächlich Standard ist und ein Ausdruck nicht erforderlich ist, sondern nur der Arbeitserleichterung des Rechtsanwalts dient und die dadurch entstehenden Kosten daher allgemeine Geschäftskosten sind, die durch die Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG abgedeckt sind (s. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 7000 Rn 663b m.w.N.). Das gilt sicherlich bei einer – wie hier – doch recht überschaubaren Akten von 115 Seiten, die offenbar auch gut strukturiert war. Ob man das pauschal aber auch bei umfangreichen und/oder unüberschaubaren Akten auch so sehen kann, kann man m.E. bezweifeln. Das wird man eher dazu neigen (müssen), den Anfall der Dokumentenpauschale zu bejahen (vgl. z.B. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.11.2020 – L 5 SF 301/20 B E).

Nochmals: Ausdruck einer elektronischen Akte zur Akteneinsicht, oder: Keine Aktenversendungspauschale

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Die zweite Entscheidung des Tages zum Gebühren-/Kostenrecht kommt dann vom AG Idar-Oberstein. Das hat sich im AG Idar-Oberstein, Beschl. v. 15.05.2020 – 5 OWi 73/20 – mit der vor allem für Bußgeldverfahren in Rheinland-Pfalz bedeutsamen Frage des Anfalls der Aktenversendungspauschale bei Übersendung eines Ausdrucks der elektronisch geführten Akte  zur Akteneinsicht befasst.

Gegen den Betroffene wurde seitens des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle (nachfolgend: Bußgeldstelle) – ein Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls beim Einparken geführt. Der Verteidiger hatte schon bei der Polizeiinspektion Idar-Oberstein Akteneinsicht beantragt. Nach Abgabe der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle, gewährte die Bußgeldstelle in Form von ausgedruckten Kopien der elektronischen Akte Akteneinsicht. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12,00 Euro erhoben.

Das AG hat den Anfall – ebenso wie einige andere AG in Rheinland-Pfalz – verneint:

„Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Es fehlt im Hinblick auf den durch die Bußgeldstelle an den Verteidiger übersandten Aktenausdrucks derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.

Die elektronische Führung der Akten erfolgt bei der Bußgeldstelle trotz fehlender Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 -1 OWi 6 SsBs 19/18). Bisher fehlt es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz an einer Rechtsgrundlage, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermöglicht. Eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 110a Abs. 1 OWiG n.F. ist bisher nicht erlassen worden.

Insofern ist die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig: Nichts anderes gilt hier, auch wenn die Akte zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsersuchens noch in Papierform bei der Polizei/der Staatsanwaltschaft geführt wurde. Erfolgt ist die Akteneinsicht erst durch die Bußgeldstelle, welche zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht die Akte bereits elektronisch führte, ohne dass hierfür eine Rechts-grundlage vorliegt. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird (vgl. AG Trier, Beschluss vom 02. Februar 2020 — 35a OWi 1/20 —, juris m.w.N.). Infolgedessen war die Auslagenfestsetzung der Bußgeldstelle vom 08.04.2020 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.“

Die Hinweise/Links zu Entscheidungen anderer AG, die die Problematik ebenso sehen, gibt es hier: Ausdruck einer elektronischen Akte/Akteneinsicht, oder: Aktenversendungspauschale.