Nach dem KG, Beschl. v. 28. 08. 2015 – 1 Ws 31/15 (dazu das Posting Ausdruck der digitalen Akte – nein, eine Dokumentenpauschale gibt es nicht….) hier dann die nächste Scan-Entscheidung des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 59/15 – mit folgendem Sachverhalt: Die Rechtsanwältin, die im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags eine Position „Dokumentenpauschale“ in Höhe von rund 70 EUR geltend gemacht hatte, war Nebenklagevertreterin. Auf Nachfrage der Staatskasse hatte sie mitgeteilt, dass ihr die Akten als Scan und in Papierform vorliegen würden. Später hat sie ergänzend vorgetragen, dass ihrer fast 80-jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stünden, sich durch einen eingescannten Aktenauszug zu informieren. Die 70 EUR sind nicht festgesetzt worden. Das KG hate es gehalten.
Begründung:
- Für die Herstellung von Scans fällt die Dokumentenpauscahle nicht (vgl. dazu den KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht).
- Und: Auch der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist nicht erstattungsfähig. Hier sei vor allem nicht dargetan, dass die Herstellung der Papierkopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Das folge auch nicht daraus, weil der fast 80-jährigen Mandantin keine Mittel zur Verfügung stehen würden, sich durch einen gescannten Aktenauszug (z.B. über die Vernehmung des Beschuldigten und das Ergebnis der Begutachtung) zu informieren. Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen aus den Akten zur Überlassung an die Nebenklägerin notwendig sind, sei entscheidend, ob diese auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke angewiesen sei und/oder ob sie diese zur Vorbereitung ihrer Nebenklage ständig zur Hand haben müsse. In allen anderen Fällen sei es die Aufgabe des Nebenklagevertreters, dem Nebenkläger den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfahrensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schriftstücke zu belegen, wobei dazu i.d.R. Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz bzw. Scan des Anwalts ausreichen werde.
Tja, was soll man dazu sagen? In meinen Augen „kleinlich“ und nicht „großzügig“, obwohl ja immer der „gewisse, nicht zu enge, sondern eher großzügige Ermessensspielraum“ des Rechtanwalts betont wird. Kleinlich in meinen Augen auch wegen der Argumentation des KG zur Mandantin. Vorgetragen bzw. aus der Akte zu entnehmen war, dass die Rechtsanwältin einer fast 80-jährigen Mandantin in einem Verfahren „wegen versuchter sexueller Nötigung pp.“ beigeordnet war. M.E. dürfte damit – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Nebenklägerin keine (technischen) Mittel zur Verfügung standen, sich durch einen gescannten Aktenauszug (genaue) Informationen aus der Akte zu beschaffen – die Notwendigkeit für die Überlassung des Ausdrucks auf der Hand gelegen haben. Was soll/muss der Rechtsanwalt den in dem Zusammenhang noch alles vortragen, bis ein OLG mal „großzügig“ ist/wird?